Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 199/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1. den Volontärarzt Dr. Nils WEB, geboren an

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wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

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: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

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Bundesrichter Dr. Koeniger 3b Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bi | ; Bundesrichter Dr. Baldus 13

5 WR: b £ Bundesrichter Maaß En 3 n - als beisitzende Richter, SR 7 Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, 12 = : Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Be

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als Vertreter der Justizangestellter rar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

desanwaltschaft,

1. Die Revision des Angeklagten ZaBBEB 22°, das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main

vom 29. April 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2, Auf die Revision des Angeklagten Dr. B wird

r das Urteil, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelse, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen ‚ =

Gründe§

Die Angeklagten sind, BD wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, Te wegen Beihilfe zur Abtreibung, verurteilt worden. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts

"geltend.

I. Revision des Angeklagten Dip.

A 1. Die Rüge, das Gericht sei infolge Verletzung des § 51

E "Abs 1 GVG nicht .ordnungsmässig besetzt gewesen, greift

* durch. Der Schöffe Ei, der an der Verhandlung und Ent- % "scheidung mitgewirkt hat, ist zwar zu Beginn seiner Antsperiode am 19. April 1951, jedoch nicht nochmals für das Geschäftsjahr 1952 beeidigt worden. Dies: hätte jedoch geschehen müssen, weil die Beeidigung gemäss § 51 Abs 1

- "Satz 2 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres gilt. Die

'Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung vom 29. April 1952 nicht vorschriftsmässig besetzt. Dies nötigt nach § 338 Nr 1 StPO dazu, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. , Es sei jedoch bemerkt, dass die rechtliche Würdigung als solche zu keinen Bedenken Anlass gibt. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen nicht nur die Verurteilung wegen Abtreibung, die auch die Revision nicht bemängelt,

| . sondern ebenfalls die Verurteilung wegen fahrlässiger Nötung. Der zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene Eingriff hat eine Bauchfellentzündung verursacht, die den Tod der Schwangeren herbeigeführt hat. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe im Hinblick auf seine geringen Erfahrungen, die er als Volontärarzt der Nervenheilkunde in Angelegenheiten der Frauenheilkunde gehabt habe,

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sich über das Wesen der von ihm gewählten Eingriffsmethode und ihre möglichen Folgen eingehend unterrichten müssen, Dem ist umsomehr beizupflichten, als’es sich um.eine ungewöhnliche Art der Schwangerschaftsunterbrechung handel- ; te. Hätte der Angeklagte dies getan, so hätte er erfah- . ” ren, dass die von ihm ins Auge gefasste Methode gefährlich,

war und dass der Facharzt Professor va im gyn&kologi-” schen Fachschrifttum vor ihrer Anwendung eindringlich gewarnt hatte. Das Landgericht ist ferner der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grund seiner Berufsausbildung bei An- - wendung. der ihm zuzumutenden Sorgfalt den möglichen Eintritt schwerster gesundheitlicher Schädigungen und auch des Todes voraussehen können. Auch hierin ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Danach hat der Angeklagte die Sorgfalt, zu der er nach. den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet

und imstande war, nicht beachtet. Er hat somit fahrlässig

den Tod der schwangeren Frau FB verursacht.

II. Revision des Angeklagten FO

1... Die Verfahrensrüge ist nicht gemäss § 344 Abs 2 StPO begründet. Sie kann deshalb keine Beachtung finden.

2. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten den Entschluss gefasst, wegen ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Leibesfrucht der Ehefrau abtreiben zu lassen. Zu diesem Zwecke holte der Beschwerdeführer den Mitangeklag- | ten Bi herbei. Dieser nahm dann in der Wohnung der Eheleute in Gegenwart des Beschwerdeführers den Eingriff vor. Sowohl in dem Herbeiholen des Arztes wie in der Zurverfügungstellung des Wohnraumes zur Durchführung . der Schwangerschaftsunterbrechung findet das Landgericht

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eine wissentlich durch die Tat geleistete Hilfe zu der ar

Abtreibung. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler er-

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Die Revision macht geltend, in den Strafzumessungs- il

x gründen werde festgestellt, der Beschwerdeführer habe i ehe gegen das Vorhaben und Verhalten seiner Ehefrau energi- ei R schen Widerstand geleistet. Wer heftigen Widerstand gegen | Be eine Tat leiste, unterstütze sie nicht. Aus den zum Ber Du . weisedieser Behauptung angeführten Darlegungen des Urteils Bi er geht das Gegenteil hervor, nämlich,dass der Beschweräe- eu Ri. führer dem Verlangen der Ehefrau gegenüber sich ohne BE

Leistung nennenswerten Widerstandes hat treiben lassen und dass er auch nach instinktivem Erkennen der Gefährlichkeit Re “ des beabsichtigten Eingriffs nicht die Kraft zu energi- Rs scherem Widerstand aufgebracht habe, obwohl er in seinem ; Freunde Sp, den er über die seitens des.Argtes er beabsichtigte Methode der Schwangerschaftsunterbwerklig . unterrichtet hatte, Unterstützung gefunden habe. Diese en Ausführungen des Urteils ergeben nicht mehr, als dass der x

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Ei Beschwerdeführer, als er von der Methode der Abtreibung “ Ei hörte, Bedenken geäussert hat. Dass er diese Bedenken a. E;- aber überwunden hat und schliesslich mit der Durchführung |

des Eingriffes einverstanden war, geht daraus hervor, \ ni dass er bei der Durchführung zugegen war. Im übrigen wür- re

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Re. de es nicht genügt haben, wenn der Beschwerdeführer nun- 3

2 mehr zum Ausdruck gebracht hätte, er für seine Person sei u

B mit der Abtreibung nicht mehr einverstanden. Er hatte A

E: durch die Herbeiholung des Mitangeklagten Bhereits "Et 6. _ einen unterstützenden Tatbeitrag geleistet. Er hätte also Ka E nur dadurch Straffreiheit gewinnen können, dass er seinen 24: E. Tatbeitrag vollständig rückgängig machte. Dazu wäre nötig im E gewesen, dass er den Mitangeklagten Bf veranlasste, von “ |

dem die Schwangerschaft unterbrechenden Eingriff abzusehen oder dass er seine Ehefrau dazu brachte, den Entschluss zur Abtreibung aufzugeben. Nichts von alledem hat er getan.

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Soweit die Revision geltend macht, der Sachverhalt sei anders gewesen, als der Tatrichter ihn näch den Ausführungen des Urteils festgestellt habe, und ferner die Einlassung des Beschwerdeführers sei im Urteil nicht rich tig wiedergegeben, kann sie keinen Erfolg haben, Für das Revisionsgericht sind die aus dem Urteil sich ergebenden Feststellungen des Tatrichters bindend.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten Faller unbegründet.

Rotberg " Koeniger Busch "Baldus "Maaß