Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 182/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR :82.53 2303 092
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl-Heinz S NEED zu: CRD, geboren am ED 1909 in CE; 2.21. in Untersuchungs- i haft, 2
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953. an der teilgenommen haben: ,
Senatspräsident Dr. Groß Er als Vorsitzender, H
Bundesrichter Dr. Engels i Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Januar 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
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Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 174 Nr i StGB verurteilt, weil er sich zu seiner damals fünfzehnjährigen Tochter Christine ins Bett legte, den entklößten Körper des Kindes küßte und mit der linken Hand den Geschlechtsteil berührte. Der Angeklagte handelte aus geschlechtlicher Erregung. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Die Verteidigung des Beschwerdeführers hatte u.a. ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, einen mediziniscuen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Schädelbasisbruch, den der Angeklagte 1950 durch einen Unfall erlitten habe. seine Schuldfähigkeit mindestens erheblich beeinträchtigt habe. Das Gericht hat sich die erforderliche Sachkunde selbst zugetraut, deshalb den Beweisamtrag gemäß § 244.Abs 4 StPO durch Beschluß abschlägig beschieden und im Urteil die Auffassung vertreten: der Schädelbasisbruch sei nicht geeignet gewesen, dem Täter für seine Handlungsweise den Schutz des § 5i Abs i oder 2 StGB zuzubilligen, weil keine Umstände für eine mangelnde oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit ersichtlich seien. ;
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Ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde besitzt, hat sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden, das jedoch durch die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts begrenzt ist. Wenn sie sich imstande glaubte, die Auswirkung eines Schädelbruchs auf die Geistesverfassung eines Angeklagten beuürtsiien zu \
können, obwoh,;. ihr die Einzelheiten des klinischen Befun-
des nicnt bekannt waren, so mußte sie das durch sachkundi. ge Ausführungen im Urteil. belegen, will sie sich nicht dem Verdacht aussetzen, sie habe ihr Ermessen nicht mehr pflicht gemäß ausgeübt. Der Tatrichter stellt fest, daß der Beschwer. deführer im Anschluß an den Unfall etwa ı 1/2 Jahre und bis etwa vier Monate vor der Tat in Behandlung des Dr. Tg gewesen ist und fünf bis sechs Glas Bier und ebensoviele
Steinhäger getrunken hatte, bevor er sich an seiner Tochter verging. im Gegensatz zur Annahme der Strafkammer sind also zwei Sachverhalte "ersichtlich", von denen schon jeder für
sich: erst recht aber beide in ihrem Zusammenwirken, einen psychopathologischen Tatbestand mit einem Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur- Folge gehabt haben können. Warum gleichwohl das Einsichtsvermögen und das Hemmungsvermögen des Täters weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, weil es an jeder sachlichen Darlegung darüber fehlt; er muß daher bezweifeln, daß der Tatrichter die erforderliche Sachkunde besaß, die vieischichtigen psychiatrischen Fragen aus der völlig andersartigen Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild: des Beschwerdeführers zuverlässig zu beantworten, Da der Beschluß des Gerichts die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte, nämlich dem Grad der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, unzulässig beschränkt hat, war das Urteil nach § 338 ir 8 StPO aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung wird die Zuziehung eines Facharztes geboten sein. der sich über die Auswirkungen der Schädelverletzung in Verbindung mit dem Alkoholgenuß auf die geistige Verfassung des Beschwerdeführers -unter den Gesichtspunkten des § 51 StGB zu äussern haben wird.
Nas weitere Vorbringen der Revision verkennt entweder die dem Senat durch § 33/ StPO gezogenen Grenzen der Nachprüfung, oder es ist offensichtlich unbegründet,
Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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