Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 128/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 128/53 2269 006
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dekorateur Waldemar H im zus CE. geboren am EB 1929 in TB;
wegen versuchten Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 26.November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlages, wegen Nötigung und wegen unerlaubter Führung einer Schußwaffe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil greift durch.
1.) Versuchter Totschlag:
Der Beschwerdeführer wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes und greift insbesondere die Beweiswürdigung als solche an. Hiermit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden,
Die Behauptung des Rechtsmittels, das Schwurgericht habe hinsichtlich der inneren Tatseite nicht alle Möglich-
keiten erwogen, geht an den Urteilsfeststellungen vorbei,
wonach "der Angeklagte die Zeugin SB nicht nur ver-
letzen oder gar nur erschrecken, sondern töten wollte"
(UA.S.24). . Offensichtlich unbegründet sind auch die Angriffe
gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs I: StGB. Es bedarf
insoweit näherer Darlegungen nicht. Auch die Ausführung en des Tatrichters zur Straffrage
“enthalten keinen Rechtsirrtum., Das Schwurgericht billigt "" dem Angeklagten zunächst mildernde Umstände im Sinne des
§ 213 StGB zu und 1äßt dann erkennen, daß es sich der Möglichkeit einer zweimaligen Strafmilderung nach §§ 44 und
51 Abs II StGB bewußt war, Dies ergibt‘ sich klar aus dem folgenden Wortlaut der Gründe; "Bei der Bemessüng der auszuwerfenden Gefängnisstrafe hat das Gericht berücksichtegt, daß die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist und der Angeklagte sie im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat." Die in der Revisionsbegründung außerdem noch enthaltenen Angriffe gegen die Angemessenheit der
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Strafe richten sich in unzulässiger Weise gegen das tat. richterliche Ermessen als solches.
2.) Nötigung: Das angefochtene Urteil trifft hinsichtlich der Nöti. gung folgende Feststellungen:
" In diesem Augenblick stand der Angeklagte auf und rief: "Moment mal!" oder ähnliche gleich- ‘ bedeutende Worte. Dabei hielt er seine Pistole ". in der rechten Hand und richtete sie auf den Zeugen Knüppel. Während die Zeugin SB eilig I | den Raum verließ und weglief, trat Knüppel i. einen Schritt auf den Angeklagten zu und a sagte: "Was soll der Quatsch ?" Der Angeklagte steckte die Pistole wieder in die Tasche und B antwortete, es sei nur Spaß gewesen, worauf Knüppel ihm erwiderte, das sei aber "ein verdammt komischer Spaß". Ohne daß noch weitere Worte gewechselt wurden, setzte sich der Angeklagte wieder hin, und Knüppel wandte sich zum Gehen." (UA.S.16).
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Schwurgericht folgendes aus:
" Außerdem hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der vollendeten Nötigung, strafbar nach § 240 StGB, verwirklicht. Er hat den Zeugen Knüppel rechtswidrig durch Drohung mit einen empfindlichen Übel, durch das Vorhalten einer Pistole, zu einer Unterlassung genötigt. Er hat ihn am sofortigen Verlassen des Caf& vn gehindert," (UA.S.29).
Weitere Ausführungen zur Nötigung sind im Urteile nicht
enthalten. Der Beschwerdeführer vermißt daher zu Recht
ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite des § 240 StGB. Nach dem oben wiedergegebenen Sachverhalt können
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diese auch dem Urteilszusammenhange nicht entnommen werden. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung war die angefochtene Entscheidung daher samt den Feststellungen aufzuheben.
3.) Unerlaubte Führung einer Schußwaffe:
Auf die allgemeine Sachrüge hin war folgendes zu berücksichtigen:
Das Schwurgericht nimmt an, daß "sämtliche drei Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen" und gibt hierzu keine nähere Begründung. Diese Auffassung kann von Rechtsirrtum beeinflußt sein, soweit es das Führen der
_ Pistole ohne Waffenschein und den Totschlagsversuch an-
geht. Denn zwischen unbefugten Führen einer Waffe und den mit der Waffe begangenen strafbaren Handlungen besteht bereits dann Tateinheit, wenn der Wille des Täters schon bei Beginn der Dauerstraftat wenigstens im Sinne einer allgemeinen Bereitschaft auf die Begehung der anderen späteren Straftaten gerichtet war (vgl. hierzu u,a. BGH in 2 StR 303/52 vom 11.7.52 und RGSt 59/360). Es genügt mithin,
daß er die Waffe besaß, um sie bei strafbaren Handlungen
zu gebrauchen. Das Schwurgericht hat festgestellt (UA.S.24), daß der Angeklagte die Pistole nicht nur erworben hat, um sich das Leben zu nehmen. Es ist andererseits aus dem Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung gekommen, daß
er bis zu der Tat noch keinen genauen Plan und keine bestimmte Vorstellung über die Verwendung der Pistole gehabt habe. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß sein Wille schon bei der Mitnahme der Pistole wenigstens im Sinne einer allgemeinen Bereitschaft auf die Begehung des Totschlagsversuches gerichtet war. Jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um zu Ungunsten des Angeklagten Tatmehrheit anzunehmen. Daher mußte auch die Verurteilung wegen unerlaubter Führung einer Schußwaffe im vollen Umfange saut den Feststellungen aufgehoben werden.
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Da ein Schuldspruch unteilbar ist und weil die Ver. urteilung wegen versuchten Totschlags. unter Umständen in Tateinheit mit dem - nunmehr aufgehobenen - Vergehen gegen das Waffengesetz stehen kann, war auch der Schuldspruch hinsichtlich des Totschlagsversuches aufzuheben, so daß der Tatrichter freie Hand bei der Bildung des neuen Schuld. spruches hat.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer