Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.08.1954 – 2 StR 211/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 Stk 211/54 2310 083
ImNamen des Vol k es
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Helmut < D aus HD, or: geboren an EEE 1908, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
hat der 2. rerienstrafsenat des Pundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Koeniger
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr, enges Eundesrichter Koepner Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Verhandlung, en Oberregierungsrat Dr. bei der Verkündung Zu
als Vertreter der EPundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Januar 1954 mi‘ den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründes
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 177 „ StGB verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung dieses Gesetzes, also des sachlichen hechts.
Zur Begründung führt er aus, es komme bei Notzucht darauf an, daß der feischlaf erzwungen wird, daß also der Widerstand bis zur Vollziehung des Beischlafs aufrechterhalten wird. Das Gegenteil sei im Urteil festgestellt. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unzureichend, Es hätte nach Meinung der Revision ,| einer Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sich bei der Vollziehung ‘des Beischlafs der Aufrechterhaltung der Gewaltanwendung bewusst gewesen ist. ‚Bedingten u: Vorsatz habe die Strafkammer nicht angenommen‘, a
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"1. Nach den Feststellungen des Urteils stieß der °.. Angeklagte die Ursula DEE, während er sie mit dem... anderen Arm: von hinten umklammerte, mit der Hand so Br heftig rückwärts, daß sie zu Fall kam, wobei er noch ee äussertes "Was willst Du eigentlich, es kommt Dir doch , keiner zu Hilfe!" Er kniete dann sofort über dem je Mädchen und verhinderte den Versuch des Aufstehens. K Als dieses sich weiter zur Wehr setzte, presste er mit , seinen Knien dessen Oberschenkel auseinander und vollzog den Beischlaf. Ursula DEE natte sich gegen .n das Tun des Angeklagten von Anfang an mit den ihr zur .„ Verfügung stehenden Kräften gewehri. Der Angeklagte R hielt sie jedoch mit. seinen Händen und seinem Körper- . gewicht so fest, daß sie die Aussichtslosigkeit ihrer Abwehr - wie es der Angeklagie auch wollte - schließlich einsehen mu3te, so daß sie schon vor dem Ende der,
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Peischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen aufgab.
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. Der Umstand, daß das mädchen schliesslich keinen Widerstand mehr leistete, ergibt noch nicht, daß es mit dem Beischlaf einverstanden war, wie der erkennende Senat bereits ih seinem Urteil 2 StR 82/53 vom 25. Aprii 1953 in NIW 19553, 1070 zu einem rall dieser Art ausgeführt hat. Ein vollendeies Verbrechen der Notzucht entfiele nur dann, wenn ein solches Einverständnis vorgelegen hätte. Die Ursula hat ihren Widerstand aber lediglich deshalb aufgegeben, wie festgestellt iste weil sie schließlich einsehen mußte, daß es für sie aussichtslos war, sich noch weiter zur Wehr zu setzen. Deshalb gab sie schon vor dem Ende der Beischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen auf, Die Gewaltanwendung des Angeklagten hatte damit ihr Ziel erreicht, Deshalb ist die Ursula mit Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt worden, so daß vollendete Notzucht nach den bisherigen Feststellungen : der äusseren Tatseite nach ohne Rechtsirrtum bejaht ist)
2. Hinsichtlich der inneren Tatseite des Ver- =] brechens der Notzucht bemerkt das angefochtene. Urteil, ‘| es bedürfe angesichts .des festgestellten äusseren Tat- ; geschehens keiner näheren Erörterung, daß der Angeklagtf
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der Ursula TEE zur Erreichung des Beischlafs Gewalt entgegenzusetzen. Tarüber hinaus kommt in dem Urteil bei Wiedergabe des äusseren Sachverhalts mit Fezug auf die innere Tatseite lediglich noch zum Ausdruck, deß der Angeklagte den Willen hatte, die Ursula
zu zwingen, ihren Widerstand als aussichtslos aufzugeben.
Hiernach ist die Feststellung des inneren Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil unzureichend. Angesichts des tatsächlichen äusseren Geschehensablaufs hätte zur inneren Tatseite näher Stellung genommen verden müssen. Dies wäre hier umsomehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte und die Ursula TilWaus gemeinschaftiichen Arbeiten sich schon näher kannten und das Mädchen auch nach dem Vorfall unmittelbar anschlie-Bend sich zu weiterer gemeinschaftlicher Arbeit mit dem Angeklagten bereit gefunden hat. Hinzu kommt, daß die Ursula DEE dann noch zwei Jahre über dieses Erlebnis mit dem Angekiagtien geschwiegen hat; Auch kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie schon vorher wiederholt Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Männern hatte, Angesichts aller dieser Umstände ist es notwendig, die innere Tatseite bei dem Angeklagten näher zu ergründen und zu würdigen. Was das angefochtene Urteil dazu sagt, ist unzulänglich. Dieser Mangel nötigt zu seiner Aufhebung.
Der Senat hat von der öglichkeit der Anwendung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Koeniger Dr. Dotterweich Jienges
Hoepner Dr, kiefels
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