Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 1 StR 493/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nauen des Volkesg

In der Straisache gegen

aic beruflose Hildegara H EB zetorene ou aus SB eu Rhein, geboren am ED 909 in Ep a,

£ 2 wegen Meineids % hat der 1 Strafsenat des Bundesgericht,shofs in der u Sitzung vom 12 Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner $ als Vorsitzender “ Bundesrichter Dr. Paetz . Bundesrichter Mantel a Bundesrichter Glanzmann L } Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien K ‘ als beisitzende Richter, Obersta ıtsanwalt Dr. . \ als Vertreter ier Bundesanwaltschaft, “ Fustizangestsllter nam als Urkunisbeamter ler vwesch. ftsstelle, für Recht erkannt: . -. 3

Auf äie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Iandauinder Pfalz vom 8. Mai 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache inso.eit zur neuen Verhendlung und Entschei@ung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird lie Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen forigesetzter Meineids unter Zubiliigung mildernder Umstände und des Eidesnotstands nach § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Sie hat in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres am EEEEB 1947 unehelich geborenen Kindes Karl Werner Offpeegen Aen Winzer Karl G@EEBB vor iem Amtsgericht in Edenkoben und - im Berufungsverfahren - vor dem um Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht in Speyer als Zeugin beschworen, sie habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nvr mit CM geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß iie Angeklagte in der fraglichen Zeit außer mit CB noch mit seinem weiteren Manne Geschlechtsverkehr gehabt unä daher vor den Amtsgerichten in Edenkoben und in Speyer falsch geschworen hat. Sie hat sich den Gutachten der Sachverständigen Dr Steffens, Prof Dr. Hanser und Prof. Dr. Pietrusky angeschlossen, wonach auf Grund der Untersuchungen des Blutes der Beteiligten auf die Merkmale M und N Gi als Vater des Kindes OB ausgeschlossen ist.

Die Angeklagte hat gegen Jie Entscheidung in vollem Umfange Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung jes Verfahrens- und les sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1.). In der Hauptverhandlung hatte die Beschwerdeführerin beantragt, Prof. Dr, Dahr, den Leiter des Instituts

für Blutgruppenforschung in Göttingen, als Sachverständigen darüber zu hören, iaß ein Ausschluß der Vaterschaft mit den NN - Merknalen in Heinejdsverfahren nicht als ein sicheres, also vollgültiges Beseismittel anzusehen sei,

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ferrer zusätzlich ein Gutachten über die Bestimmung des Rh-Faktors bei dem gerichtsmedizinischen Institut in Heidelberg einzuholen. Das Landgericht hat die beijen Anträge abgelehnt, weil die Blutgrupren- und Blutfaktorenbestimmung nach dem MN-System wissenschaftlich gesichert und anerkannt sei, im vorliegenden Fall drei Blutgruppengutackten den Zewgen CE als Vater ausschlössen und ein erbbiologisches Gutachten praktisch zu demselben Ergebnis gekommen sei. Die Beschwverdeführerin erblickt in der Ablehnung der Anträge einen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs 2 StPO). Sie ist ferner der Meinung, daß das landgericht eine "unmözliche Beweiserwägung" vorgenommen habe; die Ergebnisse der Blutgruppen- uni Blutfaktorenbestimmung könnten zumindest für ein Verfahren wegen Meineides keinen Anspruch auf Sicherheit erheben; nach lem derzeitigen Stande der Wissenschaft sei es selbst bei sorgfältigster und genauester Untersuchung mözlich, laß ein schwaches, verdecktes M oder N nicht sichtbar wer3e; lie Sachkunde ies Sachverständigen Prof, Dr. Pietrusky sei nicht so über alle Zweifel erhaben, daß nicht auf weitere Gutachten hätte zurückgegriffen werden müssen; zumindest hätte Prof. Dr. Dahr als Sachverständiger gehört werden müssen; bei weiterbestehenden Verdacht wäre auch das neueräings übliche Rhesus-Unter-2Zruppengutachten einzuholen gewesen; das erbbiologische Gutachten habe für das Lanägericht nicht von irgendwelcher Bedeutung sein können, weil es nur zu Ergebnissen von annähernder Wahrscheinlichkeit fükre und im vorliezenlen Falle nicht einmal äer höchste Grad der möglichen Un:ahrscheinlichkeit festgestellt sei.

Die Rüge ist unbegründet. Nach ien Urteilsfeststellungen haben die Sachverständigen Dr. Steffens, Prof. Dr. Hanser und Prof. Dr. Pietrusky bei ihren unabhängig von-

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einander vorgenommen Untersuchungen übereinstimmende ” Feststellungen über die MN-Merkmale im Blutes der ärei ' Beteiligten getroffen. Wenn das Landgericht unter die-

sen Umständen zu der Überzeugung gekommen ist, daß die E Blutmerkmale der Beteiligten fehlerfrei bestimmt sind \ urid jede Verwechslung von Blut uni Personen ausgeschlos-

sen ist, so begegnet das keinem Bedenken; im übrigen er- vi gibt sich auch aus den Beiakten C 122/48, Jaß die Sachverständigen Dr. Steffens uni Prof. Dr, Fietrusky die bu richtigen Blutproben untersucht und hierbei äie noch = geltenden Richtlinien und die Arbeitsanveisung des ehemaligen Reichsministers Jes Innern beachtet haben. Sind aber lie Blutgruppen oder Blutfaktoren im Einzelfall SR richti; bestimmt, so kann ein hierauf zegründet.r Aus- ei

N.

schluß der Vaterschaft, wie in Jer Wissenschaft seit Be; Jahren anerkannt ist (vgl u.a. AV des RJM vom 20. Janmuar 1959, DJ 1939 S 349; Pietrusky, Das Bivtgruppengutachkth.en, 1949), als vnbelingt zuverlässig belracktet werden. Das gilt in einem Falle, in dem, wie hier, von drei Gutachtern, darunter Prof. Dr. Pietrusky, das Blut des in Anspruch genommenen Beklagten und des Kindes auf das Vorhandensein der von diesem Sachverständigen als erstem Wissenschaftler beobachteten schwachen Faktoren Ms und Ns ie | untersucht worien ist, nicht nur für bürgerlichrechtli- m che Verfahren (BGHZ 2,6 ff), sondern entgegen der Meinung ier Revision auch für Strafverfahren (BGH 3 StR % 1059/51 vom 1. Februar 1952; vgl das zur Verö?fentli- . chung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 4 809,52 vom 16. Juni 1953). Der von der Beschwerdeführe- be. rin als Sachverständiger benannte Prof. Dr. Dahr hat ' selbst in seinem Schreiben an die Verteidigerin vom

16, August 1952 den Beweiswert des Vaterschaftsaus- = schlusses auf Grund Jer MN - Merkmale in bürgerlich- = |

rechtlichen Verfahren anerkannt und für Meineidsverfahren die Untersuchung auf die Merkmale MN nur deshalb nicht als sicheres Beweismittel angesehen, weil es, "wenn auch in sehr seltenen Fällen, einmal eine Ausnahme von der für lie MN-Merkmale geltenden Vererbungsweise geben" könne. Ähnlich hat sich Prof. Dr, Dahr in dem dem Urteil des Landgerichts in Marburg {NEW 1952 S 1226 Nr 22) zugrunde liegenden Meineidsverfahren geäußert. Seiuen Ausführungen ist der in dem vorliegenden Verfahren als Sachverständiger vernommene Prof. Dr, Pietrusky auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung mit Gründen entgegengetreten (NJW aa0), Jie er nach den Urtsilsausführungen in der Havptverhanälung siederholt unü denen sich das Landgericht angeschlossen hat. Die Bedenken, die sich et- .a daraus ergeben könnten, 4..ß der Sachverständige Prof Dr. Hanser bei seiner in lem zechtsstreit Hg aD zegen CB vorgenommenen Untersuchung des Blutes des Kindes Oggplas Blutmerkmal MN statt, wie später,M festgestellt hatte, hat das Landgericht hinreichend mit der Begrünäung ausger®umt, daß dieser Sachverständige damals jedenfalls nicht genügend oder ungeeignete Seren verwendet habe. Wenn die Strafkammer auch das die Vaterschaft des Zeugen CD als "höchst unwahrscheinlich" bezeichnende erbbiologische Gutachten herangezogen hat, so ist das schon deshalb nicht zu beanstanden, veil sie das Gutachten nur als ein unterstützendes Beweisanzeichen für die Richtigkeit der von ihr für unbedingt zuverlässig erachteten Blutgutachten ansieht. Hiernach kann dem Landg>richt kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es iem Antrag aut Vernehmung les Sachverständigen Prof, Dr. Dahr keine Folge gege - ben hat.

Dasselbe gilt für die Ablehnung des Antrags, ein Zusatzgutachten hinsichtlich der Rh-Untergruppen einzuholen. Die Erhebung eines solchen Gutachtens erübrigte sich schon deshalb, weil in lem gerichtsmedizinischen Institut der Universität in Heidelberg, dem die Sachverständige Dr. Steffens angehört, das Blut der drei Beteiligten schon auf äie Gruppeneigenschaft Rh untersucht «orlen ist.

2.) Das übrige Revisionsvorbringen ist unbeachtlich. Es besch’.ftigt sich mit Urteilsausführungen, die für Jie Sachentscheidung ohne Bedeutung sind.

3.) Zum Schuldspruch läßt das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen-

Bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht in Edenkoben hat ie Angsklagte allerdings entsprechend dem Beseisbeschluß, der als Empfängniszeit irrigervweise die Zeitspanne von 18. April bis 16. August 1946 statt, wie richtig, vom 18. Mai bis 16. September 1946 bezeichnet hatte, ausgesagt, daß sie " vom 18. April 1946 bis

16. August 1946" nur mit dem Beklagten CB zeschlecht-

lich verkehrt habe. Im unmittelbaren Anschluß hieran hat sie jedoch erklärt, sie könne sogar beschwören, daß sie nach iem Tode ihres Mannes - April 1944 - noch mit keinem anderen Manne als mit GW Seschlechtsverkehr gehab! habe. Dieser Aussageteil, der, wie die Angeklagte wußte, falsch war, stellte eine positive Bekundung dar und wurde demgemäß vom Eid umfaßt, auch „enn er nicht unmnitvelbar zum Be.ieisgegenstand gehörte. Da3 iie Bekun-

dung unter den Eii fiel, wußte lie Beschwerdeführerin, „ie aus ihrer Erklärung, "sie könne sogar beschwören", in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgeht. Damit erledigen sich hinsichtlich des ersten Meineidsfalles etwaige Bedenken, die sich mangels Feststellungen über lien Reifegrad des Kindes gi bei seiner Geburt darzus ergeben könnten, daß die Beschwerıeführerin 4as Kind möglicherweise erst an einem Tage nach

lem 16. August 1946 von einem anleren Manne als Gi»

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4.! Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiven. Seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Bestimmung het nach § 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO auch das Revisionszericht zu beachten (BGH 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = 92 19553 S 733). Da die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen roch nicht vorbestraft ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung gegeben sind und deß ihr der Tatrichter eine solche Vergünstigung bewilligt hätte, senn diese Möglichkeit schon zur Zeit des angefochtenen Urteils bestanden hätte. Hierzu sind noch weitere Feststellungen durch den Tatrichter erforlerlich.

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Hiernack ist las Urteil zum Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Seche insoweit an das Landgericht zurückzuverwveisen, im übrigen lagegen die Revision als unbegründet zu ver-

werfen Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien