Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 2 StR 492/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technischen Angestellten Fritz S up aus
VO, zeboren ar EEE 1903 in amp,
wegen Betrugs u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12, Juni 1953, in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig “ Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr, Arndt - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, coweit er in den Fällen Nr 1 und 4 verurteilt ist und im Ge-
samtstrafausspruch.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwie-
sen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründes
Der Angeklagte Fritz SB ist unter Freisprechung im übrigen durch das angefochtene Urteil wegen Betruges in 15 Fällen und Unterschlagung in einem Falle zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen, Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte es entgegen § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die eine Verfahrensverletzung enthaltenden Tatsachen anzugeben. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg,
1.) Fall Nr 1: Im Oktober 1949 erhielt der Angeklagte auf seine Bitte zwei Darlehen von zusammen 160,- DM; er verschwieg dabei den Darlehensgebern, dass er seit Ende September 1949 arbeitslos war. Betrug setzt nach § 263 StGB voraus, dass der Täter Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder unterdrückt, Die Strafkammer hat Umstände, in denen eine Vorspiegelung, Unterdrückung oder Ent- ‚stellung zu erblicken wäre, nicht festgestellt. Der Angeklagte hat nur gewisse Umstände verschwiegen; er hat damit auch nicht stillschweigend oder mittelbar etwas vorgespiegelt. Das Schweigen als Unterlassung steht beim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln nur gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 151). Diese Pflicht kann sich auch aus den zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergeben. Bei einem Vertragsschluss ist aber ein Vertragspartner regelmässig nicht verpflichtet, unaufgefordert alle für den Gegher irgendwie erheblichen Umstände zu offenbaren. .
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' hier nicht vor, und es ist wiederholt anerkannt, dass
insbesondere seinen nicht vorhandenen Zehlungswillen
. stellungen des Urteils an; insoweit ist sie unzulässig . (§ 337 StPO). Die Strafkammer meint, Betrug liege des-
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Eine Ausnahme gilt. bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen.beruhender Verbindungen. Derartige Umstände lagen
der Darlehensnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditfähigkeit zu machen (R6St 31, 1508; RG GS 102, 389). Die Verurteilung wegen Betruges ist demnach in diesem Falle nicht zu halten. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht Tatsachen vorgespiegelt hat,
oder eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit. Die Vorspiegelung kann auch durch schlüssige Handlungen geschehen. oe
2.) FallNr 4: Im Januar 1950 kaufte der arbeitslose Angeklagte ein Rundfunkgerät Zum Preise von 525,- DM auf Abzahlung und unter Eigentumsvorbehalt; er hatte damals-schon eine Schuldenlast von rund’ 1.500,- DM. Er verpflichtete sich, alle vierzehn Tage 25,- DM abzuzahlen, zahlte aber nur drei Raten, so dass der Verkäufer später das Gerät zurücknahm, das an Wert verloren hatte,
Die Revision greift zunächst die tatsächlichen Fest-
halb vor, weil der Angeklagte durch den Abzahlungsvertrag stillschweigend zum Ausdruck gebracht habe, dass
er annähernd in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen; dem Verkäufer sei die schlechte wirtschaftliche Iage des Angeklagten unbekennt gewesen. Die Erklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, reicht
aber für die Annahme eines Betruges nicht aus, weil da-
mit keine Tatsache vorgespiegelt wird; denn Tatsachen sind nur gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse oder Begebenheiten, nicht auch zukünftige Ereignisse. Betrug liegt in solchen Fällen vor, wenn der Käufer den in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelt, in Zukunft
e zahlen zu wollen. Die Erklärung, zahlen zu wollen, liegt 2 im Abschluss eines jeden Lieferungsvertrages, doch hat die Strafkammer die Unwahrheit dieser Erklärung, nänlich den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten bisher nicht festgestellt,
Der Angeklagte hat zwar seine schwierige wirtschaftliche Lage verschwiegen, doch ist auch der Abzahlungskäufer regelmässig nicht verpflichtet, unaufgefordert seine ” Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Das gilt hier be-. sonders deshalb, weil der Verkäufer sich durch einen Eigentumsvorbehalt genügend gesichert hatte. Bei derartigen Geschäften werden deshalb regelmässig in den üblichen Vordrucken Angaben über die Vermögensverhältnisse des Käufers verlangt, weil ohne ausdrückliches Fragen eine Erklärung nicht erforderlich ist. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Ingeklagte dabei oder sonst Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt hat. Das reine Schweigen reicht zur Annahme einer Täuschung und zur Verurteilung wegen Betruges nicht aus. Auch hier wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte durch den Abschluss eines derartigen Kreditgeschäfts über ein wertvolles Rundfunkgerät im Zusammenhang mit ' seinem Auftreten eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit vorgespiegelt hat, Möglicherweise hat er auch keinen ernsthaften Zahlungswillen gehabt, wenn seine wirtschaftliche Lage bereits derart war, dass er sich über
die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im klaren war,
3.) Fall Nr 10:. Im Juni 1950 eröffnete der Angeklagte mit seiner Ehefreu eine Mietbücherei und kaufte . ‚„ „dazu zehlreiche Bücher euf Kredit. die zum grössten Teil . nicht bezehlt worden sind. Der Angeklagte ist. insoweit j wegen fortgeseuzten Betruges verurteilt,
Im Falle DB spiegelte er nach den Feststellungen der Strafkanmer Aurch die Art der Bestellung und ausdrückliche Frilärungen unwahre Tatsachen vor, so daß insoweit gegen die Verurteilung keine Bedenken ‘bestehen, In den anderen Fällen erblickt die Strafkammer die Täug . schungshardlung darin, dass sich der Angeklagte den Zah- ’ Jurgsbedingungen mit 30 Tagen Ziel unterwarf; sie meint, w \ er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass-er in .abseh-
f . barer Zeit zahlen würde. Das Versprechen zukünftiger
Zahlung enthält aber nicht die Vorspiegelung einer ge-
_ genwärtigen Tatsache. Die Abrede einer Zahlungsfrist enthält nur die Erklärung, zur Zahlung willens zu sein: Die Strafkammer hat zwar einen bei Vertragsschluss fehlenden Zahlungswillen nicht ausdrücklich festgestellt, Dieser feklende Zahlungswille ist aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründce festzustellen,nämlich aus der Eingehung zahlreicher nicht erfüllter Verpflichtungen, aus der völligen Zahlungsunfähigkeit bei Vertragsschluss, der erheblichen Überschuldung und dem Verhalten in den übrigen
. der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, Die Verurtei- . lung in diesem Falle ist daher rechtlich begründet,
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4.) Im übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen und ist von der Revision im einzelnen nicht angegriffen,
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