Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 202/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2378 042 57
3 _ StR, 202/53 .
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen gegen
den Ingenieur Gustav Leopold K EB zu: TEEN. geboren am (EEEmEEEER 1585 in EEE:
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
- Oberstaatsanwalt uamrer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangestellter ih .. „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
: für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1952 wird verworfen.
. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in "Mateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 1, 8,- 9, 49 stvo und der §§ 2, 71 „.. BtVZ20 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verureilt worden, Seine Revision ist unbegründet.
1.) Am 1, Hai 1952 fuhr der Angeklagte bei eintre- "tender Abenddämmerung mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstrasse 8 von Wesel nach Rees. Er hatte das Nahlicht eingeschaltet und hielt eine Geschwindigkeit - von 50 bis 60 km/st. Nachden er eine Kurve durchfahren hatte; geriet er auf die linke Strassenseite und stiess mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen, Der Motorradfahrer und sein zwei jähriges Kind wurden durch den Anprall getötet, während die Ehefrau leichtere Verletzungen erlitt,
2,) Zunächst begegnet die Verurteilung wegen Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO im Ergebnis ‚keinen Bedenken, u |
Die bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe hatte - auf die Zeit. des Unfalls berechnet - einen Blutalkoholgehalt von 1,07 0 oo ergeben, ‚Der Angeklagte behauptete, dass er im laufe des, Nachmittags nur 2 1/2 Glas Wein
. getrunken ‚habe; diese Angabe wurde von drei Zeugen bestätigt. Die Strefkammer kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte erheblich mehr an alkoholischen Getränken zu sich genommen haben müsse, da andernfalls nach.
den Gutachten der Sachverständigen der Blutalkoholgekalt nied- " riger gewesen wäre. Ausserdem stellt das Urteil fest, dass
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eine Verwechslung der von einem Arzt unter genauer Beachtung der amtlichen Vorschrift entnommenen Blutprobe
ausgeschlossen sei, Denn die Polizeidienststelle habe
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‚die Blutprobe unter den Personalien des Angeklagten und Unter derselben Kontrollnummer an des Hygienische Institut in Gelsenkirchen weitergegeben, unter der sie dort eingetroffen und bearbeitet worden sei, Eine Verwechslung bei der Polizeidienststelle komme auch nicht in Betracht, weil es sich um die einzige Blutentnahme handle, die damals im Bereich der Dienststelle vorgekommen sei. Die Revision meint, dies genüge zur Widerlegung der
Einlassung des Angeklagten nicht, da die Strafkammer nur
festgestellt habe, dass eine Verwechslung bei der Polizei ausscheide, Dagegen sei nicht geprüft, invieweit in dem Hygienischen Institut in Gelsenkirchen Verwechslungen möglich seien. Die Begründung der Revision lässt nicht sicher erkennen, ob damit die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) erhoben werden sollte, Selbst wenn man das zugunsten der Revision unterstellt, kam dieser Angriff keinen Erfolg haben. Mit dem Hinweis, die von der Polizei übersandte Blutprobe sei im Institut "unter der angebrachten Kontrollnummer bearbeitet" worden, ist eindeutig festgestellt, dass nach der Überzeugung der Strafkamer eine Verwechslung im Institut nicht unterlaufen ist. Da der Tatrichter nicht verpflichtet war,
di8;Beweismittel für seine Feststellung zu bezeichnen,
muss davon ausgegangen werden, dass die Frage der Verwechölung in der Beweisaufnahme geprüft worden ist, wahr- : scheifilich durch Befragung des Sachverständigen Dr. PB : um. Welcher weiteren Beweimittel sich die Strafkammer | in diesem Punkte hätte bedienen sollen, gibt die Revision auch nicht an,
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„Masse fahruntüchtig gewesen sei. Das werde auch dadurch
Der Tatrichter sieht es "auf Grund der überzeugenden Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen" als erwiesen an, dass der Angeklagte zur Unfallzeit we- ‚gen des vorausgegangenen Alkoholgenusses, in erheblichen
bestätigt, dass der Angeklagte 300 - 400 m vor der Unfallstelle auf einer Strecke von 50 m "im Zick-Zack" gefahren sei. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, der Angeklagte, habe gegen die PVorschrift des § 2 StVZO verstossen, weil er trotz der durch Alkoholgenuss bedingten Fahrunsicherheit am Strassenverkehr. „teilgenonmen habe. Der Revision ist zwar darin beizup lichten, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,07 °/oa nicht notwenag“ ur Fahrunsicherheit führt und dass es im Bereich Wrenzwerte von 0,5 bis 1,5 0/00 auf die Umstände des, Einzelfalls ankommt. Nach den Erfahrungen der Wissenschaft tritt zwar eine gewisse Verminderung und Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 ° /oo ein. Das reicht aber zur Anwendung des § 2 StVZO nicht aus. Der Tatbestand setzt ein solches Maß der Verminderung und Beeinträchtigung voraus, dass sich der Kraftfahrer nicht‘ mehr "sicher im Verkehr bewegen kann. Nicht jede merkbare Verminderung und Beeinträchtigung beseitigt: schon diese Sicherheit. Nach anerkannter Rechtsprechung}, die sich auf die wis- . senschaftliche Erfahrung stützty, ist Fahruntüchtigkeit in diesen Sinne mit Gewissheit erst bei einem Blutalkohol von 1, 5 9/00 gegeben. Im Bereich der Grenzwerte von 0,5 "bis 1,5 °/oo kann nicht allgemein gesagt werden, dass die an sich gegebene Verminderung und Beein- „trächtigung des Reaktionsvermögens bereits zu einer Fahruntüchtigkeit im Sinne.des § 2 StVZO führe, In die-
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: sem Falle kommt es also in der Tat auf die Umstände des Einzelfalls an. Unrichtig ist aber die Ansicht der Revision, dass solche Umstände nur in der Person des Kraftfahrers gefunden werden könnten, wie z.B. in seiner grösseren Alkoholempfindlichkeit oder sonstigen Beeinträchtigungen des Reaktionsvermögens, die in Verbindung mit dem Alkoholgenuss die Fahruntüchtigkeit zur Folge haben. Auch aus der Fahrweise selbst kann auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Das hat die Strafkammer getan, und insoweit ist kein Rechtsfehler er- ‚kennbar. Der Angeklagte ist ‚schon kurze Zeit vor dem Unfall im Zick-Zack gefahren - eine typische Fahrweise unter dem Einfluss des Alkohols stehender Kraftfahrer -, er ist ausserdem unmittelbar vor dem Unfall eine längere Strecke auf der linken Strassenseite geblieben, obwohl die Verkehrslage nicht den mindesten Anlass hierzu gab. Das ist eine Fahrweise, die bei nüchternen Kraftfahrern so selten vorkommt, dass die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen durfte, der Angeklagte sei trotz eines Blutalkoholgehaltes von "nur"1,07 °/oo fahruntüchtig im Sinne des § 2 StVZO gewesen. “
3.) Aus derselben Erwägung kann auch die Verurteilung nach § 9 Abs 2 StVO nicht beanstandet werden. Insoweit enthält das Urteil allerdings einen Widerspruch. Die Strafkammer meint, die Geschwindigkeit von 50 - 60 ku/st sei schon deshalb zu hoch gewesen, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nur 20 m weit habe sehen können. Diese Behauptung sieht aber die Strafkammer offensichtlich als widerlegt an, da an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt ist, dass die Sichtverhältnisse trotz der hereinbrechenden Dämmerung
aut gewesen seien. Es bedarf keiner besonderen Begründung, ‚gass es unzulässig ist, den Schuldspruch auf eine widerlegte Einlassung des Angeklagten zu stützen. Auch die Erwägung, dass auf der Bundesstrasse B zur Zeit des Unfalls ein lebhafter Verkehr geherrscht‘ habe, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang.
Die wenigen Verkehrsteilnehmer, die sich auf einer Strecke von über 500 m begegnet sind, verursachen keinen lebhaften Verkehr. Der Vorwurf zu schnellen Fahrens ist aber deshalb begründet, weil der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand. Denn die zulässige Geschwindigkeit richtet sich nicht nur nach den örtlichen Verhältnissen, sondern auch nach den persönlichen Umständen, insbesondere der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, Wer unter Alkoholeinfluss steht, muss nach dem Masse der Beeinträchtigung seiner Reaktionsfähigkeit langsamer fahren als ein nüchterner Verkehrsteilnehmer (vgl Urteil des; Senats vom 25. Oktober 1951; 3 StR 612/51). Dass die Geschwindigkeit angesichts der verminderten Reak-
:" gionsfähigkeit überhöht war, ergibt sich auch hier aus der Fahrweise des Angeklagten,
4.) Schliesslich ist der Schuldspruch nach § 8
Abs 2 StVO einwandfrei begründet. Die Angriffe der Re-
vision richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Der Angeklagte
hatte, sich damit verteidigt, dass er durch zwei auf der falschen Seite ihm entgegenkommende Radfahrer unmittel- , bar. ‚or dem Unfall zum Fahrbahnwechsel gezwungen worden
sei, Ausgehend von den Aussagen mehrerer Zeugen über den ort: der Begegnung mit dem Angeklagten hat die Strafkan-
ner "errechnet, dass die beiden Radfahrer dem ‚Angeklagten
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nicht unmittelbar vor dem Unfall sondern bereits bei ki. lometer 67,218, also 282 m vor der Unfallstelle begegnet seien, Dieser Berechnung legt die Strafkammer folgende Geschwindigkeiten zugrunde: 55 km/st des Angeklagten, 40 km/st des vorher überholten Motorradfahrers Tempels, 15 km/st der beiden Radfahrer, (Eine genaue Berechnung nach diesen Geschwindigkeiten ergibt übrigens, dass die Begegnung nicht bei Kilometer 67,218, sondern bei Kilometer 67,204, d.h, fast 300 m vor der Unfallstelle stattgefunden hat.) Die Revision meint nun, ' es könne nicht richtig sein, auf den schätzungsweisen Angaben der Zeugen sekunden- und metergenaue Berechnungen aufzubauen und damit eine Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Es ist aber selbstverständlich, ‚dass die Strafkammer nicht etwa feststellen wöllte, der Angeklagte sei den beiden Radfahrern genau bei Kilometer 67,218 begegnet. Es handelt sich um eine Hilfserwägung der Strafkammer, mit der bewiesen wurde, dass die Einlassung des Angeklagten unmöglich richtig sein kann. Die Beweisführung ist auch so überzeugend und das Ergebnis der Berechnung zeigt eine so grosse Abweichung von der Einlassung des Angeklagten, dass ihre Widerlegung selbst dann als gesichert anzusehen ist, wenn die erwähnten Geschwindigkeiten und die Begegnungsorte der verschiedenen Verkehrsteilnehmer nicht genau zutreffen sollten. Jedenfalls enthalten die Grundlagen der Berechnung keine So wesentlichen Unsicherheitsfaktoren, dass die Bewei swürdigung des Urteils beanstandet werden könnte. ,
Damit ist auch der Schluss der "Strafkanner berechtigt,. dass keine besonderen Unstände im Sinne des 8 8 Abs 2 StVO vorlagen, die den Angeklagten hätten veran-
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lassen dürfen, vor der Unfallstelle die linke Seite der Fahrbahn zu benutzen. Dazu war er zwar berechtigt, als ihm die Radfahrer auf der falschen Seite entgegenkamen. Die Begegnung hat aber so frühzeitig stattgefunden, daß er schon einige Zeit vor dem Zusammenstoss wieder auf ‚die rechte Seite fahren konnte und musste. Er ist deshalb mit Recht wegen Übertretung nach s 8 Abs 2 StVO verurteilt worden,
5,) Daraus folgt, dass auch gegen. den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung keine Bedenken bestehen. Der Angeklagte hat ohne zwingenden und entschuldbaren Anlass die linke Fahrbahn-
‚seite benutzt, Ein Zusammenstoss mit einem entgegenkon-
menden Fahrzeug war also schon allgemein voraussehbar. Hier hätte zudem der Angeklagte, wenn er dem Verkehr die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hätte, such die konkrete Gefahr schon frühzeitig erkennen und sich danach richten können; denn der getötete Motorradfahrer hatte das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet, so dass seine Position, auch wenn der Angeklagte mit Nahlicht fuhr, auf grössere Entfernung wahrnehmbar war,
6.) Zum Strafausspruch beanstandet die Revision, dass das Mitverschulden des Motorradfahrers nicht berücksichtigt sei. Dieser habe bei sorgfältiger Fahrweise ohne weiteres zwischen demWagen des Angeklagten und dem Strassenrand
‚durchfahren können, da dieser Zwischenraum noch 2 m breit
gewesen sei. Der Motorradfahrer habe nicht einmal gebremst. Diese sorglose Fahrweise sei darauf zurückzuführen, dass er seinerseits unter Alkoholeinfluss gestanden habe.
‘Gegen die Strafzumessung bestehen zwar insofern Beden-
ken, als das Urteil nicht klar erkennen lässt, ob die Straf-.
kammer davon überzeugt war,. dass den Motorradfahrer kein
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Mitverschulden treffe. Die Fassung der Urteilsgründe deu tet darauf hin, dass die Strafkammer lediglich davon aus. ging, dem Motorradfahrer sei ein Mitverschulden nicht nac zuweisen. Zweifel in dieser Hinsicht müssen sich im Straf verfahren zugunsten des Angeklagten auswirken. Im Ergebni kommt es aber auf diese Frage deshalb nicht entscheidend an, weil ein etwaiges Mitverschulden des kotorradfahrers jedenfalls wescntlich geringer zu bewerten wäre, als das Verschulden des Angeklagten. Der Motorradfahrer brauchte nicht damit zu rechnen, dass ihm auf der falschen Seite ein Fahrzeug entgegenkommen würde. Er sah sich also plötz lich einer unerwarteten Verkehrslage gegenüber. Es ist kein erhebliches Verschulden, wenn er - vielleicht infolge der Schreckwirkung - die Möglichkeit, den Unfall zu
vermeiden, nicht schnell genug erkannte und ausnutzte. Ey B
Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
Rotberg Koeniger ‘ Busch Baldus Maafi-