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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 765/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 165/32 2267 07 1

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werkzeugmacher Hans B EEEEB zu: rei geboren am EMMEMEEEEEP 1926 ir Togpxr:. Su ,

wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wogen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, drei Monaten und zwei Wochen ver-

urteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Re- ‘vision eingelegt, als er wegen versuchten schweren Raubes "verurteilt ist. Für diese Straftat hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis eingesetzt.

Zur Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt. Der Angeklagte ließ sich in der Nacht zum 25.12.1951 von dem Taxifahrer HM nacheinander in verschiedene Berliner Gaststätten fahren, fand sie aber geschlossen. Schließlich bat er HM ihn in der dunklen Ratiborstraße abzusetzen. HER Hielt unter einer Laterne. In diesem Augenblick stieß der Angeklagte, der im Judosport ausgebildet ist, mit einer spitzen Nagelfeile wuchtig gegen die Kopfpartie des HE hinter dessen Ohr. Der Überfallene wurde verletzt und blutete, war aber nicht betäubt. Der Angeklagte wollte sich nunmehr auf ihn stürzen, um ihn mit den Händen zu würgen. HB schlug jedoch sofort zurück, so daß der Angeklagte in den Wagenfond zurückfiel. Es kam dann zu einem Hanägemenge zwischen Hg und dem Angeklagten, bei dem Hm den Angeklagten kräftig verprügelte. Dem Angeklagten gelang es zunächst zu fliehen, er wurde aber von einem ihm entgegenkommenden Schutzpolizisten ergriffen und festgenommen.

Die Strafkammer sieht als crwiesen an, daß der Angeklagte bei seinem Angriff auf Hgg richt nur die Absickt gehebt habe, sich der Bezahlung des Fahrgeldes zu entziehen, sondern darüber hinaus H@iibnabe berauben wollen. Sie sieht deshalb in seinem Verhalten ein Verbrechen nach §§ 249,

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250 Nr.1 und 3, 43 StGB. In der Nagelfeile sieht sie eine waffe im Sinne des § 250 Nr.1 StGB.

II.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dem Angeklagten sei kein Verteidiger bestellt worden, obgleich er im Termin am 1.Juli 1952 die Gestellung eines Pflichtverteidigers beantragt habe, weil er sich bei einen Abschuß seines Flugzeuges als Jagäflieger 1944 über England eine schwere Gehirnerschütterung zugezogen habe und seither manchmal an Bewußtseinsstörungen leide.

Die Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten ist die Anklage unter dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen er Pflichtverteidiger zu beantragen, am 15.3.1952 zugestellt worden; die Hauptverhandlung hat am 1.Juli 1952 stattgefunden. Eine Verletzung des § 140 Abs.1l Nr.2 StPO komnt daher nicht in Betracht, Vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteiaigers nicht gestellt.

Aber auch § 140 Abs.2 StPO ist nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, daß der Angeklagte etwa in der Hauptverhandlung noch einen Antrag auf Vorteidigerbestellung gestellt hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre § 140 Abs.2 StPO nicht verletzt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vorsitzende ihre y Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO zu prüfen, übersehen oder das ihr danach zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte. Die bekannten Umstände drängten nicht zur Bestellung eines Verteidigers. Die vom Angeklagten jetzt aufgestellte Behaup“ung, er habe infolge eines Flugzeugunfalles im Jahre 1944 eine Gehirnerschütterung erlitten, ergab sich nicht aus den Akten. Nach der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden hat auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Behauptung nicht aufgestellt, sein persönlicher Eindruck hat auch keinesfalls die Vermutung oder den Verdacht siner erheblichen Verminde-

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rung seiner Geistes- oder Willenskräfte erweckt. Die Sachund Rechtslage war nicht schwierig. Es läßt sich auch

nich* sagen, da3 etwa die Schwere der Tat die Vorsitzende zu besonderen Erwägungen darüber hätte hindrängen müssen, ob ein Verteidiger bestellt werden müsse. Zwar wird schwerer Rauk, wenn keine mildernden Umstände vorliegen, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Es handelte sich aber im vorliegenden Fall nicht um einen voliendeten, sondern nur um einen versuchten Raub. Ein wesentlicher Schaden war nicht entstanden, und der Angeklagte war nur unerheblich vorbestraft. Alle diese Umstände waren bereits vor

der Hauptverhandlung bekannt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzenden von vornherein die

Tat nicht besonders schwer erschien.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe während der Sitzung um Untersuchung durch einen Gerichtspsychiater gebeten, ist ebenfalls widerlegt. Sie wäre allerdings erheblich, obgleich die Sitzungsniederschrift ausweist, daß ein förmlicher Antrag in dieser Hinsicht nicht gestellt ist. Hätte der Angeklagte .einen entsprechenden Wunsch zu erkennen gegeben, so wäre es Pflicht der Vorsitzenden gewesen, ihn zur Stellung eines solchen Antrages zu veranlassen, und die Verteidigung des Angeklagten wäre unzulässig beschränkt worden, wenn er über sein Antragsrecht nicht belehrt worden wäre. Die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden ergibt aber, daß der Angeklagte entsprechende Behauptungen erst nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung aufgestellt hat. Das Gericht hat daher einen Verfahrensverstoß nicht begangen.

Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Zeugen seien nicht eidlich vernommen worden. Selbst wenn man mit Rücksicht darauf, daß insgesamt nur zwei Zeugen vernommen worden sind, die Rüge als ordnungsmäßig im Sinne des § 344 Abs.2 StPO erhoben ansehen wollte, wäre sie sachlich nicht begrürdet. Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen SB rn: SE (wegen dcs Fallcs Zeckmann ist der An-

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geklagte freigesprochen worden) als Verletzte unvereidigt geblieben. Hierzu war die Strafkammer berechtigt.

IIl.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat auf den festgestellten Sechverhalt mit Recht die 98 250 Abs.l Nr.1 und 3, 43 StGB angewandt. Daß der Angeklagte den Vorsatz gehabt hat, den Taxichauffeur Hg zu berauben, stellt das Urteil einwandfrei fest. Insoweit erhebt die Revision nur unzulässige Tatsachenangriffe.

Die Strafkamner hat auch mit Recht im vorliegenden Falle

in der Nagelfeile eile Waffe im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB gesehen. Zwar handelt 'es sich bei einer solchen Nagelfeile nicht um eine Waffe im technischen Sinne. Die Nagel- :feile ist aber ein. Gegenstand,. der bei der gewählten Art. des Gebrauchs geeignet war, erheblichere Verletzungen zuzufügen, und dies war dem Angeklagten bewußt. Damit hat der Angeklagte bewußt bei Begehung des. Raubes eine Waffe bei sich geführt. :

Das Urteil enthält zwar Faine ausdrücklichen Ausführungen darüber, daß die Strafe wegen des versuchten schweren Raubes nicht nur mit Rücksicht auf die vorliegenden mildernden Umstände gemildert worden sei, sondern daß die Strafkammer dabei auch die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt habe. Es liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkamner die Vorschrift des § 44 StGB übersehen haben könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesenwalts.

Dr. Geier "Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener