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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 219/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines tatbestands- "mässigen Verhaltens ist etwas anderes als die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im ersten Falle werden höhere Anforderungen: ..an.den Einzelnen gestellt. on Aktenzeichen: 3 StR 219/52 a, „u Urteil des BGH vom 23. April :1953 LG Wuppertal IN In Eu N Pan DD x un nD Im.Nan ee 1 kes . den ehemaligen Polizeiwacht meister "jetzt Schlosser i hat der 3. Strafsena + des Bundesgericht shofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen , haben; Bundes srichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass ne als beisitzende Richter, | Oberstaats anwalt 4 als Vertreter der Bundesanwalt Schaf Just tizangestellt er en x £ 2. .als Urkundsbeanter der Geschäftes tell, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltscha ft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertaäl vom 15. November. 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der schwer ren Amtsuntersc hla agun 1 freigesproch ven worden ist. | we In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, euch über die Kosten jes Rechtsmittels, an das Land ügericht zurück- "Von Rechts wegen Lew ‚teilten Benzi nmengen ;: sonder en nur die tatsächlich r Angeklagte war von 1945 bis zum 30. Juni 1950 als | nter bei der Kraft fehrstaffel der SK-Polizei in RO au: Sen Geschä iftszimmer mit Büroarbe iten beschäftigt. Zu sein n Aufgaben gehörte es, die der Staffel zuge- wiesenen Benz Inmerken pet m Strassenverkehrsamt in Rn en ıhren und auszugeb in Empfang zu nehmen ‚ aufzubev Staffel konnte die z zugewiesenen "Benzinmengen häufig 2 acht kaufen, da das zur Verfügung stehende Geld nicht ausreichte, Der Angeklagte überli ess in der Zeit vom 1. kugust 1948 bis 30. Juni 1950 für insgesamt 1600 Liter von der Staffel nicht ein

Nachschlagewerk ! Amtliche Sammlung !

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StGB 8 246,

Wer eine in seinen Gewahrsam befindliche “ fremde Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet, begeht Unterschlagung, sofern er davon einen Nutzen. oder Vorteil im

weitesten Sinne, wenn auch nur mittel. bar, hat, insbesondere sofern er über die Sache im eigenen Namen verfügt,

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SteR 859.

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Rechtssatz: Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines tatbestands- "mässigen Verhaltens ist etwas anderes als die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im ersten Falle werden höhere Anforderungen: ..an.den Einzelnen gestellt. on Aktenzeichen: 3 StR 219/52 a, „u Urteil des BGH vom 23. April :1953 LG Wuppertal

IN In Eu N Pan DD x un nD

Im.Nan ee 1 kes

.

den ehemaligen Polizeiwacht meister "jetzt Schlosser i

hat der 3. Strafsena + des Bundesgericht shofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen , haben;

Bundes srichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass

ne als beisitzende Richter, | Oberstaats anwalt 4 als Vertreter der Bundesanwalt Schaf Just tizangestellt er en x £ 2. .als Urkundsbeanter der Geschäftes tell, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltscha ft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertaäl vom 15. November. 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der schwer ren Amtsuntersc hla agun 1 freigesproch ven worden ist. | we In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, euch über die Kosten jes Rechtsmittels, an das Land ügericht zurück-

"Von Rechts wegen

Lew

‚teilten Benzi nmengen ;: sonder en nur die tatsächlich

r Angeklagte war von 1945 bis zum 30. Juni 1950 als | nter bei der Kraft fehrstaffel der SK-Polizei in RO au: Sen Geschä iftszimmer mit Büroarbe iten beschäftigt. Zu sein n Aufgaben gehörte es, die der Staffel zuge-

wiesenen Benz Inmerken pet m Strassenverkehrsamt in Rn en

ıhren und auszugeb

in Empfang zu nehmen ‚ aufzubev

Staffel konnte die z zugewiesenen "Benzinmengen häufig 2 acht kaufen, da das zur Verfügung stehende Geld nicht ausreichte, Der Angeklagte überli ess in der Zeit vom 1. kugust 1948 bis 30. Juni 1950 für insgesamt 1600 Liter von der Staffel nicht einge löste Benzinmarken zum grossen Teil Geschäft sleuten

in REP, ©. dafür Preise für Verlosungen za Ausflügen

der Polizeianges tellten stifteten, und in einigen Fällen

dem Polizeiarzt Kameraden der Staffel .und einzelnen Kauf- ?

leuten in E03 Bin Entgelt hierfür erhielt er nicht. ‚In einer von ihm selbst angelegten Liste, der sogenannten

Benzink cladde, tr ug er nicht die der Sta ‚tel jewe ıls zuge=-

ekauf-

8° ten und gel lieferten 1 Mengen ein. Von der Staffel nicht ver-

wertete Benzinmarken in Höhe von 100 Liter vernicht ete er.

‚Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe durch

v2

die Weggabe der Benzinmarken den äusseren und ‚den inneren.

Br

Tatbestand der schweren Amtsunterschla gung verwirklich ht; dabei jedoch ı nicht schuldha £ gehandelt, weil er, ohne dass ihm deshalb ein Vorw ırf gen acht werden Könns, geglaubt habe, damit kein Unrecht zu tun. Es hat den Angeklagten deshalb von der Ank lage der schue eren Amtsunter-. schlagung, ferner aus anderen ‚Gründen, in einen weiteren

B

Falle von der Anklage der einfachen Antsunters chlagung

\ freigesprochen.

Die Revision der S+ Laatsennaltschaft greift mit der Sachrüge nur den Freispruch im Falle der schweren Amtsunter ee an. Sie macht unter Berufung auf die Recht-

rechung des Reichsgerichts. ‚geltend, der Mangel des = eatseins der Rechts swidrigkeit. schliesse die "Strafbaı keit der Ta tbestandsverwirklio hung nicht, aus. Im übrigen widerspreche es der Lebenserfahrun dass ein Beamter sich für berechtigt halten könnte, über Termbgenawerte zu ver-

fügen, die seiner Verwaltung unterlägen. Venn er es wirklich tue, so verle tze er damit die ihm zuzumutende Sorg-Falt und handie somit sch wuldhaft. Das Rechts smittel hat

im Ergebnis ör folg.

Il. 1.) Die bisherigen Beststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich durch ‚ die Weggabe der Benzinmarken der schweren Amtsunters ‚chlagung schuldig gemacht. Zum Tatbestand der Amts sunterschlagung (§ 350 StGB) gehört ebenso wie zum Tatbe stand der einfachen Unterschlagung (8 246 StB), dass der, Täter. die

J

Sache sich zueignet, "Sich zueignen" bedeutet, die Sache Wert den eigenen Ver-.

selbst .oder ihren wi möge n 'einverleiben. Dies kann in der Weise geschehen, a dass ‘der Täter sie. einem Dritten PA ur eigentunsgleichen | Ausnutzung überträgt,Geschieht das gegen Ent ge in %

so führt er damit den wirtschaftlichen Wert der Sache in sein Vermögen über und eignet dieselbe si Ich zu. 50 liest der Fall hier nicht. Denn dem An Bee ist nicht nach- ' | e Benzinmarken "verkauft" habe.

IH.

er dä

gewiesen worden, dası m

je

s indessen ka ann der Täter die Sache ihren wirtsch ‚aftlichen Werte nach auch dedurch sich zueignen, dass er sie einet Dritten unentgeltlie h zu wendet. Hierbei ist jedoch Vor-- ass er da von einen Nutzen oder Vorteil sm

wenn auch nur mittelbar heat, zum min-

desten im eigen nen Namen über die Sache verfügt (ROSt

61, 228 /23 67, halb eignet eine frend ‚wer schenkt

&

Sein Nutzen ri ‚ dass er unter Ersparung einer Aufvondung aus © 0er eigenen Vermögen freigebig ist, mag nun eine 'gesellsc aftlic che oder eine sittliche Pflicht dazu vorliegen oder richt. Andrerseits begeht der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter einer Firma nicht

Sachen, die er für die

Unterschlagung, wenn er über rende

ae

Firma im. Gewahrs m hat, in deren Interesse verfüg es sei

Ferse

©

denn, dieses wär sein eigene s Interes sse (RGSt 62, 15 IT; 6° [27 : Die eige enmächtige Verfügung als solche r | Zueignung ‚durch Diebstahl oder Unteres schlegung nicht aus»

Das Urteil führt zwar aus, den Angekla agten sei nicht nach-

gewiesen, dass er die Benzinmarken "zur Erlangung persön-

licher stellung allein kann jedoch die Annahme eine r Unte: schla-

Vorteile abgesetzt" ! nabe. Auf Grund dies er Fest-

gung nicht verneint werden. Es ist nicht Tüscbachsane n,

‚dass das „andgericht bei der Aufklärung des Sachverhaltes die dargelegten für den Begriff ges "3 Sichzueignens! wesent-

lichen Ges ichtspunkte ausser Acht gelassen hat, weil es

keine Bedenken hatte, in der Weggabe der Benzinmarken eine

Unterschlagung zu finden. Demnach besteht ale] Möglichkeit, dass die Umstände des einzelnen Falles, der Weggabe nicht

ausreichend erörtert sind.

Soweit die Empfänger Gegenstände zur Tombolaverlosung

bei den Ausflügen der Polizeiangestellten stifteten, könnte darin je nach den gewinnchansen unse? Umständen ein mittelbarer Vorteil auch für den Angeklag gten liegen; falls er

sich an der Verlosung beteiligen und einen gesti Gegenstand gewinnen konnte. 5 jes der Fall sein, so ) e

würde allerdings besonders s m sein, ob

© in erheblichen Hanse oder ausso an

icht für die

der A) ngeklägte dies : in ‚seine Vorstellung und seinen willen: aufg enommen hatte, als er die Benzinmarken hingab.

2,) Auch die erschwerenden Merkmale des § 351 StGB sind

dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Dieser Tatbestand wäre verwirklicht, enn die Führung der

Benzinkla ‚dde zum Nachweis der empfa; ngenen Benz inmarken und

ihrer kus gabe emtlich angeoränet g gewesen wäre und Zu. den amtlichen Obliegenheiten des Angeklagten. gehört hätte. Dass Urtei 1s

so gewese usführungen des | ohne jede nähere

nicht. Danach hat er "selbst Anleitung" der Vorgesetzten angelegt und geführt. Der Leihat die Eintra-

es n ist, ergeben die

diese Kladde

‚ter der: Staffel, der Mitangeklagte Kreuzer, ‚gungen in der Kladde nicht nachgeprüft, und. auch sonst nie-

mals sich @rückliche :

lich. Auch &

(Rast 58, 23° des Urteils:

nahmen und / Kraftfahrsta

‚schlagungen ieh get führt!" ist keine tats

stellung;

festgestellten Sachverhalt keine Grundlage vorhanden ist.

>) Una bhängig von der Frage, ob der Angeklagte. eine

eine Abrechnung vorlegen lassen. Zwar i

sondern rechtli che Ri

er sich uch die Weggabe der Benzinmarken einer Untreue m

ine arken war für den berechti igten,

ezeugt und dadurch die Köglichkeit en das ohne den Bezugsausweis nich? verabfolgt wurdes vr:

ist eine aus-Anoränung des vorgesetzten Beamten nicht erforderschlüssige Handlungen desselben können. genügen _ 7). Solche sind bisher nicht dargetan. Der Satz "das zur Eintragung und Kontrolle der Ein u der .

en bestimmte Buch. die Benzinkladde

fel, hat FÜR in Bez iehung auf diese ee. Echliche ‚Pest-

für die aber in ‚dem

Er

ürdigung,

sunterschlagung begangen hat, ist Zu prüfen, ob

Es

§ 266 StGB schuldig en 1% nhaber verbürgt,

hat. den

In der‘ ANSpTrUucC ch

Bei-

Benzin zu be-

Inhaber ı wurde durch den Besitz der

ie Tage versetz t, sich genau wie der

Be rechtigte Benzin zu am amt tlich entuenetaten Preis zu verschaffen. Die Benzinmar rken stellt ven shalb einen Ver-

mögens swert dar. Hätte der in geklagte dureh die Weggabe von Benzinmarken die Staffel an ‚deren Verwertung verhindert und dadurch bew irkt, dass sie sich die ihr hiernach zuge-

wiesene Benzinmenge n nicht verschaffe 1 konnte, so hätte er

der Staffel einen Vermögenssct haden eek und, da er kraft behördlichen Auftrages die Vermögen nsi Interessen ger

Polizeibehörde hinsichtlich der Verwaltung der Be Snzinmarken wahrzunehmen hatte, Untreue begangen. so ist es aber ndch den tatri chterlic ‚hen Feststellungen nicht gewesen . Die Benzinmarken, äie der Angeklagte an dritte Pers onen weg-

gab, hatte die Staffel aus Mangel an ver? ügbaren Mitteln nicht. einlösen können. Wenn der Angeklagte sie nicht weitergegeben. hätte, wären sie verfallen. Die ‚Staffel hätte sie nicht ‚Qurch Verkauf oder auf andere Weise verwerten können, sondern sie an die ausgebende St belle zurückgeben müssen. Der Angeklagte hat verfallene Benzinmarken zum Teil auch vernichtet. Sie bedeutete en deshalb für die Staffel keinen ve ermögens Wert; Dure h ihre Weggabe wurde der Staffel kein Nachteil im Sinne des S 266 StGB zugefügt, während die Impfänger einen Vermögensvorteil erlangten.

Auch die die Bezugsre chte zuteilende Körpers schaft oder Behörde ist durch die! Veggabe der Benzinscheine an nichtberechtigte Personen nicht in ihren Vermögen geschädigt Das Bezugsrecht erwächst ers durch die Ausgabe der

marken und in der Hand de auoranea, denen sie von der. Verteilungsstelle ibernleden werden zum Nachweis des ihnen

zustehenden Anrechts. Der zuteilenden- Körperschaft oder Behörde geht also, wenn eine Benzirmarke an eine nicht berechtigte Person und demit ı freien Verbrauch übergeben

ıicht ein ihr sünichendes Anrecht verloren (RGSt 52,

Schon der äussere Tatbestand der Untreue 1i iegt deshalb _

nicht vor. | ‚de r Benzinmarken. erfüllt auch a ner Tatbestand des § 133 StGB. Unter den Begriff der Gegens stände, die sich.zur amtli chen aufbewahrung an einem dazu bes timmten. Or ı be finden, oder die eine m Beanten oder einen Dritten amtlich übergeben worden sind, fallen richt Sachen, die sich nicht zum Zwecke dauernder oder yoribergehenäer AuT- bewahrung in amtlichen Gewahrsam befinden, sondern zum Ger Ai brauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind on und aufbewahrt und jemanden dazu amtlich übergeben werden (RESt 72,172). Von dieser ständig en Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Auch .der 1. Ferienstrafsenat hat sie im Urteil vom 12, August 1952 gegen K: und Sch. 24 StR 631/51 - nicht aufgegeben. In dem dieser Ents la zugrunde Liegenden Falle waren Kohlen, die für den verbrauch der Bundesbahn bestimmt waren, auf dem Bisenba ahntransport zu der Stelle der Bunde sbahn, die sie verbrauchen

sollte, aus den Güterwagen gestohlen worden. Dies © Kohlen waren der Bundesbahn zur Beförderung übergeben worden und. befanden sich zu diesem Zwecke in der amtlichen Verfügungsgewalt, bis sie an Bestimnungsort der empfangenden Dienststelle übergeben und nunmehr nur noch zum Verbrauch aufbewahrt wurden. DER = Se 5,) Dagegen könnte die Weggabe der ‚Benzinmarken zu.

folge des § 17 der } Anordnung Minöl 1/50 von 27: Januar 1950 (WittBl des Bundesministeriums für Wirtschaft 5 24) eine Zuwiderhandlung nach § 11 WiStrg und als solche je nach gen Umständen Wirtschaftestraftat „oder Oränungswiarigkeit

sein. - III. Den Schuldau \sschluss zufolge ünverschuldeten Mangels

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des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit bekämpft die Re vision,

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[er | § 3" N) Fa o 2 <D } N Ha > DI } Pf D

zZ i liegen. Dieser Angriff ı verfehlt schon ges

werte darstellten,

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Das Lendgerich Air ist der inzwis schen duch vom Bundes gerichtshof (BGESE 2, ‚194 ) anerkannten Rechtsauffassung gefolgt, dass derjeni ige; der den äusseren und inneren Tatbestand & eines vorsätzlichen Deli ktes ver rwirklicht, wenn er unverschuldet seine Tat für rechtlich er laubt hält, ent= schuldigt ist und, Geshalb nicht kraft werden kann, da-= ‚geg gen wegen der vorsätzlichen eek bestraft wird, wenn dieser Irrtum verschuldet ist. Als vers chuldet. sieht ‚es gen Irrdum an, we: enn der Täter unter Ausserachtlassung de r von ihm nach den Umständen und nach seinen persönlichen. Verhältnissen zu erwartenden Sorgfalt die Tat für erlaubt hält..Die ‚gesamten. ‚Unstände des Falles, die Persönlichkeit

des Angekla \gten und sein Verhalten würdigt es dahin, das

„sein Vorbringen, er habe sich z zur Weggabe der en für berechtigt gehalten, nicht ungla ‚bhaft, auf jeden Fall nicht zu widerlegen sei und dass dieser. Verbotsirrtum auc h nicht durch Ausseräa chtlassung jener von ihm zu erwartenden Sorgfalt verurs sacht. worden sei... a

Die bei den fahrläss sigen Delikten für die Beurteilung des Verschuldens ein Grundsätze können jedoch nicht ohne weiteres für die Beant wortung der Frage v verwendet | werden, ob ein Verbot sirrtum versc huldet ist. Wie der Bunührt hat,

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f - hat der Mensch bei allen, wa "sich bewisst zu mac hen, ob es mit den Sätzen des recht-

sorgf£ ltig zu prüfen. Das TLanägericht hätte demne ch von sei-

lichen Sollens im Einklang Ste

er bi Na denken und Erkundigung zu beseitigen. Hier zu bedarf es der t sich nach den Um-

Anspannung des en ZI ständen des Talle d nach 3 des Einzelnen, Insbweii bei der Frage, ob Re ein Sahriägdigen ie

hat, von ee sind, Anspannung. des Gewissens 15% aber

etwas anderes als äi © Beobachtung der Sorgfalt, die vom

Einzelnen verlangt wird, damit er Gefährdungen oder Ver Ei, nn teuren von Rechtsgütern vermeides Hinsichtlich der. Br 2)

kenntnis der Rechtswidrigkeit eines straftatbes tandsmäg sigen

Sachverhalts werden höhere Anforderungen gestellt als hinsichtlich der Erkenntnis der Tatumstände ‚selbst, weil mit ‘der Tatbestandsmässigkeit eines. Verhaltens seine Rechtansarig keit in der Regel gegeben und dies allgemein bekannt ist,

Die Frage, ob gleichwohl im einzelnen Falle die Tatbes tandsverwirklichung erlaubt ist, hat der Täter deshelb besonders .

nem Standpunkt aus, wonach der Angeklagte mit der Weggabe der Benzinmarken mit wis ssen und Wollen den Tatbestand der Amts sunters chlagung verwir! klichte, prüfen müssen, ob er nach , den gesamten Umständen des Falles bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte nicht hätte, erkennen können, dass er nicht berechtigt war, so mit den Benzinma e-

we

ken zu verfahren, ohne vorher seinen Vorgesetz ven, den

Führer der Staffel, 2 fragen. 5

h.

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Da einerseits nicht

© “ licht hat oder nicht. und &

bei der Entschei dung der Pı en Verbotsirrtun. gehandelt hat, von falschen Pechtlichen Voraus-

setzungen ausgegangen ist, muss das Urteil au ufgenoben und

= die Sache an das Landgericht zurückverwiosen werden. Sollte die neue Ve Y handlung ergeben,. dass. der Angeklag Te mit der

jeggabe der 38 nzinmarken den 7a tbes tand des § 11 WiStrg

als’ Wirtschaftsstraftat verwirklic ht hat, so würde, falls

‚er im Verbotsirrtum gehandelt ha be en sollte „826 a Wistrg

h anzuwenden sein. Hierbei wäre die Frage, ob der Irrtum verschuldet ist unter Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zu entbehe iden. . Die Auf Snebung ents; Antrage des Oberbundesanwaltes. . en en Bea WERE N ‚Krauss En Büsch | 2. Baldus | rig- .B- 'S i-