Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 862/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2267 0428 5 StR 862/52
Im Namen des Volkes
In der Unterbringungssache gegen
den Textilkaufmann Hugo r Ein
geboren am EB 1895 in Warschau, wegen Opiumvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär gun
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landes-
kasse.
- Von Rechts wegen -
m 2.
sSründer-
Die Strafkamner hat die Unterbringung des Beschuldigten
An eine- "Heil- und Pflegean«talt" angeordnet und ihm die
-Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Be-Schuldigten. Sie rügt Verletzung der § 5 264, 267 StPO und der 88 3, 10 des Opiumgesetzes.
Die Revision muß schon deshalb zur Aufhebung des Urteils führen, weil es un einer Prozeßvoraussetzung fehlt. Zu den Prozeßvoraussetzunzen, deren Fehlen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gehört auch der Eröffnungsbeschluß. Nach § 429b StPO gelten für das Sicherungsverfahren die Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend. Anstelle der öffentlichen Klage tritt der Antrag. Die Antragsschrift muß den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen. Daß auch der Eröffnungsbeschluß im Sicherungsvcrfahren den änforüerungen an einen solchen im Strafverfahren entsprechen muß, ergibt sich aus § 429b Abs.1 StPO. Der Eröffnungsbeschluß enthält nur die Beschuldigung, der Beschuldigte habe "im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit (Rauschgiftsucht) Handlungen begangen, die gemäß §§ 3 und 10 des Opiumgesetzes in der Fassung vom 9.Januar 1934 mit Strafe bedroht seien". Dieser Eröffnungsbeschluß entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 207 StPO muß in dem Eeschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall ist nur das anzuwendende Strafgesetz angegeben, ohne daß die Tat bezeichnet worden ist. Der Eröffnungsbeschluß kann zwar aus der Anklageschrift ausgelegt werden (vgl. RGSt 68, 105; BayerObLG Bdä.1 Nr.156). Im vorliegenden Fall ergibt zber auch die Antragsschrift nicht, in welchem Verhalten des P3schuldigten ein Vergehen gegen das Opiumgesetz gesehen werden soll. Die einzige tatsäch-
- 3.
“ liche Angabe, die sich in der Antragsschrift befindet, und die auf die Tat des Beschuldigten hinweisen könnte, ist die, der Beschuldigte sei am 1.November 1950 in der Mariannen-Apotheke festgenommen worden, als er dort im Begriff war, ein Morphiurrezept des Dr. SB einzulösen. Hierin allein könnte aber niemals ein Vergehen nach §§ 3, 10 des Opiumgesetzes gesehen werden, und es ist auch nicht anzunehmen, daß die Antragsschrift es hierin sehen wollte.
Da es hiernach an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß £fchlt, der wenigstens in Verbindung mit der Antragsschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bestimmbar macht, muß das Verfahren eingestellt werden (vgl. RGSt 68, 105 /I087).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. .Koffka Schmidt - Siemer