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BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 1 StR 551/56

1. Strafsenat

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223; Im Namen des Volkes, 7 087

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Horst Me au: To (Gm) , geboren am EENEED 1927 ir ED,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen habenzs

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Werner Bündesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, . Justizobersekretär pri der Verkündung als Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 1956 mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-

Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- © mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für zwei Jahre aberkannt worden. Seine Revision rügt "die Verletzung materiellen Rechts". Sie erhebt in Wirklichkeit unter dieser irrigen, ihr jedoch unschädlichen Bezeichnung (EGH 5 StR 108/53 vom . 7. Mai 1953, bei Dallinger MDr 1953, 723 zu § 344 Abs 2 Satz 2 StPO) zugleich die Verfahrensbeschwerde, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Einnahme ‚eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge greift durch.

Mit dem Beweisamtrag wollte der Angeklagte dartun, daßder mit ihm verfeindete Hilfsarbeiter KW nach der | Örtlichkeit und den damaligen Lichtverhältnissen den Tat-

hergang im Hausflur nicht, wie er als Zeuge bekundete, durch . das Schlüsselloch seiner Wohnungstür beobachtet haben kann.

Die Strafkammer hat die Einnahme des Augenscheins abgelehnt,

da sie "durch die Darstellung der beiden Zeugen". - des be-. troffenen Mädchens und des Hilfsarbeiters KB - das Gegen- E

teil für erwiesen hielt. Nach dem Urteil gründet sie. aber. ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes auch

auf die Bekundung des Zeugen KU das er mit ‘ihm über PR

Tathergang nicht gesprochen habe, und ' ‚hinwiederum die

Überzeugung von der Zuverlässigkeit der angeblichen Beobach-

tungen KW: auf die Aussage des Mädchens. Sie bewegt sich also im Kreise und stützt so im Ergebnis die Ablehnung des Beweisamtrags auf dasjenige Zeugnis, das der Augenschein

An

gerade entkräften sollte. Das ist unzulässig ( EGHSt 8, 17).

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob über die Glaubwürdigkeit des Mädchens

dessen Lehrer oder ein Sachverständiger zu hören ist. ferner ob etwa seine Eltern über das Zustandekommen seiner Aussage zu vernehmen sind.

Sofern das Landgericht dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft wiederum nicht anrechnet (vgl dazu EGHSt 1, 103), wird es sich empfehlen, näher darzulegen, inwiefern ger Angeklagte sich - außer durch entschiedenes Bestreiten - verstockt gezeigt hat,

Dr. Hörchner Mantel Werner

Hübner Im Hengsberger