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BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 5 StR 280/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"5. StR 280/53 2269 036

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den angeblichen Schriftsteller Karl Heinrich H gg

aus DB Krs. CB, geboren an EEE 1929 ir vun (GEEEB ),

- Sachbezeichnung: GB u.a. -

wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in ier Verhandlung, Erster Staatsanwalt ß rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| tizob kretär | Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı Die Revision des Angeklagten Hg gegen

das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Januar 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.

Die seit dem 6.Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

: EIG

Gründe§

Der Angeklagstz ist durch üas Urteil des Landgerichts unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Verbrechens nach § 49a StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 120.- DM, 30.- DM und 50.- DM, ersatzweise für je 10.- DM einem Tage Zuchthaus verurteilt worden.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts,

Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist teilweise zurückgenommen worden. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers soll das Urteil nur insoweit angegriffen werden, als der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen verurteilt ist. Die teilweise Rücknahme der Revision ist wirksam, da der Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt war und es sich bei dem nach der Revisionsbegründungsschrift angegriffenen Teil des Urteils um einen trennbaren Teil desselben handelt.

Die Revision ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 263, 264, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Fall V der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Gärtnereibesitzers MG in OB) stellt das Urteil festt Der Angeklagte wurde nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von zwei. Jahren am 30.3.1952 aus der Strafanstalt in CB entlassen. Er wurde alsdann von dem Landwirt VE in DB aufgenommen. Pfingsten 1952 verlobte er sich mit dessen Tochter Christa. Am 23.6.1952 ließ der Angeklagte sich von dem Gärtnereibesitzer Mb in OB zweimaı nach Hannover fahren, wo er angeblich bei einem Makler Geld für seinen Schwiegervater besorgen wollte. An der zweiten Fahrt nahm der Schwiegervater teil. Außerdem veranlaßte der Angeklagte den MB, ihm 50.- DM zu leihen, Zur Begründung hierfür erzählte er ihm, er habe in der letzten Nacht in Hannover über seine Verhältnisse gelebt und einem Taxi-

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Fahrer seinen Verlobungsring verpfändet. Die 50.- DM benötige er zur Einlösung des Ringes. Vor der Hergabe der 50.- Di versprach er NW, daß diese einschließlich der Fahrtkosten (30.- DM) noch an demselben Tage bei seinen Schwiegervater in Bh bezahlt würden. Der Schwiegervater wußte von der Verpfändung des Verlobungsringes nichts. Der Angeklagte hatte auch über die Fahrt nach Hannover mit seinem Schwiegervater vorher nicht gesprochen, In dem Zeitpunkt, in dem er MM das erwähnte Versprechen gab, war völlig ungewiß, ob er in Hannover Geld für seinen Schwiegervater erhalten und ob der Schwiegervater die Schuldsumme an MB bezahlen werde, Der Angeklagte konnte, wie er wußte, nicht erwarten, daß sein Schwiegervater die 50.- DM zur Einlösung des Verlobungsringes erstatten werde.

An die Feststcollungen des Urteils ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die Anwendung des § 265 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Der Einwand, der Angeklagte habe damit rechnen können, daß sein Schwiegervater das Geld zur Verfügung stellen werde, scheitert an den gegenteilligen Feststellungen des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Der weitere Einwand, daß der Schwiegervater die Forderung Mes anerkannt und ihm mangels Bargeldes durch den Angeklagten einen Wechsel angeboten habe, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache, Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Zu Bedenken rechtlicher Art gibt nur Anlaß, daß aus dem Urteil nicht klar ersichtlich ist, ob das "vor der Hergabe der 50.- DM" gegebene Versprechen des Angeklagten, daß diese und die Fahrtkosten in Höhe von 30.- DM an demselben Tage bei seinem Schwiegervater bezahlt würden, vor Antritt der Fahrten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben worden ist, so daß zweifelhaft bleibt, ob hinsichtlich der. Fahrtkosten -— zumindest der gesamten Fahrtkosten - der ein-

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getretene Vermögensschaden durch Täuschung herbeigeführt worden ist. Das Urteil beruht indessen nicht auf diesen Mengel. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 263 StGB allein schon dadurch verwirklicht, daß er sich das Darlehn von 50.- DM auf betrügerische Weise verschafft hat. Daß das Landgericht, falls es den Tatbestand des § 263 StGB nur hinsichtlich der 50.- DM als erfüllt erachtet hätte, auf eine geringere Strafe erkannt haben würde, ist ausgeschlossen, da die für diesen Fall eingesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr Zuchthaus bei Fehlen mildernder Umstände, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat, die gesetzliche Mindeststrafe ist (§§ 263, 264 Abs I, 14 Abs II und III StGB) und die für ihn verhängte Geldstrafe nur 50.- DM beträgt.

Zu Fall VI der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Landwirts MB in DE stellt das Urteil fest: Der Angeklagte H@pund der frühere Mitangeklagte GEW, den H@W in der Strafanstalt in CB kennengelernt hatte, feierten am 25.8.1952 die an demselben Tage erfolgte Entlassung des GW aus der Strafanstalt. Nachdem sie bis zum Morgen des 26.8.1952 alles Geld verfeiert hatten, suchten sie am Vormittag des 26.8. den Schwiegervater des Angeklagten H@P, den Landwirt NEW, in DB auf. Unter der unwähren Erklärung, daß He ein Auto nach Hamburg verkaufen wolle, G@B die notwendigen Wagenpapiere für 200.- DM beschaffen könne und hierfür noch 120.-: DM benötige, veranlaßten sie ihn zur leihweisen Hergabe eines Geläbetrages von 120.- DM zwecks Beschaffung der Wagenpapiere. Das Geld verzechten sie ihrer ursprünglichen Absicht entsprechend anschließend mit Frauen in Gastwirtschaften, Im Fall VII der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Ehefrau des Landwirts MM) veranlaßten sie am 28.8.1952 durch die gleiche Vorspiegelung die Ehefrau MW zur Hergabe von 28.- DM, die sie ebenfalls verzechten.

Die Anwendung der §§ 263, 74 StGB auf diesen Sachverhalt ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.

- oo

Das Urteil geht gwir davon aus, daß der Angaklagte 1 des Glaubens war, G@MB sei im Besitz von Falschgeld und könne weiteres Falschgeld herstellen oder sich verschaffen. Hieraus folgt jedoch nicht denknotwendig, daß es dem Angeklagten im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteils an der Absicht gefehlt habe, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zu Unrecht glaubt die Revision, hier einen Verstoß gegen die Denkgesetze daraus herleiten zu können, daß der Angeklagte bei dem von ihm angenommenen Sachverhalt jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Beträge von 120.- und 28.- DM den Eheleuten HM zurückzuerstatten. Dem steht entgegen, daß die Forderungen der Eheleute MB durch Zahlung von Falschgeld nicht erfüllt werden konnten und die etwaige Beschaffung echten Geldes durch Verwertung von Falschgeld völlig ungewiß erschien. Die irrige Annahme des Angeklagten H@B, daß GEB im Besitz von Falschgeld sei und weiteres Falschgelä herstellen oder verschaffen könne, schließt weder den vom Landgericht festgestellten Schädigungsvorsatz des Angeklagten, für den bedingter Vorsatz genügt, noch seine ebenfalls festgestellte Absicht aus, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der von der Revision angezogene Umstand, daß die Eheleute MB für den Angeklagten Aufwendungen in Höhe von 1.000:- DM gemacht haben, die aus der Tatsache der Verlobung des Angeklagten mit ihrer Tochter Christa sowie aus der weiteren Tatsache herrührten, daß der Angeklagte lange Zeit ohne Lohn auf ihrem Hof gearbeitet hatte, steht der Verurteilung wegen Betruges gleichfalls nicht entgegen. Wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, sind die 1.000.- DM im wesentlichen teils zur Anschaffung von Bekleidungsstücken für den Angeklagten, teils zu gemeinsamen Ausgaben für den Angeklagten und seine Braut, Christa MM, oder für diese verwandt worden. Der Umstand, daß die Eheleute KB für den Angeklagten 1.000.-DM aufgewandt haben, ergibt bei dieser Sachlage nicht denk-

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notwendig, daß sie die Beträge von 120.- und 28.- DM, die HB und GEB - teilweise mit Frauen - verzecht haben,

auch ohne die verübte Täuschung gegeben hätten, Der weitere kevisionseinwand, daß dem Angeklagten Lohnforderungen gegen die Eheleute MEER zuständen, die deren Forderungen gegen ihn übersteigen, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel

| der Revision nicht gestützt werden.

Auch im übrigen läßt der angefochtene Teil des Urteils keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen.

| Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt