Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 20.08.1969 – 4 StR 306/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2134 07€ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_306/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Helmut DEE zu: NE, geboren am ÜEEEEED 1924 in mm
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
j 81 f
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsret (in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 1968 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
N
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte "infolge eines Kopfdurchschusses und einer leichten Beinlähmung links ... zu 80 % kriegsbeschädigt" ist (UA 2). Die Revisionsbegründung beanstandet, daß das Landgericht es unterlassen habe nachzuprüfen, "welche Folgen die festgestellte Kriegsbeschädigung für den Unfall, für die Wahrnehmung der einzelnen Vorgänge und für die Schuld des Angeklagten gehabt hat". Sie gibt zwar nicht ausdrücklich an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen müssen, läßt jedoch eindeutig erkennen, daß sie die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten rügen will.
In der Nichtvernehmung eines Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), so daß es auf die weiter erhobene Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt. Gleichzeitig ist das Fehlen von Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen seiner Kopfverletzung ein sachlicher Mangel des Urteils.
Der festgestellte Kopfdurchschuss legt die Möglichkeit einer Hirnverletzung nahe, zumal da auch die weiter festgestellte leichte Beinlähmung links für das Vorliegen einer solchen sprechen könnte. Unter diesen Umständen war die Strafkammer gedrängt, einen mit Hirnverletzungen und deren Folgen besonders vertrauten Sachverständigen zu vernehmen (BGH NJW 1952, 633; ferner BGH 1 StR 271/53 vom 23. Juni 1953 und 1 StR 528/53 vom 12. Januar 1954). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Angeklagte zur Tatzeit durch einen langen Arbeitstag ermüdet war (UA 8) und kurz vor dem Anfahren des Fußgängers Hansen ein Glas Bier und einen Schnaps getrunken hatte (UA 2). Erfahrungsgemäß können aber Ermüdung und besonders der Genuß auch nur geringer Alkoholmengen auf einen Hirnverletzten stärker wirken als auf einen gesunden Menschen.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung kommen, daß wegen einer vorliegenden Hirnverletzung des Angeklagten dessen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ist sie nicht gehindert, auf Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen (§ 42 m StGB).
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel