Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 25.04.1953 – 2 StR 780/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Postfacharbeiter, der regelmässi mit Reinigungsarbeiten betraut ist, ist | nicht Beamter i.8. des § 359 StGB und 3 en Postbeamter 1.5, des § 354 StGB, auch E wenn er ausnahmsweise oder gelegentlich ” zu Arbeiten Öffentlich rechtlicher Art herangezogen, d.h. dienstlich eingeteilt 2 oder beauftragt, wird. nn 4 Aktenzeichen: 2 StR 780/51 on . k: Urteil des BGH vom 25. April 1953 16 Trier > StR 780/51 «

PRicht für die Amtliche Sammlung ı Gesetz; Ste § 359, 9 354 Rechtssatz: Ein Postfacharbeiter, der regelmässi

mit Reinigungsarbeiten betraut ist, ist

| nicht Beamter i.8. des § 359 StGB und

3 en Postbeamter 1.5, des § 354 StGB, auch

E wenn er ausnahmsweise oder gelegentlich ” zu Arbeiten Öffentlich rechtlicher Art

herangezogen, d.h. dienstlich eingeteilt 2 oder beauftragt, wird. nn 4 Aktenzeichen: 2 StR 780/51 on . k: Urteil des BGH vom 25. April 1953 16 Trier

> StR 780/51

«

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den früheren Postfacharbeiter Michel M EB aus

TEE. geboren a En 1904 in ru, Krs. TEE

wegen forgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. April 1953 in der Sitzung vom 25. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GEBEN r der Bundesanwaltschaft,

als Vertrete Justizangestellter En als Urkunädsbeamter der

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

eschäftsstelle,

Von Rechts wegen

n

Der Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 354 StGB an. Die Revision hat Erfolg.

Nach den Feststellungen ist die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls frei von Rechtsirrtum; die Revision trägt hiergegen auch nichts vor. Zutreffend macht die Revision jedoch geltend, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl begangenen Vergehens nach § 354 StGB beim Angeklagten Mh - im Gegensatz zum Angeklagten IQ - auf Rechtsirrtum beruht, da er nach der Art seiner Tätigkeit nicht als Postbeamter im Sinne des § 354 StGB anzusehen sei.

Der Angeklagte war seit 1941 als Postfacharbeiter bei der Post zunächst im Postbestelldienst, später als Pförtner bei der Öberpostdirektion, dann im Stempeldienst und im Briefkastenleerungsdienst beschäftigt.

. Seit 1949 war er jedoch vorwiegend mit Reinigungsarbeiten in den Bahnpostwagen betraut, wurde aber aushilfsweise bei Bedarf zu anderen Arbeiten herangezogen, insbesondere zur Aushilfe bei der Paketumschlagstelle des Postamtes am Hauptbahnhof Trier, wobei er "die gleiche Tätigkeit wie der Mitangeklagte IB ausübte". Dessen

Arbeit bestand darin, dass er mit einem weiteren Post-

. facharbeiter die Postpakete aus den Postwagen der einlaufenden Züge auszuladen und zu der Umschlagstelle zu bringen hatte; dort wurden die Pakete unter Aufsicht eines dritten Postbediensteten nach ihren Bestimmungsorten verteilt und von IB zu den abgehenden Postzügen und Kraftposten befürdert.

Nach einem vorbesprochenen Plan nahm der Angeklagte Merten im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten I nindestens siehen Postpakete wie folgt an sich: IB steckte jeweils auf der Umschlagstelle das wegzunehmende Paket in einen leeren Postsack und brachte es mit anderen Pgketen zum Postwagen des Frühzuges der Moseltalbahn. Beim Einladen der Pakete in den Postwagen liess er den Sack mit dem wegzunehmenden Paket im Postkarren liegen; dort nahm ihn der mit der Säuberung des Postwagens beauftragte Angeklagte m v<: und trug ihn in der Dunkelhe1z !uri. Be >

Zutreffend ist die Strafkammer hinsichtlich des Begriffes des Beamten im Sinne des § 359 StGB und des Postbeamten im Sinne des.§ 354 StGB von dem in der Rechtsprechung vom Reichsgericht entwickelten Begriff des Beamten ausgegangen. Hiernach sind als Beamte im Sinne des “ § 359 StGB und als Postbeante im Sinne des § 354 StGB nicht ; nur die ins Beamtenverkältnis berufenen Personen anzuse- : hen, sondern auch auf Arbeitsvertragy, angestellte Personen, . wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsge-

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walt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staat-

lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl 2.B. aus “ der Rechtsprechung des Reichsgerichts RG6St 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416). An diesem in jahrelanger Übung von den Gerichten angewandten Begriffe des Besmten im strafrechtlichen Sinne ist festzuhalten; auch der Bundesgerichtshof ist in bisher ergangenen Entscheidungen nie hiervon abgewichen.

Zutreffend würdigt der Vorderrichter die Tätigkeit eines Postfacharbeiters bei der Postumschlagstelle - nach der hier festgestellten Sachgestaltung - im Anschluss an die Ausführungen RGSt 51, 399 als eine Tätigkeit, die mehr ist als die blosse Beförderung von Sachen, vielmehr in der Verteilung der Pakete für die Weiterbeförderung, also in einer Verrichtung öffentlichrechtlicher Art besteht. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte Mg sei ohne weiteres deshalb als Beamter (Postbeamter) anzusehen, weil er, wenn auch nur aushilfsweise, zur Tätigkeit . (welcher?) in der Postumschlagstelle :herangezogen wurde, oder weil er, wenn auch nur aushilfsweise, "hier beschäftigt" war oder weil er "überhaupt mit der amtlichen Beförderung, sei es auch nur gelegentlich und aushilfsweise, zu tun hatte",wie das Urteil an verschiedenen Stellen ausführt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Angeklagte in der = Tatzeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Post mit Reinigungsarbeiten betraut war, insbesondere die Bahnbostwagen zu reinigen hatte, und dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit die &legenheit benutzte, um verab-

redungsgemäss die vom Angeklagten LP im Postkarren bereitgelegten Postsäcke an sich zu nehmen und wegzutragen. Reinigungsarbeiten sind Dienste mechanischer, nicht öffentlichrechtlicher Art; die Übertragung solcher Aufgaben macht nicht zum Beamten. Dass der Angeklagte aushilfsweise,gelegentlich, auch zur Verteilungstätigkeit bei der Postumschlagstelle herangezogen - d.h. dienstlich eingeteilt oder beauftragt - wurde, vermochte wenn überhaupt, so nur für die Zeit einer solchen Beschäftigung den Angeklagten in den Pflichtenkreis eines Beamten im strafrechtlichen Sinne

zu stellen, konnte nicht aber allgemein bei ihm Beamteneigenschaft auch für die Zeit .ı begründen, in welcher

'er seiner regelmässigen Aufgabe, die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten zu erledigen, nachging.

Die Verurteilung aus § 354 StGB kann daher nicht bestehen bleiben; das Urteil war im ganzen aufzuheben, da Tateinheit mit § 242 StGB angenommen war und nunmehr die Frage zu prüfen ist, ob tateinheitlich mit § 242 StGB die Bestimmung des § 133 StGB (möglicherweise auch § 299 StGB) verletzt ist; vgl übrigens zu § 133 Abs 2 StGB BGHSt 1/88.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Iudwig Dr. Ortlieb Dr, Arndt

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