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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 771/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kine Gaspistole ist eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein auch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.

„tur das Nachschlagewerk:

Für die Amtliche Sammlung ! = 2307 017 N

Gesetz: StGB §§ 250 Abs 1 Mr 1, 223 a Rechtssatz; Kine Gaspistole ist eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein auch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.

Aktenzeichen: 4 StR 771/52, Urt des BGH vom 16. April 1953 LG Dortmund

A_StR 771/52

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

i.) den Auto-Elektriker Hans LM aus DEE , Sehoren ar A :926 :: Da

2.26. in Untersuchungshaft, 2.) dessen Ehefrau Edeltraut L geb. BEE :.::

De, :cHoren =: 923 in MO 7]

wegen räuberischer Erpressung

hat der 4. Strafsenat das Bundesgerichtshofs in der itzung vom i6. April 1953, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr, Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter, Lanägerichtsrat gu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter we als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaf+ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Septenber 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellunsen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der angeklagte Ehemann kaufte sich eine Gaspistole, betrat demit nachts zwei Tankstellen. zog die Pistole, hielt sie den Tankwarten vor und verlangtedas Bargeld, das sie ihm auch überliessen. In einem anderen Falle enü-

fernte sich der Angeklagte, bevor er seinen Entschluss, e)

die Pistole zu ziehen, in die Tat umsetzen konnte. Seine Ehefrau hielt

sich stets in unuittelbarer Nähe des Tatorts auf.

Das Landgericht hat den Ehemann wegen räuberischer Erpressung in zwei vollendeten Fällen und eines Versuchs dieser strafbaren Handlung (88 255, 253, 45, 74 StGB),

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die Ehefrau wegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB) verurteil®.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Strafkammer den § 250 Abs 1 ür | StGB nicht angewandt habe, Der Tatrichter verneint die Voraussetzungen der Vorschrift, weil die Gaspistole des Angeklagten keine Waffe im technischen Sinne sei, bei der das bloße "Beisichfü ihrenf ausreiche, um den Tatbestand zü erfüllen. Die Pistole sei allenfalls ein gefährliches Werkzeug, doch habe fr Angeklagte sie nicht als solches gebraucht

und auch nicht mit einer solchen Verwendung gerechnet,

Zu Unrecht rügt die Revision eine Verlehzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 S+?O) insoweit, als die Strafkammer keine Reststellungen über den Hochanismus und die Wirkung der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole getroffen und insbesondere nicht geklärt habe, ob mit der Gaspistole nicht auch feste Körper abgeschossen werden könnten. Die Gaspistole hat em Gericht in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift als Überführungsstück vorgelegen; dass es sich weiterer Beweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die \evision nicht. Die Verfahrensrüge kann indessen nicht darauf

ge-

Chen Mangel, weil das Revisionsgericht ohne solche nicht

"Schreckschuss" - möglicherweise einer Platzpatrone - ein-

stützt werden, dass der Vorderrichter ein bemutztes Beweis. nittel nicht völli

m. 03

ausgeschöpft habe (vgl CElst 3, 59). Vielmehr handelt es sich insoweit nur um die sachlichrechtliche Frage, ob die in den Gründen enthaltenen Fost-

stellungen das Urteil zu rechtfertigen vermögen. Es triff+

Ian)

zu, dass die von der Beschwerdeführerin vermissten Seststellungen auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden können.

Das Fehlen genauer Urteilsangaben über Mechanismus und Wirkung der Gaspistole enthält einen sechlichrechtli-

prüfen kann, ob die Strafkammer der Gaspistole mit Recht die Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne abgesprochen hat. Das Urteil teilt in den für den Senat allein massgeblic hen &ründen über die Eigenart und die Wirkung

der Fistole lediglich wit: man könne damit sowohl Gaspatronen wie Platzpatronen abfeuern; zweimal sei sie nit eine

mal auch mit einer Gaspatrone geladen gewesen; sie sei geeizret, erhebliche Körperverletzuingen zuzufügen, wenn jemand "etwa" eine “aspabrone unmittelbar vor dem Auge des Gegners abfleuere. gegen lehlen nähere Angaben über die Besch»frenheit der Munition wie auch die Beschreibung der Zweckbestimmung der Pistole und ihrer Wirkungsart bei Be-

nutzung der jeweils verwendeten Munition,

Wenn auch im § 250 Abs 1 Nr 1 StGB als Waffe jedes Werkzeug gilt, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, so ist doch wegen des inneren Tatbestandes, wie der latrichter zutreffend ausführt. eine Unterscheidung zwischen Waffen im technischen Sinne und gefährlichen Werkzeugen geboten; denn bei diesen muss der Täter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauches beim Raub zum Angriff oder zur Verteidigung dergestalt gerechnet ha-

ben, dass sich die Pistole auch zum Schlagen oder zum unmittelbaren Abfeuern vor dem Auge eigne (RGSt 68, 239; BGHSt 3, _ Der Angeklagte wollte sich jedoch leeiglich zunutze machen, dass die Pistole einer echten Schuswaffe ähnlich sieht; ein Mitsichführen im Sinne der List

A

genügt nicht den Erfordernissen des 8 250 Abs I Nr 1

StGB (BEHSt 3, 230, 232).

Der Begriff der Waffe im technischen Sinne umfasst in den 3% 250, 223 a StGB nur solche Werkzeuge, die nach der Ar+ ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimant sind, Menschen auf mechanischen (RsorReSt A, 298) oder chemischen wege (vgl BGEHSt 1, 1) körperlich zu verletzen, Eine Einwirkung auf das Nervensystem, die den Gegner der Fähigkeit beraubt, zu sehen oder zu hören. kann sich - auch ohne körperliche Berührung - schon als eine Misshandlung, (ie Herbeiführung

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einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit sogar als Beschädigung der Zesundheit im Sinne des § 225 StGB darstellen (vgl die Nachweise bei Niethammer, Lehrbuch 5 122, 143)- kus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass ein Nahschuss aus der ?istole jemanden auf einem der beiden Wege verletzen kann. Ob ein solcher Arfolg dem bestimnungsgenässen Gebrauch der Pistole entspricht oder SO sehr ausserhalb ihrer möglichen Zweckbestimmung als "Alarmpistole" liegt, dass man nicht mehr von einer Waf- £e im technischen Sinne sprechen kann, bleibt offen. Auch lässt sich nicht ersehen, ob mit der Pistole Gasoder andere Stoffe, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen chemisch beeinträchtigen und ihn gexenüber einem Angriff mindestens vorübergehend kampfunfählg machen können (z.B. Tränengas), nicht auch aus weiberer

x

Entfernung abgeschossen. werden können.

-5 -

Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht neue Feststellungen treffen müssen; die Zuzie-

hung eines Sachverständigen für Waffen wird empfohlen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbunt snwalts.

Groß Krumme Engels

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Dr. Augustin