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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 1 StR 16/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Entscheidung behandelt die Frage der Verbind+" lichkeit der AB, ihr Verhältnis zu örtlichen Vorschriften und dem Ortsgebrauch beim Einrichten von Gasanlagen, und ihre Bedeutung für die Frage, Be wann die Bediensteten des Gaswerks;. oder der zugelas#at sene Einrichter beim Wiederanschluss von Hauslei- : tungen an das Gasnetz fahrlässig handeln (unterlassene Druckprüfung vor- dem Einlassen des Gases).
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Für das Nachschlagewerk ! „5 . En;
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Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetgs-. . StGB § 222; oo: er Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung aus - .! dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 (RAnz. 1942 Nr. 39) (AB).
Rechtssatz: Die Entscheidung behandelt die Frage der Verbind+" lichkeit der AB, ihr Verhältnis zu örtlichen Vorschriften und dem Ortsgebrauch beim Einrichten von Gasanlagen, und ihre Bedeutung für die Frage, Be wann die Bediensteten des Gaswerks;. oder der zugelas#at sene Einrichter beim Wiederanschluss von Hauslei- : tungen an das Gasnetz fahrlässig handeln (unterlassene Druckprüfung vor- dem Einlassen des Gases).
Aktenzeichen: 1 StR 16/51. Urteil vem 20. November 1951 LG Memmingen
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A StR 16/51
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Ludwi aus II . geboren am PET. W
den Spenglermeister Karl Sch — aus N@-U@, äcrt geboren an @ NEED ww,
den Installationgmeister Albert ACED aus WB dort geboren an WW. uEEEEED ,
den Installateur und Schlosser ärich J GEB aus VB geboren an P. EEERD GE in Ne 0/S.
den Installateur Johann P EEE aus uw, dert aEEND ED,
geboren an.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgennmmen haben:
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Senatspräsident Richter .
als Vorsitzender, Bundesrichter' Dr. Peetz Bundesrichter wantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, Bundesanwalt'
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft, Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Vandgerichts ‘in Memmingen vom 27. Oktober 1950 wird samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehrben, und zwar auf die keyision der Staatsanwalt-
schaft, soweit es die Angeklagten IE und
klagten S zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Kechtsmittel,. an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
— betrifft, auf die evision des Angec ‚„ soweit es ihn betrifft, Die Sache wird
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Gründe§
Beim Wiederanschluss der Leitungen des Hauses Aug-WWBstrasse @ in N@-U@WBan das wiederhergestellte Gasnetz kam der betagte Mieter WB am 12. November 1949 zu Tode, weil das Gasrohr in seinem abgelegenen Wohnraum nicht ordnungsmässig verschlossen war. Der Hausverwalter, Rechtsanwelt EEE, ist von der Anklage der fahrlässigen Tb.- tung freigesprochen, ebenso der Installationsmeister am Gaswerk U, AB, und die Werkinstallateure JEW und DEE. Der Spenglermeister Sch, der als amtlich zugelassener Einrichter von EEE nit Arbeiten an der Hausgasleitung beauftragt war, ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von . zwei Monaten zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, ebenso die der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche richtet.
Dem Angeklagten EGEED als Hausverwalter hat das Gaswerk kurz vor dem Unfall einen Warnzettel zuleiten lassen mit dem an den Hausbesitzer unäi die Gasabnehmer gerichteten Ersuchen, Gasgeruch sofort anzuzeigen. Das Landgericht legt ihm zur last, seine Hausverwalterpflicht, den Mieter VW vom Gasanschluss zu verständigen und : die Werkinstallateure IP und Tgil> auf den Gasanschluss WWB hinzuweisen, durch eine für den Tod WRiED> ursächliche Unterlassung verletzt zu haben, Es hat ihn aber freigesprochen, weil er 65 Jahre alt sei und"im Sommer lau- {enden Jahres" wegen eines Schlaganfalls den Gasanschluss - VB unwiderlegbar vergessen gehabt habe. Fahrlässigkeit sei ihm daher nicht nachzuweisen.
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.dass er den Angeklagten Sch als amtlich zugelassenen
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Diege Begründung erschöpft den Sachverhalt nicht, Das Urteil ergibt nicht, ob und in welchem Umfange der Angeklagte |] das Haus im November 1949 verwal-- tet der wer es aus Krankheitsgründen für ihn getan hat, und ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Folge des Schlaganfalls damals geistig beeinträchtigt war. Ob Oo _ mit dem "laufenden Jahr" das Unfalljahr 1949 gemeint ist, nder das Jahr der Hauptverhandlung (1950), ist zweifel-- haft, für äie üntscheidung aber wesentlich. Bei ürkran. kung des Angeklagten im November 1949. wäre zu prüfen gewe-- sen, b er nicht für Vertretung sorgen k:nnte, falls er den Verwaltungsgeschäften vorübergehend nicht gewachsen.war, oder ob es in nicht wenigstens zuzumuten war; den Warnzettel des Gaswerks allen Mietern mitzuteilen und anhand einer Mieterliste oder durch Umfrage die vor: handenen Gasanschlüsse festzustellen oder feststellen zu lassen und den Werkinstallateuren oder dem Kinrichter Sch mitzuteilen, den er mit der Instandsetzung der Hausleitung beauftragt hatte. Andererseits ist zu erwägen, inwieweit der Angeklagte seiner Verwalterpflicht zur Instandhaltung der Gasleitungen (vgl V 1 der unten zu erörternden Allgemeinen Bedingungen) dadurch genügt hat, :
Einrichter mit der Instandsetzung beauftragte. Das Urteil ergibt nicht, welchen Umfang dieser Auftrag hatte und cb die | örtıichen Verhältnisse besondere Erläuterungen dazu erforderten, wenigstens soweit der Anschluss der abgelegenen Wohnung WEB in Betracht kommt. Im übrigen wird das Landgericht den Ortsbrauch, die Verhältnisse im ‘Hause und die Lage des WEWWWschen Wohnraums berücksichtigen müssen,
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hevor es entscheidet, ob der Angeklagte als Hausverwalter die Sorgfalt beobachtet hat, zu der er nach allen Umständen verpflichtet und fähig war. Für die Unterlassung der Warnung. an Weber gilt dies besonders. Der Umstand, dass auf der Strasse vor dem Hause am Gasnetz gearbeitet wurde, kann den Angeklagten nur entlasten, soweit feststeht, dass der Tag des Anschlusses der Gasleitung an das Gasnetz dem betagten ..
Verunglückten bekannt war, _ HH ‘ “
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. 5 il; i Die Angeklagten Schi, AD, JB und Tag. Y
sh Das Urteil leidet an dem von Amts wegen zu berücksichti- } genden Rechtsmangel, dass es den Inhalt der Anklage und die .:lf. Einlassung der Angeklagten wiedergibt, die Tatfeststellungen 21: (IV "Würdigung der Sach-- und Rechtslage") aber: weithin im dd Unklaren lässt und für die Prüfung der Rechtsanwendung daher ;# keine sichere Grundlage bietet. Schon deswegen kann es nicht bestehen bleiben (§ 267 Abs 1 StPO). . Der Angeklagte Schi ist von TOR: beauftragt werden, "das. Haus an das wiederhergestellte Rchrnetz anzuschliessen". Aus dem-Urteil ergibt sich aber (Seite 5,6), dass dabei kaum das Herstellen des Hausanschlusses ‚gemeint sein kann, der nach IV 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasver.. sorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 (Ranz 1942 Nr 39) (im folgenden AB genannt) Sache des Gaswerks ist, sondern höchstens das Instandsetzen der Hausleitungen ven der Hauptabsperrvorrichtung ab. Welche Arbeiten, der Angeklagte Sch am Hausnetz wirklich ausgeführt hat, ist nicht gesagt, auch nicht, welche Arbeiten er dem Üaswerk am 3. Novenber ,
1949 angezeigt hat und auf welcher Rechtsgrundlage cder Übung o
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„„gesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGB1 Seite 1451) allgemein
“ "Torgeschriebene Druckprüfung jetzt Sache des Einrichters auf,
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die vorherige Anmeldung der Arbeiten beruht, Gemäss V 2 AB hat der Einrichter die Inbetriebnahme der Leitung nach der Fertigstellung beim Gaswerk zu beantragen. Gewiss ist nach dem Urteil nur, dass Schi die nach Ziffer 23 der Tech. nischen Vorschriften für die Kinrichtung von’ Niederdruckgasanlagen (TVR Gas 1938) nötige Druckprüfung der Hausleitung in der Zeit vrm 3. Yovember bis zum Unfall am 12. November .' nicht vorgenommen hat und dass der fehlende Verschluss der 5 Weberschen Leitung die Unfallursache ist. 0)
In dieser Unterlassung sieht das Landgericht eine für den Tcd We ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagteı Schi. Üs erwägt, nach § 10 der Gasabgabebedingungen des : Gemeinderats in U vom 10. April 1930, auf die sich der Angeklagte Sch zur Entlastung beruft, sei die Druckprüfung im Beisein des Einrichters Sache des \aswerks gewesen. Seit der 1. April 1942, dem Inkrafttreten der am 27. Januar 1942 für ! das Reichsgebiet auf Grund der $$.6,7 des «nergiewirtsthafts-
Verbindlich erklärten AB sei die nach Ziffer 23 TYR Gas 1938.
Grund des Auftrags des Gasabnehmers. Die UM Bedingungen vol 1930 seien dadurch ausser Kraft gesetzt. Wenn der Anmeldeschein vom 3. November 1949 von erst noch vorzunehmenden Arbeiten spreche, sc ändere dies an der Notwendigkeit unverzüglicher Druckprüfung nichts, ebensowenig die Nichtbenachrichtigung Sch durch das Gaswerk von der Herstellung des Hausanschlusses und dem Einlassen des Gases in.die Hausleitungen. Fahr-: lässig sei es auch, dass Sch als Gaseinrichter die AB nicht kenne, sondern nur die WERD Bedingungen von 1930.
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Diese ärwägungen berücksichtigen die Sach. und Rechtslage nicht genügend. Fahrlässig handelt, wer!’die Sorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist. Einen wesentlichen Anhalt für den Umfang und das Mass der Sorgfaltspflicht des Einrichters geben die einschlägigen behördlichen Bestim:
' mungen, die er kennen und beachten muss. Zusammen bilden.
sie den Niederschlag dessen, was nach allgemeiner zrfeh-:
‘ rung und dem gegenwärtigen Stande der Technik bei Gas- _ einrichtungen zur Unfallverhütung zu beachten ist. Dazu „..kommt die Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse,
Beizutreten ist dem Landgericht in der Verbindlich-
kei; der AB für N@-UB. Ihre ‚gesetzliche Grundlage und
Fortgeltung bezweifelt auch die Revision nicht. Die AB gestalten die allgemeine Anschluss- und Verscergungspflicht der Gasversörgungsunternehmen nach § 6 des Energiewirtschaftsge-
setzes äuxrch allgemein verbindliche Versnrgungs-- und Tarifbedin-
gungen im Verhältnis zwischen den Versorgungsunternehmen und den Gasabnehmern einheitlich aus. Daneben enthalten sie auch Vorschriften über die Zuständigkeit” des Gaswerks, Abnehnmers und sinrichters beim Einrichten und Unterhalten von Gasanlagen (IV 1, v1, 2,:3, 8 AB). Den AB für sich allein ist die ausschliessliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Schmidt für die Druckprüfung aber nicht zu entnehmen. Nach V 1 AB
darf die Anlage des Abnebmers nur unter Beachtung behördlicher Verfügungen, Bestimmungen, den Verschriften des Gaswerks und der TVR Gas ausgeführt und unterhalten werden, und zwar
nur durch das Gaswerk oder durch einen zugelassenen #Zinrichter, der die Inbetriebnahme der Anlage in diesem Falle nach Fertig.
stellung beim Gaswerk zu beantragen hat (vV 2 AB). Die AB bestim-
men also nur den für das kinrichten und Unterhalten von Gasan-- lagen allein zuständigen Persnnenkreis und verweisen auf die Zür die Arbeiten massgebenden technischen Vorschriften. Das
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Gaswerk darf alle einschlägigen Arbeiten vornehmen und die: Arbeit des Einrichters prüfen (IV 1, V1, 2, 3, 8 AB); der! ‘ KBinrichter ist nach V 1 AB neben dem Gaswerk auf Arbeiten ” an Hausleitungen beschränkt un und hat gewisse Meldepflich-- ten, Auch die Ziffer 25 TYR Gas 1958 bestimmt nur, dass vor dem Einlassen von Gas die Druckprüfung zu geschehen habe, nicht, durch wen und wer für sie verantwortlich ist, Unmittelbar aus';diesen: Vc rschrifienlässt sich die Verantw: ri-
‚lichkeit des Angeklagten Schmidt für die Druckprüfung also. nicht ableiten, °
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Sie ist auf Grund der Gesamtumstände und des Orteüblis; chen zu prüfen, Dabei wird die Handhabung ins Gewicht fal.- len, die § 10 der WW Bedingungen von 1930,. soweit er’ die: Druckprüfung behandelt, ‘durch die örtlichen Behörden, das - Gaswerk, die zuständige Innung und die zugelassenen Einrichter seit 1942 und im Jahre 1949 bei der Wiederherstel- . Jung des teilzerstörten Gasnetzes erfahren hat. Da die
. bundesrechtlichen Vorschriften nicht entscheiden, cb das Gaswerk oder der Zinrichter für die Druckprüfung verant-.- wertlich ist, ist § 10 der Ü@MMWB Bedingungen von 1930 insoweit noch in Kraft; die AB sind mur an die Stelle der-Jenigen allgemeinen Bedingungen getreten, "die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der besonderer Vereinbarungen Gegenstand eines bestehenden Versorgungsvertrages sind", _ soweit sie selbst eine Regelung enthalten, Für die Zustän-.
u digkeit zur Druckprüfung ist das, wie erörtert, nicht der Fell.
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. Diese Rechtslage schliesst es nicht aus, dass eine örtliche Übung in N@-UWB,eiwa sine Übereinkunft zwischen ‚Gaswerk und Installateurinnung, -dazu geführt hat, die Druck-- prüfung im Jahre 1949 allgemein als Pflicht des beauftragten Einrichters zu betrachten, und dass der Angeklagte Schi ‚eine snlche Pflicht fahrlässig verletzt hat. Örtliche Be-
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stimmungen, die die Pflicht zur Druckprüfung dem FR Gaswerk übertragen, wie § 10 der Ulmer Bedingungen, | schliessen eine gegenteilige, allgemein anerkannte
örtliche Übung zusätzlichen Charakters nicht aus, deren
Verletzung dem Einrichter zur Fahrlässigkeit gereichen
Kann. Das Landgericht wird prüfen müssen, ob eine sol-
che Übung besteht und welchen Inhalt sie hat. Dafür kann der Inhalt der vom Gaswerk vorgeschriebenen Anmeldungen
und ein etwaiger gedruckter Hinweis auf bei den Arbeiten zu beachtende Bestimmungen für den Pflichtenkreis des Einrichters im Verhältnis zu dem des Waswerks Bedeutung haben. Aus der Art der Hausanlage und ihrer Übersichtlichkeit
kann sich für den, der die Instandsetzung der Anlage vertraglich übernimmt oder Arbeiten daran ausführt, sch’n
aus technischen Gründen ergeben, dass er eine Druckprüfung vnrzunehmen oder jedenfalls klarzustellen hat, wem diese Prüfung obliegt. Diese Pflicht trifft auch das Guswerk, wenn es Arbeiten am Hausnetz vornimt.
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unmittelbar vor dem Binlassen des Gases in die Leitung, sofern dies nicht unmittelbar nach den Arbeiten geschieht, E Diese Prüfung soll feststellen, cb an den Leitungen nirgends # ein Auslass offen ist. Wird Gas durch Beauftragte des Gaswerks in Abwesenheit des äinrichters oder desjenigen einge-
lassen, der die Arbeiten an der Hausleitung ausgeführt hat, {ind und ohne rechtzeitige Nachricht an ihn, so kann diese Druck-. °
prüfung (Ziffer 23 TVR Gas) nur Sache des Bediensteten des Gaswerks sein,
Die Ziffer 23 Nr 1 TVR Gas 1938 spricht im übrigen Br däfür, dass nach grösseren Arbeiten an der Hausleitung er unter Umständen zwei Druckprüfungen nötig sind, eine FR nach Fertigstellung der Arbeiten, die andere ("nochmals") ..d
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nicht einmal. ausführen konnte, während der Werkinstalla- . “ tionsmeister Abele die Werkinstallateure JE und Pf
Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten ;$ sein, Es gilt auch für die Verantwartlichkeit der Bediengfeten des Vaswerks, die Angeklagten Mb, JB una $ POBEEEB. Der dienstliche Pflichtenkreis dieser Angeklagten wird genau.zu bezeichnen sein, besonders die Art der Zusch menarbeit des Vaswerks mit dem Kinrichter im Einzelfalle '; anhand der Arbeitsanmeldung, weiter, weiche Bedeutung ie” vor dem Arbeitsbeginn erstattete oder zu erstattende Mel-:! dung an das Gaswerk hat. Bisher scheint es, dass der Ange-, klagte Schb Arbeiten am Hausnetz zwar angemeldet, äaber‘. eus unerörterten Gründen nicht ausgeführt hat, vielleicht’
nach dem Urteil beauftragt hat, "die Gasgeräte in Betrieb. zu nehmen", nicht aber mit der "Überprüfung der ganzen x Hausleitung", ohne dass ersichtlich wäre, wie die Gäsge- ', räte gefahrlos in Betrieb genommen werden konnten, hne } dass die Hausleitungen zuvor überprüft worden waren.. Wenn “ es zutrifft, worauf die Urteilsfeststellungen hindeuten, ', dass das Vaswerk in diesem Falle aus eigenem imtschluss ; Arbeiten am Hausnetz ausgeführt hat, ohne den Angeklagten ’ Sch@B zu verständigen, s> kommt es darauf an, wer dann 3 dafür zu snrgen hatte, dass die Verantwortlichkeit der Be-i} teiligten für die Einhaltung der Sicherheitsvnrschriften | E klar abgegrenzt blieb, dass sich nicht einer auf den anderf, verliess und wesentliche Vorschriften unbeachtet blieben.. ? Entscheidenden Einfluss darauf, ob das Werk uder der Ein- e richter die Arbeiten am Hausnetz ausführt, hat nach dem : Gesamtinhalt der AB (V 1,2) das Werk. Zieht e gs solche | Arbeiten an sich, so obliegt es ihm auch, den Pflichten--
kreis im Verhältnis zu dem Einrichter klarzustelleh, der
dje Arbeiten vom Abnehmer in Auftrag gencmmen hat und also gleichfalls eine Anwartschaft darauf hat, sie auszuführen: _
Die Unterlassung dieser Klarstellung kann fahrlässig seite
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Sind die Angeklagten SP und ru von AUED wirklich beauftragt gewesen, nicht nur die Hausleitungen i an das Versrrgungsnetz anzuschliessen, sondern die Anlage j ; benutzungsfähig instandzusetzen, so würde ihnen auch die \ Druckprüfung nach Ziffer 23 TVR Gas und die Feststellung | und Prüfung aller Hausanschlüsse obgelegen haben. Dapei hätten sie sich nicht, wie das Landgericht "anzunehmen scheint, | mit dem Verfolgen der Steigleitungen von den Gasmessern ab begnügen dürfen, Sie mussten alle vorgeschriebenen und nach der Sachlage nötigen Yassnahmen treffen, um Unfälle auszu-- schliessen. Zu ihren Obliegenheiten würde es dann, heben der Druckprüfung,auch gehört haben, die Mieter oder den Hausverwalter über die Zahl der ıjetparteien, der bewchnten Räume und der Gasanschlüsse zu befragen, bevor sie die Lei-
tungsprüfung beendeten und das Gas einliessen. Diese Möglichkeiten sınd naheliegend. Falls sie für die Angeklagten aus besonderen’ Gründen nicht in Betracht kamen, würde das Landgericht dies erörtern müssen. Für den Angeklagten AUEED ist zu prüfen, ob er die örtliche Sachlage selbst zu untersuchen und seine Massnahmen danach zu treffen hatte, nder wieweit er sich darauf be-- schränken durfte, allgemeine Aufträge an die örtlich tätigen ° Werkbediensteten zu geben und das Nähere diesen zu überlassen, 4
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Auslegungsmaßstab ist stets , dass die Angeklagten, soweit sie beruflich wegen des Umgangs mit. Gaseinrich- “ tungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sind, darauf zu achten hatten, dass die eiinschlägigen Vorschriften selbst durt, wo sie dem Ermessen einen Spielraum lassen, so beachtet wurden, dass sie ihren Schutzzweck erfüllen, Greifen unklare cder nicht ganz aufeinander abgestimmte Vorschriften ineinander ‚und entstehen daraus Zweifel iän- der Verantwortlichkeit des " Gaswerks »der des Einrichters für bestimmte Arbeiten, s:
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Tardert die bei Gasarbeiten nötige und zumutbare Scrgfalt, dass sie von den Beteiligten rechtzeitig erörtert und geklärt werden und nicht der zufälligen Entwicklung über-
lassen bleiben,
Die üntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundendg,
walts, &
Richter Dr. Peetz Wantel
Dr. Geier Jagusch
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