Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 1 StR 127/53

1. Strafsenat

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2344 049 1

138, 127/53

Im namen des vVolkes3

In der Strafsache gegen

den Maurer Alois Sc ı EEE aus H@B dei OB,

geboren am @. ED ED ir Te (Tanäkreis CB) ; z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dre als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom 29. November 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revision der Staatsanwaltschaft im voller Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird im übrigen verworfen. Von Rechts wegen

2.

Gründes

Der Angeklagte versetzte seiner Ehefrau zwei Schläge mit einem Maurerhammer, um sie zu töten.

Das Landgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß das Schwurgericht zu Unrecht eine Verurteilung wegen versuchten “ Mords abgelehnt habe; denn der Angeklagte habe grausam, heim- u; tückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/1-str-127-53#rd_3

1. Das Merkmal der Grausamkeit hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint (BCHSt 3, 180, 264). Es ist davon ausgegangen, daß. die Tat zwar nach ihrem äußeren Bild grausam erscheine, daß aber das äußere Tatbild allein nicht genüge, um eine Tötung als grausam zu beurteilen. Hierzu hat das Schwurgericht festgestellt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau Aurch die Schläge mit dem Hammer, die er nicht mit voller Wucht ausgeführt habe, keine besonderen Schmerzen oder Qualen zugefügt und ihr solche auch nicht zufügen wollen. Hiernach handelte der: Angeklagte nicht "grausam"; denn zur Schuld des Täters gehört- bei der grausamen Tötung die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Schmerzen oder Qualen bedingen

(BGHSt 3, 180, 181).

2. Das Schwurgericht hat auch den Rechtsbegriff der Heimtücke nicht verkannt. Den Schlägen ging eine heftige Auseinandersetzung voraus, bei der der Angeklagte mit dem Hammer einen Schrank im Nebenzimmer aufsprengte und Kleider zerriß, was seine Frau beobachtete. Sie erkannte die ihr drohende Gefahr, und sie wandte. dem Angeklagten erst, als sie sich schützen wollte, den Rücken zu. Das Urteil

Zimmer stand, ließ sich nichts feststellen".

das Verhälten des Angeklagten auf der nach allgemeiner sittlicher Wertung tiefsten Stufe liegt und durch hemmungslose

führt aus: "Dafür, daß der Angeklagte hinterrücks in einen Augenblick seine Frau überfiel, als diese nichtsahnend im

3. Dagegen hätte das Schwurgericht, wie der Oberbundesanwalt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, prüfen müssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Be- ® weggründen handelte. Unbegründete Eifersucht kann ein niedri- N ger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein (BGHSt 3, 132, be 180, 182). Das Schwurgericht bezeichnet in den Strafzumessungsgründen die Straftat des Angeklagten als einen Ausfluß einer niedrigen moralischen Gesinnung und hebt die trotz her- E abgeminderter Willensfähigkeit kaum faßbare Hemmungslosigkeit &; hervor, der der Angeklagte sich "während der Ehe und bei der Ausführung: der Tat!! überlassen hat. Bei dieser Sachlage mußte : das Schwurgericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob i

triebhafte Eifersucht bestimmt war. Dabei war die abartige Person des Angeklagten zu berücksichtigen.

Auf der Unterlassung dieser Prüfung kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben.

4. Auf die Rüge, das Schwurgericht habe § 16 StGB verletzt, wird unter II eingegangen werden.

II. Soweit der Angeklagte geltend macht, er hätte nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nur wegen Körperverletzung verurteilt werden dürfen, kann er mit seiner Revision keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hält rechtlich bedenkenfrei TötungsvoT’f satz für erwiesen. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdi-

gung an.

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34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/1-str-127-53#rd_8

Dagegen ist der Strafausspruch rechtlich fehlerhaft. Das Schwurgericht billigte dem Angeklagten mildernde Umstände zu. Die zulässige Höchststrafe für das vollendete Verbrechen beträgt demnach fünf Jahre Gefängnis (§§ 213, 16 StGB). Auf diese Höchststrafe konnte das Schwurgericht auch bei der von ihm angenommenen verminderten Zurechnungsfähigkeit erkennen (§ 51 Abs 2, § 44 Abs 1 StGB). Es hat sie jedoch überschritten, was es selbst in den Urteilsgründen als Irrtum bezeichnet. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien