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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 485/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Dirne erwirbt das Eigentum an dem ihr für den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäss gezahlten Entgelt,

332278 007

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: BGB § 158 Abs 1; StoB 85 242, 249 |

Rechtssatz: Eine Dirne erwirbt das Eigentum an dem ihr für den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäss gezahlten Entgelt,

Aktenzeichen: 3 StR 485/52 ‚ Urteil des BGH vom 7. Mai 1953 LG Kassel

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Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gespannführer Georg N EEE =: OD Krs. FE, zeboren am u 1922 in ru: Kreis

wegen Raubes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, N Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Kosniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,;

. Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Dezemer

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wird,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

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Am 8. November 1951 fuhr der Angeklagte von seinem Wohnort nach Kassel. Dort besuchte er in Gesellschaft eines Bekannten mehrere Gastwirtschaften. Mit seinem Zechgenossen lernte er am Nachmittag in der Gastwirtschaft "Zum schwarzen Raben" eine Dirne, die Zeugin DEEP, kennen, mit der beide vereinbarten, dass sie sich gegen ein Entgelt von 5 DM für einen Geschlechtsverkehr bereit halte. Nachdem zunächst der Begleiter des Angeklagten diesen Betrag bezahlt und darauf mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hatte, kehrte er in die erwähnte Gastwirtschaft zurück und machte den Angeklagten darauf aufmerksam, dass die Zeugin jetzt auf ihn warte. Der Angeklagte traf sie auch in der Nähe und händigte ihr 5 DM aus, weil er wusste, dass nur auf Grund der "yorauszahlung" dieses Betrages sie zu ihrer Leistung bereit sein würde. Darauf fand der Verkehr in einem Trümmerkeller statt. Sofort danach tat es dem Angeklagten leid, hierfür 5 DM entrichtet zu haben. Deshalb forderte er das von ihm und seinem Begleiter gezahlte Entgelt zurück. Als die Zeugin darauf nicht eingehen und den Keller verlassen wollte, hielt er sie an der Hand fest. Im Laufe der weiteren Auseinandersetzung zog er einen Kugelschreiber aus der Tasche, um ihn als Schrecknittel zu verwenden. Mit diesem Gegenstand konnten Schreck-Platzpatronen entzündet werden. Der Kugelschreiber war aber, wie der Angeklagte wusste, nicht "geladen". Er setzte diesen Kugelschreiber der Zeugin auf die Brust und drohte sie zu Erschiessen. _ Gleichzeitig entriss er ihr. mit Gewalt die von ihm ge- | zahlten 5 DM, die die Zeugin noch in ihrer zusammengeballten Faust hatte. Darnach verliess er rasch den Keller.

Das landgericht hat festgestellt, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, der Zeugin Dig

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gehörendes, also frendes Geld wegzunehmen; es ist aber ‚der Auffassung, dass er eigenes Geld an sich brachte.

Das Landgericht hat deshalb in seinem Verhalten die NMerk-

male des versuchten Raubes gefunden und ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie erstrebt die Verur-

. teilung des Angeklagten wegen vollendeten Raubes.

Da das Landgericht alle übrigen kerkmale des Raubes eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, hängt die Entscheidung über die Revision lediglich davon ab, wem das vom Angeklagten weggenommene Geld im Augenblick seines Zugriffs gehörte. Diese Frage ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Darnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die "Vereinbarung" des Angeklagten mit der Zeugin über die Gewährung des Bei- "schlafs gegen ein Entgelt von 5 DM nach § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig war. Entscheidend ist, ob diese Rechtsfolge auch das unmittelbar nachfolgende Erfüllungsgeschäft erfasste. Regelmässig haftet der blossen Übergabe. eines Geldbetrages, verbunden mit der stillschweigenden Einigung über den Eigentumswechsel nach § 929 BGB, nichts Sittenwidriges an. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist deshalb wirksam, worauf auch die Vorschrift des § 817 BGB hindeutet. Diese Vorschrift regelt Rückforderungsansprüche für die Fälle, in denen die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts mit Rücksicht auf seinen selbständigen - abstrakten - Charakter von der Nichtigkeit des sitten- oder gesetzwidrigen Grundgeschäfts nicht

berührt wird.

Hier waren auch keine der Ausnahmen gegeben, die nach der Rechtslelre und Rechtsprechung bei Nichtigkeit des

Verpflichtungsgeschäfts zugleich die Unwirksankeit der dinglichen Leistung zur Folge haben. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Vertragschliessenden gerade die .irksamkeit der dinglichen Vermögensverschiebung von der wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Ver- "pflichtungsgeschäftes abhängig machen wollten, oder aber, wenn gerade der dingliche Vorgang als solcher unsittlich ist, z B., wenn er in der Übereignung des gesamten Vermögens eines Geschäftsinhabers besteht, der gleichwohl unter Zurückbehaltung des unmittelbaren Besitzes {§ 930 36B) mit dem Schein der Kreäitwürdigkeit sein Unternehmen weiterführt:

Für das Vorliegen der ersten Ausnahme spricht nichts; entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht anzunehmen, dass gerade die üb.rgabe der 5 DM als solche als unsittlich anzusehen war. Der Tatrichter hat einen solchen Sittenverstoss in der Übergabe des Geldes gesehen, weil er überzeugt war, dass nach den gesamten Umständen die Empfängerin des Geldes im Einblick auf die Zahlung der 5 DE zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war. Dabei hat er nicht gewürdigt, dass die Jbergabe eines Geldscheines regelmässig keine Beziehung zur Sittenordnung aufweist. Dass auf Grund dieser Leistung dem Angeklagten der Geschlechtsgenuss gewährt werden sollte, beruhte lediglich darauf, dass nach den stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien der Angeklagte vorleistungspflichtig war. Diese Abrede über die Vorauszahlung gehörte zum Verpflichtungsgeschäft. Sie bewirkte nicht, dass der Vorgang der Zahlung als solcher ein unsittliches Gepräge erhielt. Daran ändert auch nichts, dass die Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die entgeltliche Gewährung des Geschlechtsverkehrs und die Zahlung des Dirnenlohnes unmittelbar aufeinander folgten. Der Grundsatz, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes regelmässig die Gültigkeit der dinglichen Leistung nicht berührt, erleidet also euch hier keine Ausnahme.

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Daraus folgt, dass die ınsicht des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Übergabe des Geläscheines der Dirne kein Eigentum an dem Gelde verschafft, nicht richtig ist. war sie ‚Eigentümerin, so entwendete er ihr eine Sache, die ihm nicht . gehörte. Da er dabei Gewalt gegen die Eigentümerin anwandte, sie auch zugleich bedrohte, dass ihr Leben auf dem Spiel stehe, wenn sie das Geld nicht zurückgäbe, und da er, wie das Landgericht feststellt, mit dem Vorsatz handelte, fremdes Geld zu entwenden, so durfte er nicht wegen versuchten, sondern musste

wegen vollendeten Raubes bestraft werden.

Zur Beseitigung dieses Rechtsfehlers konnte das Revisiong. gericht in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch selbst ändern. bur zur Festsetzung einer neuen Strafe musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Rotberg Bundesrichter Krauss Koeniger

ist durch Krankheit j

am Unterzeichnen verhindert.

Busch Rotberg Maaß