Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.04.1953 – 2 StR 81/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ak...
| 07 2501 055
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz D on GEBR 1535 in TORE
wegen Vergehens gegen das Ges Nr 64 der Militärregierung
aus CO. geboren
"hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Iudwig Bundesrichter Dr.Ortlieb Bundesrichter .Dr.Arndt ais beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iub
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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erüände:
i. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen das Urteil,soweit es eine fahrlässige Verletzung der Bestandsmeldepflicht nach Artikel IX § 8 des Anhangs zum Gesetz Nr 64 der Militärregierung vom 22.Jünt 1948 darin findet, daß der Angeklagte in dem dem Finanzamt am 20. Juli 1948 eingereichten Bestandsverzeichnis eine Kontcr- ‘ einrichtung und einen Ersatzregeier für Turbinenanlagen nicht aufgeführt hat. Das Urteil legt eingehend dar, daß die Kontoreinrichtung nicht ein Teil der vom Angeklagten gemeldeten Ladeneinrichtung und der Ersatzregeler kein Teil der aufgeführten Turbinenaniage gewesen seien und deshalb einer besonderen Meldung bedurften. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Die Strafkamner stellt auch einwandfrei fest, daß der Angeklagte seine Meldepflicht aus Fahrlässigkeit verkannt habe. Schließlich lehnt sie die Anwendung des § 18 Abs 4 Nr 1 des Soforthilfegesetzes trotz der nachträglichen Meldung des Ersatzregelers mit der zutreffenden Begründung ab, daß der Regeler nicht zum Vorratsvermögen gehöre (vgl $ il SE6).
2, Das Urteil "entnärt "jeäoch insoweit einen Mangel, als es einen vorsätziichen Verstoß nach Art IX § 8 aa0 annimmt. Die Schwägerin des Angeklagten hatte im Februar 1945 nach einem Bombenschaden Säcke mit Schwämmen, die zu ihrem Betriebsvermögen ‚gehörten, in der Wohnung des Angeklagten untergebrächt. Zur Zeit der Währungsreform befanden sich bei dem Angeklagten hiervon noch i7 Säcke. Dies war ihm, wie das Urteil-feststellt, bekannt. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte als -Besitzer der Säcke nach § 6 aa0 meidepfiichtig gewesen sei. Sie fährt dann im Urteil fort: "Die unterliassene
Meldung ist schuldhaft, und. zwar nach Vorstehendem vorsätzlich begangen." Mit dieser formelhaften Wendung ist der innere Tatbestand des § 8 aaO nicht ausreichend nachgewiesen. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis des Angeklagten, daß sich die Säcke seiner Schwägerin in seiner Wohnung befanden, sondern auch ‚das. Wissen um
die Meldepflicht, die das Gesetz hieran knüpft. Daß sich -
der Angeklagte-dieser Pflicht bewußt- gewesen sei, stellt das Urteil aber. nicht fest. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt dies nicht. Vielmehr.deutet die Wen- “ dung‘, .der Angeklagte habe "nach _Vorstehendem" .vorsätz-
“. lich gehandelt,: darauf hin, daß die Styafkammer allein
in-der- Kenntnis des Angeklagten davon; daß. die Säcke seiner Schwägerin in seiner Wohnung: lagerten,den Vor- - satz iS des § 8-aa0 gefunden hat.
"Des Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, und zwar
“ im ganzen, da es - zutreffend - eine einheitliche Zuwider-
handlung gegen.§ 8 aa. annimmt.
Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei nach § 18 Abs.4& Nr 1 des’ SH@ hinsichtlich der nicht gemeldeten "Säcke straffrei, ist unrichtig. Daß der Angeklagte sich im .Besitze der .ıT Bäcke befand, ist. dem Finanzant erst infolge einer von Beamten des Fahndungsdienstes. vorgenommenen Durchsuchung bekannt geworden, nicht aber auf eine Meldung des Angeklagten han, x fg rren § 3. Die Strafzuimessung würde keinen Bedenken begegnen. Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend, daß der-Angeklagte "auch" vorsätzlich gehandelt habe. Damit ist ersichtlich nur die Nichtanmeldung der Schwänme gemcint.
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Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe irrigerweise das gesamte Verhalten des Angeklagten als vorsätzlich bewertet, ist demnach unzutreffend.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs 3 StPO kann der Senat schon deshalb nicht erwägen, weil ihr der Oberbundesanwalt, da er sie-in der Revisionsinstanz nicht
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für zulässig hält, nicht zugestimmt hat.
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Dr.Moericke Werner Dr.örtlieb Dr.Arndt
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