Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 586/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes Be
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die Witwe Katharina W GER ser: KEEEEED aus Ex ® KB, Gort geboren am m 1596, "ER B wegen Körperverletzung mit Todesfolge 5 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofg in der‘ - RE Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen ha- ”* ben: Bor
Bundesrichter Dr, Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb .. Bundesrichter Dr. Arndt 0. “
: als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u
als Piemisnganter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt :
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des ‚Sohmurgerichta in Köln vom 17. April 1952 wird verworfen,
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Die Angeklagte hat die Kosten ihres Bechtemitteig zu x fragen.
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- 2. Gründe:
Die Angeklagte, der nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last liegt, ihren Ehemann Heinrich Weg während des Schlafs mit einem Beil vorsätzlich getötet zu haben, ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge ‚zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 51, 54, 222° StGB, rügt, kann keinen .
Erfolg haben. 3 1.) Notstand (§ 54 StGB) hat das Schwurgericht im Er- Bi: gebnis zutreffend verneint. Die Begründung, die es hie- „4
für gibt, unterliegt allerdings insofern Bedenken, elg
es annimmt, der Getötete habe auch nicht durch sein ge- ‚walttätiges Verhalten am Tage vor der Tat und am Tatta- BE ge selbst für die Angeklagte einen. bedrohlichen Daueru- Be: stand als gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 54 StGB Br (vgl RGSt 60, 318 ff; OGHSt 1, 369) herbeigeführt. Nach ER den Feststellungen hatte sich nämlich gerade in den letz- B ten Tagen vor der Tat bei Heinrich WM nicht nur der R 2 Hang zum Trinken, sondern auch seine Neigung zu Gewalt- Eu: ‚tätigkeiten und Drohungen erheblich gesteigert; ersicht- "® : lich deshalb ist die Angeklagte "in ihrer Angst" am Ta- u Be: ge vor der Tat u.a: auch zweimal zur Polizei gelaufen x. und hat dort “um Schutz vor ilirem Mann gebeten". Öb Kier- is: nach und nach den weiteren Feststellungen, die das Schwur- BD 3
gericht zur Vorgeschichte der Tat trifft, für die Ange- | klagte nicht doch eine gegenwärtige Teibes- oder Lebens- | gefahr im Sinne des § 54 StGB vorgelegen hat, kann jedoch.‘ auf sich beruhen. Denn jedenfalls konnte sie der etwaigen Leibes- oder Lebensgefahr, dik ihr von ihrem Ehemann äroh- " te, auf andere Weise als. durch die Tat begegnen. Nach den Feststellungen hatte sie, um "eine Aufhebung der Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu erreichen", am Morgen des Tat- a
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“ Zeit wieder loszuwerden. Dass sie sich auch der Möglichkeit _
habe der Angeklagten den Schutz des $. 51 Abs 1 oder Abs 2
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tages seine Aufnahmein das St. Vincenz-Krankenhaus in die Wege geleitet und war ihr dort von dem diensttuenden Arzt die Aufnahme ihres Ehemannes am nächsten Tag in Aussicht _ ® gestellt worden. Bis dahin konnte sie sich aber, wenn: sie wire lich von ihrem Ehemann für Leib oder Leben zu fürchten. nalz hatte;: . aus der ehelichen Wohnung entfernen und ihm auf diese Weise. aus dem Wege gehen: |
Die Angeklagte hat auch nicht einen Sachverhalt angenom- ':% men, bei dessen Vorliegen ihre Tat durch Notstand entschuläigt wäre. Sie hat nicht geglaubt, keinen anderen Ausweg \ als die Tat zu haben. Vielmehr hat sie nach den Peststellungen den Schritt beim St. Vincenz-Krankenhaus gerade zu dem b: Zweck unternommen, um ihren Ehemann’ wenigstens für einige ’
bewusst gewesen ist, bis- zu seiner Aufnahme im Krankenhaus #9 “ am nächsten Tage die eheliche Wohnung verlassen und hieäuroh '; j der etwaigen Gefahr begegnen zu Können, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. : ; Scheidet somit auch ein Handeln im vermeintlichen Not- a stand aus, "so war die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung (oder Tötung) zu verurteilen; fahrlässige Tötung an Stelle eines Verbrechens der Körperverletzung ä mit Todesfolge, wie die Revision meint, kam nicht än Frage.
2.) Ebenso unbegründet ist die Rüge, ‚das Landgericht. .
StGB zu Unrecht versagt.
Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt sind al- | lerdings teilweise missverständlich gefasst. Der einleitende Satz (UA S 12 unten) erweckt den Angchein, als ob sich 3 die beiden ärztlichen Sachverständigen allein über die"gei- !
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stige Gesundheit" der Angeklagten, also darüber geäussert hätten, ob sie wegen krankhafter Störung der Geistestätig-
keit oder wegen Geistesschwäche unfähig (oder nur beschränkt: fähig) war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach die-
ser Einsicht zu handeln. Die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben Jedoch zweifelsfrei, dass das Schwurgericht auch die Frage geprüft hat, ob die Schuld - der Angeklagten
' deswegen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen
sein kann, weil sie die Tat in einen- akuten, zur Bewusstseinsstörung gesteigerten, Erregungszustand (Affekt) - vel dazu OGHSt 3, 19 und 825 BGHSt 3, 194, 198 - verübt hat. Das Schwurgericht verneint diese Frage. Es führt zunächst
. aus, die Angeklagte habe die Tät nicht "ynter besönders . schweren seelischen Belastungen" begangen, und stellt dann -. zusammenfassend fest, dass auch von einer in Affekt began-
genen Handlung nicht die Rede sein könne.
Diese Feststellungen werden von der Revision’ vergeblich bekämpft. In den Erwägungen des Urteils, aus denen es eine Affekthandlung verneint, tritt kein Rechtsirrtum zütage. Lückenhaft oder widerspruchsvoll,- wie die Revision vorbringt, ist die- ‚Beweisführung des Schwurgerichte nicht. An keiner Stelle des Urteils ist festgestellt, die Angeklagte sei von der Vorstellung, einer völlig hoffnuings- und ausweglosen Lage gegenüberzustehen, ergriffen und’ übermannt worden und habe im Zustand stärkster Verzweiflung, die Tat begangen. Auch ein anderer übermächtiger Erregungszustand (Furcht, Hass oder Zom), Ger.sich in der Tat entladen .hät te, ist nicht festgestellt. ‚Das Schwurgericht musste aus seinen Feststellungen zur Vorgeschichte auch keineswegs
. denknotwendig den Schluss ziehen, dass die Angeklagte un- , ter. einer. "furchtbarent, :über ihre Kräfte gehenden seeli-
schen Belastung gestanden hat. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht eine Affekthandlung we-
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gen der Überlegungen für ausgeschlossen hält, die die Angeklagte vor der Tat anstellte. Ver Angeklagten ist nach ihrer eigenen Einlassung, der das Schwurgericht gefolgt ist, beim Anblick des Beiles der Gedanke gekommen, sie könne ihren Ehemann durch einen Schlag mit dem Beil wieder für einige Zeit ins Krankenhaus bringen - ihn "krankenhausreif schlagen" - -, sie hat dany "hin und her überlegt, ob sie es tun solle oder nicht" und hat darauf das Beil ergriffen, weil "man ihr schon
. Verständnis entgegenbringen werdet. Hiernach hat das Schwurgericht nicht lediglich deshalb eine Affekttat abgelehnt, weil die Angeklagte zweckbestimmt handelte, sondern weil sie die für und wider die Tat sprechenden Umstände zuvor abgewogen und dann erst den Tatentschluss gefasst hat. Bei einer Tat, der solche klaren Überlegungen vorausgegangen sind, scheidet, wie das Landgericht mit,Recht annimmt, eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB aus. ,
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3.) Die auf die Sachbeschwerde gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Nach dem Entscheidungssatz ist die Angeklagte nur wegen "Körperverletzung mit Todesfolge" verurteilt worden. Es ist daher unschädlich, dass die Tat in den Urteilsgründen rechtlich als Körperverletzung mit Todesfolge, begangen mittels eines’ gefährlichen Werkzeuges (§§ 223, .223 a, 226 StGB) - vgl dazu RGSt 70, 357, 360; OGHSt 1, 113 -, gewertet wird. Allerdings hätte das Schwurgericht auch prüfen müssen, ob nicht in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 226 StGB ein Vergehen der fahrlässigen Tö-
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tung (§ 222 StGB) vorliegt. Durch diese Unterlassung
. ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert, Dr. Dotterweich Werner Dr. ZLudwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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