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BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 587/52

2. Strafsenat

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" | 2502 034

2_StR 587/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Musiker Lothar F GB zus PO, Sort geboren am EEE 1922,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.

\ hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- ; zung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig

n Bundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ser als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

" für Recht erkannt:

x Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 26. März 1952 wird verwor-

. fen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

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‚tragen;

Von Rechts wegen

BE 2 SS

LEITERN N,

-d.

Gründe§

I: 1.) Gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 SteB in zwei Fällen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil sie die "*Strafakten in einem gegen den Zeugen 1 anhängigen Verfahren wegen homosexueller Vergehen nicht beigezogen" habe; sie sei darum nicht in der lage gewesen, "bestehende Zweifel gegen die Glaubwürdigkeit des Uterhardt zu beseitigen", Der Angriff geht fehl. Denn selbst wenn gegen Uterhardt ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht anhängig war, hatte die Strafkamner, die ihn für glaubwürdig hielt, keinen Anlass, den Inhalt der einschlägigen Akten als Beweisgegenstand für die Glaubwürdigkeit des Zeugen mitzuverwerten, Es war nämlich nicht ersichtlich, noch wird es von der Revision

‚behauptet, dass sich aus -jenen Akten Zweifel an der Glaubwürdigkeit vo > hätten herleiten lassen.

2.) Gegen den Schuldspruch aus § 175 StGB bestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken. Solche macht übrigens auch die Revision nicht geltend,

II. Dagegen bringt sie vor, für die Verurteilung des

Angeklagten nach § 1§ 3 StGB mangle es am inneren Tat-

bestand; es fehlten nämlich Feststellungen im Urteil,

dass der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seiner unzüchtigen Handlungen bewusst war.

u Das Urteil, enthält indes -diese Feststellungen. Darnach ist die Südmole des Hafens in Bremerhaven, wo der Angeklagte wiederholt auf einer Bank sich selbst

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befriedigte, nicht nur "bei der Bevölkerung allgemein

‚als-Ziel‘von Spaziergängern bekannt und’ beliebt, so

‚dass; jederzeit die Möglichkeit bestand, däss der An-

. geklägte bei seinen Manipulationen von Späaziergängern überrascht wurde", Vielmehr stellt die Strafkammer ausserdem ‚fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, "dass er von Personen, die sich

“ auf der Mole. dem Molenkopf näherten, gesehen würde, sobald diese in Höhe des Leuchtturms waren!; er habe diese Möglichkeit "in Kauf genommen", Zwar genügt es für die Annahme eines bedingten Vorsatzes in der Regel nicht, dass der Täter einen Erfolg nur in Kauf

„.nimmt; er muss ihn vielmehr für den Fall seines Ein-

. tritts auch billigen. Im vorliegenden Fall aber will mit der Wendung: "in Kauf genommen" die Strafkammer offenbar.sagen, der Angeklagte habe es gebilligt, dass ihn etwa hinzukommende Personen bei seinem unzücktigen Treiben sehen würden.

III. Erfolglos-muss auch der Angriff der Revision ge- ‚gen die Strafzumessung bleiben. Gegen den Angeklagten hat die Strafkammer Einzelstrafen von Zweimal zwei Monaten für die gleichgeschlechtliche Unzucht und von sechs Wochen Gefängnis für das fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB festgesetzt. Die Strafkammer erörtert, allerdings nicht die Möglichkeit, gemäss § 27 b StB auf Geldstrafen gegen den Angeklagten zu erkennen. Bei der Strafzumessung für das Vergehen nach § 183 war indes kein Raum für eine Prüfung nach § 27 b, weil diese Vorschrift selbst schon Gefängnis und Geldstrafe nicht nebeneinander, sondern wahlweise für zulässig erklärt, Daraus, dass die Strafkeamner das Vergehen nach § 183 nicht mit einer Geld-, sondern einer Gefängnisstrafe ge-

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. ahndet hat, ergibt sich, dass sie auch für die beiden Br Vergehen nach § 175 Geldstrafen nicht für ausreichend x hielt. Denn sie hat jedes von ihnen strenger bestraft j als die Tat nach § 183, also für strafwürdiger erach- # tet als dieses. Selbst wenn die Strafkammer also bei hi; der Festsetzung der Strafen für die Vergehen nach § 175 4 den § 27 b übersehen haben sollte, ist offensichtlich, “ı dass sie auch: ohne dieses etwaige Versehen von der dort j eingeräumten Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erken- # nen, keinen Gebrauch gemacht hätte. “ . x

Dr. Moericke Werner - Dr. Sauer = Dr. Indwig Dr. Ortlieb