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BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 2 StR 442/52

2. Strafsenat

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> St 442/52 2502 006

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Bürgermeister Erich D un aus LCD, EEE, seboren cr u 1594 in Lg

Kreis De,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.’

bat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als bsisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WM in der Verhandlung, Landgerichtsrat GEREER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEER , ter der Geschäftsstelle,

als Urkundsbeam

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 12. Dezember 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerkes, schwerer Freiheitsberaubung und schwerem Landfriedensbruchs zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

1. Verfahrengrügen

1. Die Revision beanstandet zunächst, daß die Strafkan-

mer den Zeugen EM vereiäigt hat. TEE war Führer der städtischen Feuerwehr und unterstand dem Angeklagten als

Bürgermeister. Die Revision meint, Ep habe seine Pflicht, ” R

den Synagogenbrand zu löschen, nicht erfüllt, und sich des-

halb der Teilnahme an diesem Verbrechen schuldig gemacht. Der

Angriff geht fehl. An sich ist der Führer der Feuerwehr verpflichtet, Brände 'zu löschen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß es ihm auch wirklich möglich ist, den Brand wirksam zu bekämpfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat es die Strafkammer für ausgeschlossen gehalten, daß sich O3 | in der Nacht vom 9. zum 10. November 1958 gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister und Gauinspekteur, und den an der Synagoge versammelten SA-Führemund SA-Männern hätte durchsetzen können (vgl hierzu OGHSt 1, 316). Deshalb brauchte die Strafkammer ihn nicht für teilnahmeverdächtig zu halten. Die Vereidigung des Zeugen verstieß deshalb nicht gegen

2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.

a) Die Revision vermißt, daß die Strafkammer zu einer Aussage des ıSA-Truppführers Kffib nicht den Sturmführer

KH segenpeweislich vernommen habe. Kb nat jedoch die Aussage, die die Revision ihm in den Mund legt:

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nach den Urteilsgründen gar nicht gemacht. Schon deshalb ist der Revisionsangriff unverständlich.

b) Bei dem Vorgang Sg handelt es sich ersichtlich ; um einen neuen Tatsachenvortrag, der die Verletzung des $ z 244 Abs 2 StPO schon deshalb nicht begründen kann, weil weder die Beweistatsache noch das Beweismittel der Strafkanner bekannt gewesen sind.

c) Den Beweisamtrag, die Strafakten KR herbeizuzie- GG hen, hat der Verteidiger ausdrücklich zurückgenommen. Die \ Revision trägt keine Tatsachen vor, die-das Gericht dennoch | hierzu drängen mußten. Sie bezeichnet nicht einmal die Tat- a sachen, über die nach ihrer Meinung noch Beweis zu erheben . gewesen wäre. Insoweit ist die Revision deshalb unzulässig. &

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3. Die Rüge, der Zeuge StB sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, ist unbegründet. Nach dem Beschluß der A Strafkammer ist die Vereidigung wegen des Verdachts der Be- _ x teiligung nach § 60 Nr 3 StPO unterblieben. Daß diese An- | nahme auf Rechtsirrtum beruhen könne, ist nicht ersichtlich, £ Die tatsächliche Seite dieses Verdachts darf das Revisions-. gericht nicht nachprüfen. ‘ er

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&. Sodann behauptet die Revision eine Verletzung des § 338 Nr 7 StPO. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet; denn das Urteil enthält Entscheidungsgründe. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich auch in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

5. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Verteidigung sei durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig be- $ ‘schränkt worden.' Die Strafkammer hat es auf einen Beweisamtrag des Verteidigers hin durch Beschluß als wahr unterstellt, "daß die Stellung des Gauinspekteurs nur die eines ausgleichenden Vermittlers war - ohne EntscheidungsbefugniSss

"nagoge auch zur Wohnung von Menschen diente. Ob dies richtig

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ohne Hoheitsrechte und ohne Stabt. Hieran hat sie sich auch gehalten. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe

in der Bevölkerung große Autorität besessen, widerspricht dem nicht.

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II. Die Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich au? tatsächlichem Gebiet und bedarf deshalb keiner Erörterung.

Bei der rechtlichen Würdigung erklärt die Strafkarmer allerdings § 306 Nr 1 und 2 StGB für anwendbar, weil die sy- _

ist, ob nicht vielmehr Gesetzeseinheit zwischen diesen beiden 4

kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn ein etwaiger Rechts- 'n irrtum hat im Schuldspruch keinen Ausdruck gefunden. Im Strafausspruch durfte die Strafkammer es aber berücksichtigen, daß 64 die Synagoge auch zur Wohnung von Menschen diente, ©

Die Behauptung der Revision, die Strafe sei übermäßig hoch, ist nach dem Urteil - Art und Umfang der Beteiligung und Gesinnung des Angeklagten - unbegründet.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt