Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 2 StR 794/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 7194/52 0 2302 007° =
Im Namen daes volkes:
In der Strafsache gegen
‚den Kaufmann Heinrich W WB aus Tu. zeboren m ED 1923 in vum.
wegen versuchten Betruges u,4s
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Lanägerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges in Tateinheit - mit Vortäuschung einer Straftat zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision iıst ohne Erfolg,
Um die AU Versicherungs-AG und die Op re Versicherungs-AG, bei. welchen sein Betrieb, die ER ve EEE Couch in Köln gegen Einbruchsdiebstahl versichert war, um die Versicherungssumme zu betrügen, täuschte der Angeklagte unter Mithilfe der früheren Mitangeklagten IB, In EEE una ER einen angeblich am 6. März 1951 im Betrieb erfolgten Einbruchsdiebstahl vor, zeigte am Morgen des 7. März 1951 den "Einbruchsdiebstahl" bei der Kriminalpolizei in Köln an und meldete den fingierten Einbruch als Schadensfall bei m; den beiden Versicherungsgesellschaften an. Er gab die Schadens- F
höhe zunächst mit rund 100: 000 DM an, später bezifferte er sie ji auf rund 77 000 DM. Die Polizeibehörde und die Versicherungs- R gesellschaften schöpften sogleich Verdacht auf Versicherungsbetrug; die Versicherungsgesellschaften zahlten den verlangten RN Betrag nicht aus. E h
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Nach den Feststellungen zeigt die Annahme des Landgerichts, '# der Angeklagte habe sich eines versuchten Betrugs und tatein- E: heitlich damit der Vortäuschung einer Straftat nach § 145 d steB" schuldig gemacht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- EB ten. Das Vorbringen der Revision zu §§ 263, 43 StGB, es sei rechtsfehlerhaft der § 46 des Strafgesetzbuches ungeprüft geblieben, ist unbegründet. Nach dem Sachverhalt liegt für die Annahme freiwilligen Rücktritts vom Versuch überhaupt kein tatsächlicher Anhaltspunkt vor; ohne weiteres kann dem Urteil. entnommen werden, daß die Tat des Angeklagten wider Willen deshalb ’ nicht zur Vollendung gekommen ist, weil sich weder die Polizei noch die Versicherungsgesellschaften täuschen ließen und deshalb die Auszahlung der Versicherungssumme unterblieb. Das neue tatsächliche Vorbringen der Revision zu diesem Punkte ist weder rechtlich erheblich noch kann es in der Revisions- h " inz Berücksichtigung finden. BR
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Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf, ? Daß die Tat im Rrfolg dazu geführt hat, daß zum Nachteil der Gläubiger des Betriebes des Angeklagten erhebliche Warenmen gen verschwunden sind, trifft nach dem Gesamtinhalt des Urteijenn zu und konnte als straferschwerender Umstand gewürdigt werde kein Widerspruch liegt dabei vor zu der anderwärts getroffene . Feststellung, es sei unaufklärbar, ob der Angeklagte einen’ u Teil der Ware für sich selbst beiseitegeschafft habe. Recht irrtumsfrei konnte die Strafkammer auch die.dem Sachverhalti ohne weiteres zu entnehmende Bedenkenlosigkeit des Angeklag‘. ten in der Wahl seiner Gehilfen strafschärfend heranziehen;* da eine solche Bedenkenlosigkeit auch ohne Kenntnis des An" geklagten von den Vorstrafen seiner Helfershelfer gerecht- * fertigt erscheint. Y
Die Revision erweist sich sonach als unbegründet.
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Dr. Dotterweich Werner. Dr. Sauer @- SB:
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