Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 283/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2080 022 BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Norbert R HD zus \NEEEEND-GE, zevoren ar EEE 1950 ir Saum:

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967 beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom

21. November 1966 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

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Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß § 429 a ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in “einer Heil- und ‘richtig: oder) Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit Verfahrens- und Sachrüge. Sie hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

Es fehlt nämlich an einem Eröffnungsbeschluß und damit an einer Verfahrensvoraussetzung. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift vom 22. Februar 1966 eingereicht hatte, beantragte der Beschuldigte, die Voruntersuchung durchzuführen. Diesen Antrag lehnte die Strafkamner durch Beschluß vom 6. April 1966 ab. Ein Beschluß gemäß §§ 203, 207 StPO über die Eröffnung des Hauptverfahrens erging nicht. Es wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaunt; ohne Eröffnungsbeschluß und ohne Verlesung der Antragsschrift wurde am 23. Juni 1966 verhandelt :'Bl. 123 ff d.A.). Nachdem die Hauptverhandlung vertagt worden war, ist später, auch in der neuen Hauptverhandlung vom 21. November 1966 kein Eröffnungsbeschluß ergangen. Ein Eröffnungsbeschluß ist aber Verfahrensvoraussetzung auch für das Sicherungsverfahren ı§§ 429 b Abs. 1, 203, 207 StPO; vgl. BGH Urt. vom 19: Mai 1953 - 5 StR 862/52). Der Beschluß vom 6. April 1966,

durch den der Antrag des Beschuldigten, eine Voruntersuchung durchzuführen, abgelehnt worden ist, kann schon deswegen nicht als Eröffnungsbeschluß angesehen werden, weil er nicht den Erfordernissen des § 207 StPO entspricht, insbesondere nicht erkennen 1äßt, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und vor welchem Gericht das Hauptverfahren stattfinden soll. Wegen dieses Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung war daher das Verfahren einzustellen. Das mit der Revision angefochtene, also noch nicht "rechtskräftige Urteil vom 21. November 1966 wird durch die Einstellung des Verfahrens hinfällig {vel: BGH NIW 1954, 360 Nr. 18).

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