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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 3 StR 612/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 S1n 612/51 2275 016 MY
Im Jamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Facharzt für '/asen-, Hals- und Ohrenleiden
Dr. Heinz-Verner P GB zu: Tg, KB tr. WED zeboren an GB 1908 in DD U 2 "
wegen fahrlässiger Tötung u.a. j
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Startsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Hai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und £intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
"zu drei Wochen Haft verurteilt worden. Die dem Ange-
klagten zur Last gelegte fahrlässige Tötung wurde nicht für erwiesen erachtet.
1.) In erster Linie macht die Kevision der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Strafkammer ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt habe, indem der Zeuge Kg nicht vernommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Zcuge Kg war zur Hauptverhandlung geladen worden, aber nicht erschienen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung aller übrigen Zeugen und Sachverständigen auf weitere Beweisaufnahme und damit auch auf Vernehmung des Zeugen Tg verzichtet. Wit dem Tiinweis, dass der Anklagevertreter die Bejahung der Schuldfrage durch das Gericht erwartet und deshalb weitere Beweisamträge nicht gestellt habe, kann die Revision, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, nicht gehört werden. Ts hätte bei dieser Sachlage zumindest ein Eventualbeweisamtrag gestellt werden müssen. Der Verzicht des Anklagevertreters Konnte allerdings die amtliche Aufklärungspflicht nicht beseitigen. Diese ist aber nur verletzt, wenn die Umstände des Sachverhalts die Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufdrängen oder zum mindesten nahelegen mussten. Dafür sind hier keine zwingenden
Zu
Anhaltspunkte vorhanden. Die "Tatsache allein, dass ein bestimmter Zeuge im Ermittlungsverfahren gehört wurde, reicht hierfür nicht aus. Der Strafkamner lag ein Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Kg vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Zeuge den Unfall in der “Yacht auf eine Entfernung von 40 bis
50 m beobachtet hat. Für die Schuläfrage wesentliche Gesichtspunkte wurden nicht bekundet. Die Strafkammer durfte daher das Protokoll dahin würdigen, dass von der Vernehmung des Zeugen eine entscheidende Klärung der Schuldfrage nicht zu erwarten sei, zumal es hierfür, wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird, auf Gesichtspunkte ankommt, über die aus einer Beobachtung zur Nachtzeit und auf grössere untfernung eine Aufklärung selten möglich ist. Line solche vorwegnehmende !iertung des Beweisergebnisses wäre zvar ge- ‚genüber einem Beweisamtrag der Staatsanvaltschaft nicht zulässig gewesen (§ 244 Abs 3 St70). „in solcher ist aber nicht gestellt worden, und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Aufklärungspflicht kann eine solche Wertung nicht beanstandet werden.
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2.) Begründet ist die Lachrüge, dass die :,trefkammer zu Unrecht eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO verneint habe. Der Hinweis der Revision, dass sich am Ku ann zahlreiche Gaststätten befinden, aus denen erfahrungsgemäss gerade zur Unfallzeit ständig Besucher kommen und die Fahrbahn überqueren, widerspricht allerdings den tatsächlichen Feststellungen
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.war 40 km/st. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der
"4 gesamte Anhalteweg unter Zuerundelsgung einer durch- . “ schnittlichen Verzögerung (4 m/sec”) und bei mittlerer
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des angefochtenen Urteils, wonach die Strasse menschenleer war. Das Urteil verkennt aber, dass der Angeklagte sich in angetrurkenem Zustand befand und dass er daher gemäss § 9 Abs 2 StVC wegen Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit unabhängig von der konkreten Verkehrslage langsamer als ein nüchterner Fahrer fahren musste (vgl Miller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl Anm 4 B
zu § 9 StVO). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit
Reaktionszeit (1 Sekunde) 26,1 m. Terselbe Wert ergibt
sich bei einer ungünstigen ‚Reaktionszeit (2,1 Sekunden),
die bei 1,63 fo Blutalkohcl stets vorliegt, für eine Geschwindigkeit von 30 km/st. Daraus folgt, dass der
Angeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30
km/st hätte fahren dürfen. ;
3.) Was den Vorwurf der fahrlässigen Tötung betrifft, so erklärt die Strafkammer einerseits, dass sich nach den von dem Zeugen Polizeiwachtmeister AB zetroffenen Feststellungen die Unfallstelle etwa in der ilitte der Fahrbahn, und zwar in einer £ntfernung von 3,6 m von der Begrenzung des Strassenbahnkörpers befunden habe. Andererseits wird die 'Einlassung des Angeklagten, der. Fussgänger sei plötzlich wie aus dem Boden gewachsen am rechten Scheinwerfer erschienen, als glaubhaft bezeichnet. Hierin liegt möglicherweise ein aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht lösbarer innerer Widerspruch. Ist nämlich der Zusammenstoss nur 3,6 m von der linken Strassenbegrenzung entfernt erfolgt, so hat der Fussgänger - Sichtbehinderung durch parkende
rt schnellen Gangart des Fussgängers (6 bis 7 km/st) aus,
#°%, 50 hat er die 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten in
Kraftwagen und mit der Revision eine Gesamtstrassenbreite von 9 m unterstellt -— vom Auftauchen bis zum Zusammenstoss noch einen Weg von 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten zurückgelegt. Er kann also nicht plötzlich
wie aus dem Boden gewachsen am rechten Scheinwerfer erschienen sein. Insoweit ist genaue Aufklärung durch die Strafkammer erforderlich, weil erst dann ein eindeutiges Urteil zur Schuldfrage möglich ist. Es fragt sich nänlich, ob nicht der Angeklagte die. Bewegung des Pussgängers so rechtzeitig sehen konnte und musste, dass der Zusammenstoss vermeidbar war. Hierbei ist eine Geschwindigkeit von 40 km/st zugrunde zu legen, jedoch nur die normale Reaktionszeit des nüchternen Fahrers zuzubilligen. ‚Geht man zugunsten des Angeklagten von einer relativ
2,22 bis 1,90 Sekunden zurückgelegt. In derselben Zeit legt ein Kraftfahrzeug mit 40 km/st einen Weg von 24,7 bis 21,1 m zurück. Um diesen Veg war also der Angeklagte noch von der Unfallstelle entfernt, als der Fussgänger auftauchte. Nun beträgt der gesamte Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st und durchschnittlicher Brensverzögerung (4 m/sec?) 26,1 m. Dieser Anhalteweg ist zwar : etwas länger als der dem Angeklagten zur Verfügung stehende. Weg von 24,7 bis 21,1 m. Es ist äber_zusätzlich zu be- ; rücksichtigen, dass dem Angeklagten auf der linken Seite 7% der Fahrbahn genügend Platz zur Verfügung stand, um bei entsprechend schneller Reaktion vor dem Fussgänger vorbei-.. fahren zu können. Insoweit kann daher den Ausführungen der : Revisionsrechtfertigung, die jegliche Zrörterung der Strafkammer in dieser Richtung vermisst, die Anerkennung nicht
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versagt werden. Ihre Erwägungen gehen allerdings von der Annahme aus, dass der Zusammenstoss bei unverminderter Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges (40 km/st) erfolgt ist, dass also die Bremse vorher noch nicht in Tätigkeit getreten war. DHierüber hat das Urteil bisher keine Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist weitere Aufklärung geboten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für einen Zusammenstoss bei unverminderter Geschwindigkeit gegebenenfalls die Lage des Fussgängers hinter der Unfallstelle spricht, dass ausserdem aber überhaupt mur 2,22 bis 1,90 Sekunden zur Verfügung standen, und die Reaktionszeit eines Fahrers mit 1,63 %0 Blutalkohol allein bei 2 Sekunden liegt.
Nach allem entbehrt die Verneinung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung bisher einer ausreichenden Grundlage. Das Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gberbundesanwalts.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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