Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 5 StR 93/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| -TOH 2267 065
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Erich U EB aus ! EB, seboren am EEE 1900 ir Sim (reis vu oder Du,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.EEM in der Verhandlung Erster Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15.Dezember 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben
a) im Falle IR im Schuld- und Strafausspruch,
b) in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch, wobei jedoch in den Betrugsfällen die Feststellung des Rückfalls bestehen bleibt,
c) hinsichtlich der Gesamtstrafe,
d) soweit Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen - ..
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen unberechtigter
Führung des Apothekertitels als gefährlichen Gewohnheits-
verbrecher zu einer Gesamtstrafe von ärei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet.
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind bis auf den Fall ib unbegründet.
1. GVG § 185 zwingt den Richter nur dann, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn der Angeklagte (oder ein anderer Be-- teiligter) des Deutschen überhaupt nicht mächtig ist. Das behauptet dic Revision nicht. Im übrigen liegt die Beiziehung eines Dolmetschors im Ermessen des Gerichts (vgl. BENSt 3, 285). Ein Verstoß ist nicht 'ersichtlich. Das Urteil 1äßt zweifelsfrei erkennen, daß die Strafkammer sich mit dem Angeklagten hat verständigen können.
2. Der Angeklagte hat den Sachverständigen Dr. CR wie die Sitzungsniederschrift erweist, nicht wegen Befangenheit abgelehnt.
3. Das Urteil gibt die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich genug wieder. Es ist weder aus dem Urteil selbst noch aus dem Protokoll ersichtlich, daß diese Feststellungen auf etwas anderem beruhten als auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung selbst. Die Feststellung, daß der Angeklagte früher andere Darstellungen gegeben hat, kann auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und muß nicht auf unzulässiger Verwertung früherer Ver-
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nehmungsniederschriften beruhen. Derartige Verfahrensverstöße werden nicht vermutet; feststellen lassen sie sich nicht.
4. Daß kinsichtlich der früheren Verfehlungen des Angeklagten teilweise nur die Strafen und nicht die Tatcn festgestellt sind, verstößt nicht gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts. Das Gericht konnte sowohl bci Erörterung des § 20a StGB als auch bei der Strafzumessung im übrigen gegen den Angeklagten die einfache Tatsache verwerten, daß er 28mal vorbestraft ist. Einer nähuren Darstellung der Taten bceäurfte es nur insoweit, als es sich um die "mindestens drei (hier: vier) vorsätzlichen Taten" (sog. Symptomtaten) handelt, deren Gesamtwürdigung in § 20a StGB gefordert wird. Diese vier Taten werden im angefochtenen Urteil eingehend geschildert.
5. Im Falle ACER rat das Landgericht seine Auf- ‚ klärungspflicht nicht verletzt. Die von der Revision im einzelnen hervorgehobenen Dinge brauchten nicht aufgeklärt zu werden, weil es auf sie nicht ankommt. Das gilt auch von der Behauptung, der Angeklagte sei auf dem Entlassungsschein vom 2.Dezember 1950 als "Apotheker" bezeichnet worden. Der Angeklagte wurde an diesem Tage aus dem Zuchthaus entlassen, wo er eine Strafe - unter anderen wegen verbotener führung des Titels "Apotheker" -' verbüßt hatte. Selbst wenn er auf dem Entlassungsschein als "Apotheker" bezeichnet worden sein sollte, so ist es undenkbar, daß
er das.nicht als ein offensichtliches Versehen erkannt hätte. Deshalb brauchte die Strafkammer das nicht aufzuklären. Ebensowenig brauchte aufgeklärt zu werden, woher Frau Altenburg das Geld hatte, um das der Angeklagte sie geschädigt hat.
6. Auch bei der Verurteilung wegen Unterschlagung hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Fuststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen Müller. is ist nicht ersichtlich, was die Strafkammer dazu hätte drängen sollen, auch noch die Schwester
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des UED zu vernehmen. 55 ist durchaus nicht schlechtyin erforderlich, stets den Geschädigten selbst zu vernehmen,
7. Begründet ist dagegen die Rüge, daß im Falle rg gegen § 244 StPO verstoßen worden sei.
Der Angeklagte hatte den Bahnbeamten > gebeten, ihn für einige Zeit aufzunehmen. Dabei hatte er behauptet, er habe. auf der S-Bahn einen Unfall gehabt und bekomme dafür Schadensersatz; davon werde er Ip pezahlen. Das
. angefochtene Urteil nimmt an, der Angeklagte habe in Wahrheit keinen Schadensersatzanspruch gehabt. Wenn er überhaupt einen lisenbahnunfall gehabt habe, so seien die Fol- ) gen für ihn ganz unbedeutend gewesen. Es habe sich nicht einmal feststellen lassen, daß der Angeklagte nach dem Unfall, den er behaupte, einen Arzt in Anspruch genommen habc.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß der Akteninhalt hier zu weiterer Aufklärung hätte drängen müssen. Bei den Akten (Hülle B1.47) befindet sich eine Bescheinjgung des praktischen Arztes Dr Beh vom 16.Juni 1951, wonach der Angeklagte sich am 7.Juni 1951 eine "commotio cerebri' zugezogen habe; or wolle gegen ärztlichen Rat nach “suse fahren und bedürfe hierzu dringend einer Begleitnerson. Allerdings befindet sich an derselben Akten-
stelle auch ein Schreiben der Eisenbahndirektion Fin
an den Angeklagten vom 26,Juni 1951, worin wegen eigenen Verschuldens des Angeklagten die Haftung abgelehnt wird. Aber abgesehen von der Trage, ob diese Stellungnahme zutraf und den Angeklagten überzeugt hat, steht auch nicht fest, wann er dem IB gegenüber. von seinem Schadensersatzanspruch gesprochen hat. Das Landgericht wird daher der Frage, ob der Angeklagte einen solchen Anspruch hatte oder zu haben glaubte, näher nachzugehen haben.
Die Verurteilung im Falle IB kann auf die Anwen-. dung des § 20a StGB, wofür dieser Fall als Symptomtat verwertet worden ist, oder doch im übrigen auf die Strafzumessung hinsichtlich der übrigen Taten von Einfluß gewesen
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sein. Daher war das Urteil in Falle ib {7 Schuldspruch und in allen Fällen im Strafausspruch aufzuheben, Die Aufhebung ergreift guch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
II.
‚Die Sachbeschwerde ist in allen Teilen unbegründet, Soweit sic die Beweiswürdigung angreift, ist sie unbeacht. lich. .Das gilt insbesonäsre auch dort, wo diese Angriffe sich in die Gestalt neuer Tatsachenbehauptungen kleiden,
1. Der Angeklagte verlängerte auf seinem (echten, aber inhaltlich falschen) Schwerbeschädigtenausweis die Geltungsdauer eigenhändig bis Ende 1952, "um ihn auch vom t.Januar 1950 ab bemutzen zu können", Zu Unrecht vermißt hier die Revision Feststellungen darüber, daß die Urkunde "zur Täuschung im Rechtsverkehr" verfälscht worden sei. G:rade diese Absicht ergibt sioh aus dem festgestellten : Zweck. Ls bedurfte auch keiner Feststellung, ob der Angeklagte den Ausweis tatsächlich benutzt hat. Die Damutzurz einer gefälschten oder verfälschten Urkunde ist eine besondere Begehungsart der Urkundenfälschung neben der Fälschung oder Verfälschung in Täuschungsabsicht. Die Revision übersieht anscheinend die Neufassung des § 267 StGB durch die Verordnung vom 29.Mai 1943.
2. Die Unterschlagung zum Nachteil der Schwester dcs Bahnbeanten MOB ist cinwonäfrei fostgestellt. Diese “eststellungen sind auch von dem Verfahrensverstoß im Falle IWW nicht beeinflußt.
3. In den Betrugsfällen sind die Rückfallvoraus-Setzungen einwandfrei festgestellt.
4. such die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrochera begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer bat ihr vier unverjährte Taten zugrundegelegt, von denen eine - die ersto - am 5.hugust 1948 abgeurteilt worden war. Die Gesamtwürdigung dicser Taten entspricht den Anforderungen, die der
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Bundesgerichtshof (BGHSt 1,95) im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 68,149; 70,214) zu stellen pflegt. Ebenso sind die Voraussetzungen der Sichorungsverwahrung ausreichend dargetan.
Ob die §§ 202, 42e StGB auch dann anzuwenden sind, wenn die Verurteilung im Falle Müller fortfällt, wird dic Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben. Die bisherigen Feststellungen zu den übrigen drei Symptomtaten lassen das nicht als unmöglich erscheinen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer