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BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 3 StR 251/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Maurer Franz G aus OBEREN , dort geboren am 1929 2.2t.

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg : als Vorsitzender, . j

Bundesrichter Krauss.. Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter iaaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwcelt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 20. Dezem-

ber 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe;

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen vorsätzlicher '

Tötung seiner Kutter als Totschlöger zu lebenslangem Zucht-

haus verurteilt worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil ohne Beschränkung das Rechtsmittel der Revisiion eingelegt. Seine Rechtfertigungsschrift hebt jedoch hervor, daß das Urteil im Schuldspruch nicht angegriffen werde; die Ausführungen der Revisionsbegründung erörtern lediglich die Straffrage. Darin liegt eine beschränkte Rücknahme des Rechtsmittels. Sie ist aber unwirksam, weil die hierzu notwendige Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten Zehlt (§ 302 Abs 2 StPO). Da die gerügten Verfahrensverstöße und sachlichrechtlichen kängel indessen nur die Straffrage betreffen, ist das Rechtsmittel nur in diesem Umfang gerechtfertigt worden, im übrigen also unzulässig (BGHSt 3, 46).

Soweit das Rechtsmittel die vom Schwurgericht festgesetzte Strafe angreift, ist es unbegründet.

Das Lcendgericht hat dargelegt;. daß der 25-jährige, im Hause seiner Zltern lebende Angeklagte seit 1947 eine Nei-

gung zu Diebstählen an den- Tag legte. Nach einem ersten Dieb-'

stahl in diesem Jehre, ‘der ihm keine Strafverfolgung eintrug, entwendete er im Jahre 1948 eine Uhr. Deswegen vurde er zu einer Gefängnisstrafe von zwei Konaten verurteilt. Er brauchte sie nicht zu verbüßen, verlor aber in diesem Zusanmmenhang seine Beschäftigung bei der Bundesbahn und wurde nun Maurer. u u

In den folgenden Jahren verließ er zweimal für längere Zeit.das Elternhaus. Im Jahre 1950 nahm er an den \reltjugendfestspielen der PDJ in Berlin teil, 1951 arbeitete er mehrere Monate für die Ortsgruppe der KPD in Hg. Er

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Im Januar und ilai 1952 erlitt er lotorradunfälle, die keine bemerkenswerten Folgen zurückließen.

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Während sich der Angeklagte trotz aller dieser Umstände mit seinem Vceter weiter zut verstand, gestalteten sich die Beziehungen zu seiner liutter weniger glücklich. Ihre Neigung ihn als ihr "Sorgenkind" zu lenken, stieß auf das ausgeprägte Geltungsbedürfnis des Angeklagten, der sich von seiner Kutter bevormundet fühlte.

In den letzten Tagen des Nai 1952 verlor er seine Stellung bei einer Baufirma. Als Arbeitsloser wohnte er weiter im EZlternhause, Am Horgen des 4. Juni 1952 trug ihm sein Vater auf, im Garten Kirschen zu pflücken. Der Angeklagte unternahm aber zunächst eine üpazierfehrt auf seinem Lotorrad, von der er zurückkehrte, nachdem alle Hausbewohner außer seiner Lutter das “sus verlassen hatten. Er kochte sich dann Dohnenkaffee und bestrich sein Frühstücksbrot «i5. Butter. Dies führte zu einer Auseinandersetzung mit seiner „utter. Beide gerieten wieder und heftiger aneinander, ‘als der Angeklagte zum Kirschenpflücken eine lange Leiter benutzen wollte, obwohl seine Liutter verlangte, daß er eine Treppenleiter verwende, um die Äste zu schonen. Der Angeklagte fügte sich dieser Anordnung nicht, sondern ergriff seine Hutter am Arm, um sie in den Garten zu ziehen. Sr wollte auf diese leise durchsetzen, daß seine Kutter ihn beim Aufstellen der langen Leiter unterstützen sollte: Wegen dieses VerlLalteus gab ihm seine Futter eine Ohrfeige®: Der Angeklagte ergriff hierauf ein in der Nähe stehendes Beil, holte die Zliehende Hutter ein und tötete sie durch Beilhiebe euf den Kopf. Nach der Tat durchsuchte er die Kleidung seiner Kutter und die kohnung nach Geld, nahm

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teils zu diesem Punkte begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

seinem Bruder einen Anzug, Schuhe und Fäsche weg und fuhr in einem Lietvagen nach TI, um sich dort und. in Frankfurt einen guten Tag zu machen.

Das Schwurgericht hat ongenormen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der T&t nicht gemindert war, es hat ihm ferner keine mildernden Umstände nach § 213 StGB zugebilligt. Hiergegen wendet sich die Revision des An-

geklagten.

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1) Soweit sie ihr Ziel mit der Verfehrensrüge verfolgt und eine Verletzung des § 244 Apbs 2 und 3 StPO behauptet, handelt es sich in wirklichkeit nur um die gleichfalls erhobene Rüge, der Antrag des Verteidigers, über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Weiteres Sechverständigengutachten einzuholen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. =in Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO liegt jedoch nicht vor, die Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses genügt den gesetzlichen Vorschriften.

Die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge der Verletzung des § 338 ür 8 StPO ist offensichtlich unbegründet. N

2) In sachlichrechtlicher Beziehung treten ebenfalls keine Fehler zutage.

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Ob die Folgen der Hotorradunfälle die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschlossen oder verminderten, hat das 4 Schwurgericht sorgfültig gevrüft; die Ausführungen des- Ür- j

Das zleiche gilt für die Auffassung des Schwurgerichts, daß die. Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten nicht durch ererbte Geisteskrankheiten ausgeschlossen oder vermindert ist. Wenn nach der Überzeugung des Sachverständigen, die sich euf die Untersuchung des Angeklagten stützt und der das Schwurgericht gefolgt ist, solche Srkrankungen die innere

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Verfassung des Ängeklagten nicht beeinflußt haben, so war

es Gericht berechtigt, dics Testzustellen, obwohl in der Hauptverhandlung erstmalig bestimmte Tatsachen über Geistes. kraakheiten in der Fimilie des Vaters und der Lutter bekannt wurden.

Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Schwurgericht trotz der abartigen Persönlichkeit des An. geklagten die Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB nicht angewandt hat. Kach den ?eststellungen des Tatrichters ist der Angeklagte zwar in hohem ließe gemütsarm, aber verstandesmäßig gut entwickelt und in der Lage, seinen Willen entsprechend seiner verstaändesmäßigen Sinsicht zu lenken. Venn, in, scheinbarem wWiderspr::ch hierzu das Schwurgericht an einer Stelle des angefochtenen Urteils davon spricht, daß der Ingeklagte unfähig sei, richtige moralische Vorstellungen zu gewinnen, so handelt es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Der vorengegangenen Darstellung des Urteils ist mit Sicherheit zu eıtnehmen, daß dem Angeklagten die verstandesmäßige Srke ımtnis des Verbotenen nicht fehlte, die Einsicht in dieses vebot bei ihm aber nicht gefühlsbetont wer.

Entgegen der Zuffassung des Beschwerdeführem kann euch

eine derartige ?ersönlichkeit, wie der Tatrichter ausführt,

zus zweckbedingten Gründen psychogene infille hervorbringen. Der so verunlagte Angeklagte ist durchaus imstende, den !nforderungen der techtsgemeinschaft zu entsprechen, selbst

‚venn deren sittliche Grundlagen keinen \iderhall in seiner

tefühlswelt hervorrufen. Unter diesen Umständen entspricht die intscheidung, durch die die verminderte Zurechnungs-Fähigkeit verneint wurde, der in Rechtslehre und Rechtsprechung "bewährten Zuffassung (vgl RG DR 1939, 987 Nr 3).

Schließlich ist dem Schwurgericht auch darin beizu” pflichten, daß die Tat des ngeklagten nicht nach § 213 SstG?

als milderer Fall des Totschlags zu beurteilen ist. Was der |

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Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nicht geglaubt, daß seine Kutter ihm einen verletzenden Brief vorgehalten hat. Hiergegen bertehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Unberechtigt ist ferner die Rüge, das Schwurgericht hätte die Vorschrift der § 213 StGB anwenden müssen, weil der Ingeklagte durch die Ohrfeige seiner Kutter gereizt worden sei, ohne diese lißhandlung verschuldet zu haben. YWachdem ihn seine Hutter darauf hingewiesen hatte, daß er die geliehene große Leiier nicht anwenden dürfe, war es schon ungehörig, daß er auf seinem liillen bestand und sich deshalb heftig mit seiner Lutter herumstritt. \enn er danach noch weiter ging urd seine Kutter am Arm in den Gerten zu zerren suchte, um seinen willen durchzusetzen, SO gab er dadurch seiner Mutter einen genügenden Grund, ihm eine Ohrfeige zu versetzen. Die Schuld des Angeklagten an der ihm zuteil gewordenen Behendlung ist vom Schwurgericht deshalb ohne Nechtefchler angenommen worden. Weil auch sonst keine mwildernden Umstände zutage getreten sind, hat das Lendgericht mit Recht die Anwendung des‘ % "2)3 , abselehnt. . R Ehe: & ;

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Auch die Strafzumessunrgsgründe sind nicht zu beanstanden. Trotz der Aufhebung der Vorschrift des § 215 StGB war es in diesem Felle statthaft, die Familienbande zwischen Sohn und Mutter zum Nachteil des Angeklagten zu werten. Die besondere Verwerflichkeit eines solchen.

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