Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 148/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2302 036
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bau- und Maschinenschlosser Hubert B mE aus B dort geboren an EB 926, z.2t. in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat erursaer oo als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rem: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. November 1952, soweit es ihn und den Mitangeklagten Ci de- |
trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem £{. Jahr und fün? Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten F rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.) Der Angeklagte war bei Ausführung der Tat betrunken. Er hatte den Mitangeklagten CE besucht und war schön in diesem Zeitpunkt "etwas angeheitert". Beide suchten eine Gaststätte auf und tranken dort etwa 12 Glas Bier und 7 Schnäpse, in einem weiteren Gastlokal eine Flasche Wein und 2 Wisky. Auf dem Heimweg Stiegen sie auf Betreiben des CO mittels Leitern in den Hofraum eines Textilgeschäfts und "gelangten" von dort durch ein Fenster in das Ladenlokal, wo sie Textilwaren im Werte von 4.600 DM entwendeten. R
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er könne sich an die Tat, die er an sich nicht in Abrede stellte, nicht erinnern. Er ist Epileptiker und hat vor einigen Jahren einen schweren Unfall erlitten; er war beim Brückenbau 18 m tief abgestürzt. Er machte geltend, daß sich infolge seiner Erkrankung der Alkoholgenuß bei ihm besonders stark auswirke. Diese Einlassung wurde durch eine Mitangeklagte und eine Zeugin "bestätigt"; insbesondere gaben diese an, der Angeklagte habe nach dem Einbruch den Eindruck eines stark Betrunkenen gemacht.
Im Anschluß an ein Sachverständigengutachten führt die Strafkammer aus, der Angeklagte sei "echter" Epilepti-. ker, wobei unklar bleibt, ob sie damit beim Angeklagten erbliche Epilepsie oder traumatische Epilepsie (infolge
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des Sturzes) oder beides annimmt. Diese Erkrankung vermöge für sich allein den Angeklagten nicht zu entschuldigen. Alkoholgenuß sei aber ein "aktivierendes Moment", besonders da der Alkohol einen Dämmerzustand beim Angeklagten hervorrufe. Zugunsten des Angeklagten sei daher "mit Rücksicht auf das geistige Befinden des Angeklagten" zur Tatzeit § 51 Abs 2 StGB zur Anwendung zu bringen.
Diese Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sind rechtlich unzulänglich. £s ist ein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der festgestellten Sachlage das Vorliegen des § 51 Abs 1 StGB überhaupt nicht prüft, obwohl der Angeklagte, ein Epileptiker, zur Tatzeit so sehr unter Alkoholeinfluß stand, daß ein Dämmerzustand bei ihm vorhanden war und der Angeklagte - was die Strafkammer offenbar nicht für widerlegt hält - sich später nicht an die Ausführung der Tat erinnerte (retrograde Amnesie?),Es lagen also Umstände vor, die es in besonderem Maße nahelegten zu prüfen, ob der Angeklagte infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (vgl hierzu z.B. RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 385) nicht fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder - was insbesondere der ärörterung bedurfte - seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen.
Die Strafkammer wird diese Fragen an Hand des Gutachtens eines Sachverständigen neu zu prüfen haben. Läßt sich das Vorliegen von § 51 Abs 1 StGB nicht zweifelsfrei ausschließen, so käme eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht in Betracht. Es könnte dann § 330 a StGB vorliegen; bezüglich des Grenzgebietes vgl BGHSt 1, 275 und !, 327.
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2.) Die Strafkammer nimmt zu § 243 Ziff 2 StGB neben "Einsteigen" auch an, daß der Angeklagte mittels Einbruchs gestohlen habe. Tatsächlich ist hierzu lediglich festgestellt, daß die Angeklagten durch ein Fenster in das Ladenlokal "gelangten"; diese Feststellung vermag die Annahme eines Einbruchs nicht zu rechtfertigen. Der hierin liegende Rechtsfehler begründet die Aufhebung des Urteils nicht nur gegenüber dem Angeklagten, sondern gemäß § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten CB, da sich das Urteil auch auf ihn erstreckt und bei ihm der gleiche Rechtsfehler gegeben ist.
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3.) Die Urteilsausführungen enthalten weitere Mängel, Sr welche die Strafkammer bei erneuter Verhandlung zu vermeiden haben wird: "
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Abs 2 . Die Ausführungen zu § 51/StGB sind unvollständig, da Erörterungen zur Frage der Einsichts- und Willensfähigkeit fehlen.
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Die Revision weist darauf hin, daß auch die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken erwecken. Inwiefern "Milderungsgründe" - d.h. offenbar auch Gründe für die Annahme mildernder Umstände — für die Strafkammer nicht ersichtlich waren, ist nach den Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten und über den Hergang der Sache nicht ohne weiteres einzusehen. Die Strafkammer wird auch
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Gelegenheit haben, das sonstige Revisionsvorbringen zur Straffrage zu erwägen.
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer
Dr. Ludwig Dr. Ortlieb
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