Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 3 StR 801/52

3. Strafsenat

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3_StR 801/52

Beschluss§

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Stanislaus K m aus AB; esboren am ED 1910 in ru (Provinz GE;

2.) den Arbeiter Alois K EB zus AB, geboren

——

am GEB 1900 in SCHNEE (Kreis Po),

wegen Raufhandels

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1953

_ beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Herbert Kruse gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 24. Juni 1952 wird nach $' 349 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe 3

Der Angeklagte KB ist ‘wegen gefährlicher Körper- ' ‚verletzung in Tateinheit. mit Raufhandel zu einer Ge-Zängnisstrafe von acht Monaten, der Angeklagte KB; “der Vater des Nebenklägers, wegen Raufhandels zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer Herbert Kb wurde durch den Beschluss

des Landgerichts in M.-Gladbach vom 28. März 1952 als Nebenkläger zugelassen, weil er bei dem Raufhandel schwer verletzt worden ist,

Die Familien der Angeklagten leben seit Jahren in Unfrieden miteinander, Am 5. September 1951 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen, Sie steigerten sich zu einer Schlägerei zwischen den Angeklagten, an der auch der Nebenkläger beteiligt war. Am Abend des genannten Tages geriet der Angeklagte Ku in einen

.... Kampf mit dem Nebenkläger, in dessen Verlauf er den! = Ri u letzteren mit einem gefährlichen Schlaggegenstand der- "e’%. .artig niederschlug, dass der Nebenkläger hinstürzte

und besinnungslos am Boden liegenblieb. Trotzdem versetzte der Angeklagte Ki üem wehrlos am Boden liegenden Nebenkläger mindestens noch drei weitere schwere Schläge mit demselben Knüppel. Der Nebenkläger erlitt durch diese Misshandlung Schädelverletzungen mit Narbenbildungen, aus denen sich eine traumatische Epilepsie entwickelt hat.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, auf welchen der Schläge diese schweren Folgen zurückgehen. Es hat nicht ausschliessen können, dass schon der erste Schlag des Angeklagten KB die Epilepsie herbeigeführt hat. Für den ersten Schlag gegen den Nebenkläger hat es jedoch die Schuld des Angeklagten Kg verneint, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Kb infolge des vorangegangenen Angriffs des Nebenklägers zur schuldlosen Überschreitung des Notwehrrechts gemäss § 53 Abs 3 -StGB hingerissen worden ist, Das Landgericht hat Kg demgemäss wegen Raufhandels in Tateinheit mit Körperverletzung nur deshalb (§ 223 StGB) verurteilt, weil er sich durch die weiteren Schläge dieser Vergehen schuldig gemacht hatte.

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Der Neberikläger hat rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt. In seiner Rechtfertigung des Rechtsmittels hat er vorgebracht, er sei beschwert, weil das Landgericht dem Angeklagten Kg für den er-

- sten Schlag den Schuldausschliessungsgrund des § 53 “Abs 3 StGB zugebilligt;habe, Hätte das Landgericht

diesen Rechtsfehler nicht begangen, so hätte der Angeklagte Kg wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB verurteilt werden müssen.

Diese Revision ist unzulässig. Der Nebenkläger will erreichen, dass der Angeklagte Kg wegen der Folgen der ihm zugefügten Misshandlungen zu einer Strafe nach § 224 StGB verurteilt wird. Damit verfolgt der Nebenkläger ein Ziel, das über sein Verfolgungsrecht als Nebenkläger hinausgeht. Sein Rechtsmittel kann sich nur auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte stützen, die sich aus dem Recht zum Anschluss ergeben (RGSt 61, 349 mit Nachweisen). Das Anschlussrecht erstreckt sich aber nicht auch auf die Verfolgung schwerer Körperverletzungen (§ 395 i Vbdg mit § 374 Abs 1 Nr 3 StPO).

Das Rechtsmittel des Nebenklägers entspricht nicht dieser gesetzlichen Beschränkung, Er fühlt sich nicht durch die Rechtsanwendung bezüglich des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung beschwert, sondern greift das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand haben. Bei so beschaffener Lage des: Verfahrens ist für ein Rechtsmittel des Nebenklägers kein Raum; es war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts. Rotberg Krauss Koeniger Baldus Maaß Eu

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