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BGH Entscheidung vom 11.08.1953 – 2 StR 668/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_S5R_ 668/52 ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Walter Wilhelm R EEE :.: za: geboren am ED 1305 ir re:

wegen Konkursverbrechens u.a.

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Dr, Arndt

Bundesrichter Dr. Willns als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14, Februar 1952 wird

verworfen,

Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Konkursverbrechens und wegen Nicht. abführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträ.-

ge verurteilt ist,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Der Angeklaste ist wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 \r 1 KO und wegen fortgesetzten Vergehens nach 88 533, 1492 RVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 338 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 270 des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sechlichen Rechts rügt, ist unbesründet.

is . Konkursverbreche ,

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Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, zu seinen Firmenvermögen gehörende Tischlerholzplatten, die sich in einen Lager in Bremen befanden, nach Eröffnung des Konkurses abtransportieren lassen, um sie der Konkursmasse zum. Zwecke der späteren eigenen Verwendung zu entziehen,

Die Revision beanstandet unter Berufung auf §§ 244

abs 2 S3PO, dass das Gericht den in der Hauvtverhand--

lung vernommenen Zeugen CM nicht zu der im Schriftsatz des Angeklagten vom 16, Fovember 1951 enthaltenen Behauptung gehört habe, der Zeuge sei als Vertreter des Konkursverwalters mit den Abtransport der Holzplatten durch den Angeklagten‘. - - einverstanden gewesen, weil diese Platten nicht zur Konkursmasse gehört hätten,

Die Rüge ist unzulässig; denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, ein in der Hauptverhandlung ver-Nommener Zeuge sei zu irgend einem Punkt nicht gehört worden ( OGHBzZSt 53, 59; BGH 4 StR 771/52 vom 16, April

1953), Überdies bezog sich die Anregung des Angeklagten gar nicht auf in Bremen verheimlichte Holzplatten, sondern auf restliche Platten eines Lagers in Oldenburg, auf deren Wegschaffung die Verurteilung nicht gestützt ist, Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision, das Gericht habe von Amts wegen A und KW 215 Zeugen darüber hören müssen, dass diese Holzplatten schon vor der Konkurseröffnung an sie

übereignet worden seien.

Die weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, wenn ein Konkursschuldner bei ‚Forderungen von fast einer Million und einem nicht unbeträchtlichen Warenlager im Werte von 100.000 DM fast wertlose Gegenstände beiseiteschaffe, stellt sich als unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung dar,

Ein sachlichrechtlicher Verstoss ist nicht ersichtlich, Der bestimmte Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung durch Beiseiteschaffung von Vermögensstücken, die zur Konkursmasse gehören, ist einwandfrei festgestellt,

B; Nichtablieferung von einbehaltenen Sozialversiche-

wat ter

rungsbeiträgen.,

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Wie die Strafkammer weiter feststellt, ist der Angeklagte als Inhaber der Firma Walter W. RB und als alleiniger Geschäftsführer der Rep (mbH seiner Verpflichtung, die von den beiden Firmen ihren Arbeitneh-

mern abgezogenen und einbehaltenen Beitragsamteile zur

Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung an die Ällgemeine Ortskrankenkasse (AOK) abzufl

So

ren, seit Beginn des Jahres 1949 bis einschliesslich Februar 1950 nicht mehr rachgekommen. Spätestens seit März 1949 war der Angeklagte über die’ vorher entstandenen Rückstände unterrichtet, Seitdem hat er die Tilgung dieser Rückstände wie die Begleichung der neu fällig werdenden Beträge bewusst und gewollt verzögert und schliesslich ganz unterlassen, Lediglich die für September 1949 geschuldeten Beträge hat er nach Erhebung einäringlicher Vorstellungen seitens der AOK vollständig und pünktlich bezahlt. In der Folgezeit unterblieb jegliche Zahlung.

Den Betrag der verzögerlich oder gar nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsteile hat die Strafkammer nur für die Zeit bis zur letzten Zahlung des Angeklagten für September 1949 genau festgestellt, Die Höhe Ger in der Folgezeit an die Arbeitnehner gezahlten Gehölter und Löhne und der davon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungen liess sich, wie . es im Urteil heisst, nicht ermitteln, weil der Angeklagte von September 1949 an die Gehalts- und Lohnforderungen seiner sich durch Entlassungen verringernden Belegschaft in zunehmenden Masse unvollständig und stockend befriedigte

I: Die Revision erblickt eine Verletzung der 88 244 Abs 2, 246 StPO darin, dass die Strafkanmer dem Hilfsamtrag des Verteidigers auf Beiziehung der Lohnbücher und Karteikarten nicht entsprochen habe, aus denen sich ergebe, dass die an die AOK geleisteten Zahlungen bei richtiger Aufrechnung der Summe der gezahlten Löhne und Gehälter entsprächen, Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag in den Gründen des Urteils abgelehnt, weil es

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sich dabei nur um eine mit den sonstigen eigenen Angaben des Angeklagten unvereinbare, in das Gewand einer Tatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung handle. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die zu bevreisende Tatsache für die zu treffende Entschei-

dung ohne Bedeutung sei»

Das ist nicht zu beanstanden,

Der Beweisamtrag hätte allerdings erheblich sein

können, wenn er auf die Feststellung abzielte, der Angeklagte habe in der Zeit bis zu seiner letzten Zahlung am 8, Oktober 1949 so viel mehr als unter Einschluss

der Arbeitgeberanteile geschuldet an die Kasse abgeführt, dass sein Guthaben bei der Kasse sowohl den bis ‚dahin aufgelaufenen wie, auch den für die Zeit von Oktober 1949 bis Pebruar 1950 einbehaltenen und nicht abgeführten Arbeitnchmeranteilen gleichkäme, Aus der Revisionsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Beweisamtrag nicht in diesem Sinne zu verstehen war. Die von der Strafkammer für die Zeit bis einschliesslich August 1949 Testgestellten Rückstände werden nicht in Zweifel gezogen, Die Revision räumt nämlich ein, dass der Angeklagte sich hinsichtlich dieses Zeitabschnitts der Nichtabführung einbehaltener Beitragsamteile zu den Sozialversicherungen im festgestellten Umfang schuldig gemacht habe, Es kann also nur darauf ankommen, ob etwa für September 1949 mehr as geschuldet gezahlt wor-Gen ist und ob diese Nehrzahlung allein alle früheren und späteren Rückstände an einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen aufwiegen könnte, Diese Möglichkeit muss schon deshalb ausscheiden, weil die bis einschliesslich August 1949 nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsamteile der

beiden Firmen Beträge von 974,88 DM und 2224,75 DM ausmachten, während die für September an die Kasse bezahlten Beträge, die obendrein die Arbeitgeberanteile mit-

umfassten, sich auf lediglich 259,66 DM und 975,70 DM

beliefen und hiervon wiederum nur ein geringer Bruchteil als zuviel bezahlt in Betracht kommen könnte. Un-

‚ter diesen Umständen ist es nicht fehlernaft, wenn die

Sstrafkammer den Beweisamtrag als in "eine Tatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung" verstanden hat, die darauf abzielte, dass der Angeklagte früher geschuldete und gezahlte Arbeitgeberanteile auf

die. einbenaltenen und nicht abgeführten Arbeitnehmer-

anteile in Anrechnung bringen könne,

Il. kine andere Frage ist es - und darin wird offenbar von der Revision ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht erblickt -, ob das Gericht nicht auch für die Zeit von Oktober 1949 bis Februar 1950 den Betrag der. nicht an die Kasse abgeführten einbehaltenen 4rbeitnehmeranteile ermitteln musste, Da die Strafkamner feststellt, dass der Angeklagte auch bei den seit September 1949 geleisteten verkürzten Iohnzahlungen die entsprechenden Beitragsteile für die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer einbehalten hat, konnte die Nichtaufklärung des Gesamtbetrages der in dieser Zeit einbehaltenen Beitragsteile nur zur Folge haben, dass der Umfang der Verfehlungen des ingeklagten für diesen Zeit-

abschnitt unaufgeklärt geblieben ist, Dadurch wird je-

doch die Feststellung, dass der Angeklagte auch dann noch gegen den § 533 RVO und die entsprechenden einschlägigen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze verstossen hat, nicht erschüttert, Zwar wird grundsätzlich bei Straftaten, die sich auf Geldleistungen beziehen, die Feststellung eines notfalls durch Schätzung zu ermitteln-

den Hindestbetrages bereits bei der Prüfung der Schuldfrage zu fordern sein. Doch wird diesem Erfordernis bei Vorliegen einer Fortsetzungstat dann genügt, wenn das Gericht für einen Teilabschnitt des Tatvorgangs bestimmte zahlenmässige Feststellungen trifft,

Fehlerhaft wäre es hiernach lediglich, wenn die Straf. kammer bei der Strafzumessung statt vom tatsächlich ausgezahlten Barlohn auszugehen, die für den vollen geschuldeten Lohn errechneten Beitragsteile zugrunde gelegt hätte, Das ist Jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Strafkamner bei der Bemessung der Strafe das Schwergewicht eindeutig auf den vor Septenber 1949 liegenden Zeitabschnitt gelegt, in dem der weitaus grösste und zahlennässig festgestellte Teil der Rückstände aufgelaufen ist und der Angeklagte sich noch nicht in finanzieller Bedrängnis befand.

III. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Fehler auf.

Die von der Revision aufgestellte Behauptung, die Löhne der Arbeitnehmer seien seit September 1949 nicht mehr aus Geschäftsmitteln, sondern aus Privatmitteln der "höhergestellten Mitarbeiter" der Firmen des Angeklagten gezahlt worden, steht zu der Feststellung des Urteils in Widerspruch, wonach derartige Zahlungen nur zusätzlich und neben den aus Firmemmitteln geleisteten Lohnzahlungen erfolgt sind. Im übrigen ist es für die Anwendung der Strafvorschrif+t ohne Belang, auf welche Weise sich der Arbeitgeber die Gelder zur Lohnauszah-Jung verschafft haben mag (Rest 40, 235 2397).

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Angeklaste am 8,

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Oktober 1949 die vollen Beiträge für den Monat September

einschliesslich der Arbeitgeberanteile an die Kasse ab-

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führte, könnte für eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs sprechen, Doch hat dis Strafkammer unter Würdigung des Gesamtverhaltens des 'ngeklagten ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte damals den ernstlichen Entschluss gefasst habe, von nun an seinen Verpfliichtungen gegenüber der AOK auf die Dauer nachzu-

kommen. An diese in sich widerspruchslosen Feststel-

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lungen ist der Senat gebunden. Damit scheidet eine Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffrei-

heit vom 31. Dezember 1949 aus,

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Die zur Anwendung kommenden Strafvorschriften der Sozialversicherungsgesetze hat das Landgericht im Ur- | teilsspruch nicht zutreffend bezeichnet. Für die Nichtsbführung einbekaltener Beitragsamteile an die Kasse konnen bei der Krankenversicherung 3 533 RVO, bei der Inva- E. lidenversicherung § 1492 in Verbindung mit § 533 RVO, I: bei der Angestelltenversicherung § 205 AVG in Verbindung mit 88 1492, 533 RVO und bei der Arbeitslosenver- E. sicherung § 270 AVAG zur Anwendung, § 338 a AVG ist I durch § 79 des Gesetzes zum Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl I S 1393) aufgehoben worden, Der Durch das gleiche Gesetz neu geschaffene § 205 AVG verweist auf § 1492 RVO, der wiederum die entsprechende Anwendung des § 533 RYO vorschreibt.

Da die Vergehen gegen die einschlägigen Strafvorschrif-

ten der Sozialversicherungsgesetze in Tateinheit besangen und die Strafdrohungen in allen Fällen gleich

sind, konnte die hiernach gebotene Berichtigung er-

folgen.

Rotberg Bundesrichter Scharpenseel Baldus 2 ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert, Rotberg-

Dr. Amdt willms

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