Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 10.04.1953 – 2 StR 795/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

301 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmermann Bruno Hermann R En zu: DEE: geboren am EEE 1927 in ee GERD

‚wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter GEREEER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. Juli 1952 mit den

Feststellungen aufgehoben. .

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gr, R . : .

FR ‘ , e

. . ‘4 s .. [\ 0. + s

Der Angeklagte hat an der Zeugin Irmgard Ci zu einer Zeit unzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt, als sie noch nicht 14 Jahre alt war. Er ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Verführung nach § 1§ 2 StGB verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1.) Die Prozessrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht ordnungsmässig erhoben, da keine Beweismittel bezeichnet sind, welche das Gericht zur Klärung

"der behaupteten Beweistatsachen hätte heranziehen können.

2.) Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtlich einwandfrei ist festgestelft, dass .der An-

'geklagte' das wahre’ "alter" ‘des Mädchens nt Weniger als 14

Jahren kannte. Die Angriffe der Revision gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung gehen fehl und sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich; Verstösse gegen Denkgesetze oder widerspruchsvolle Feststellungen liegen nicht vor. Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, ist neu und tatsächlicher Art; nach den Urteilsfeststellungen ging das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten dahin, er habe erst nach der Tat das wahre Alter der Zeugin Irmgard GEW erfahren una vorher angenommen, die Zeugin sei bereits über 14 Jahre alt. Da die Strafkamner

r a0 eh. .

dieses Vorbringen als widerlegt angesehen hat, hatte sie keine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen zu treffen, dass der. Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen mit dem Kinde das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun.

3.) Dagegen ist die Annahme eines Vergehens nach § 1§ 2 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Bei dem sehr entgegenkommenden und bereitwilligen Gesamtverhalten des Mädchens - das sagte, der Angeklagte solle wenigstens ein Präservativ nehmen - hätte es näherer Feststellungen zur Frage der Unbescholtenheit und des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Hinsicht bedurft. Nach den Urteilsausführungen lässt sich nicht ausschliessen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriffe der Unbescholtenheit ausging, in dem sie diesen etwa mit noch bestehender Jungfräulichkeit gleichsetzte; vgl zum Begriff der Unbescholtenheit BGH NJW 1951, Ss 550. Verführung zum Beischlaf im Sinne des § 1§ 2 StGB liegt nur dann vor, wenn ‚das Määchen unter Missbrauch sei- . ner geschlechtlichen UnerZahrenheit und geringen seelischen “Widerstandskraft zum Beischlaf geneigt gemacht worden ist. Nach den Feststellungen war die Zeugin "in gewisser Weise auf Grund ihrer Zuneigung zum Angeklagten dazu, d.h. zum Beischlaf mit ihm, geneigt". Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Neigung durch Küssen, Umarmen und Spielen an ihrem Geschlechtsteil "verstärkt", reicht zur Annahme einer Verführung im Sinne des § 1§ 2 StGB zwar aus; bei dem entgegenkommenden und bereitwilligen Eingehen des Mädchens auf das Ansinnen des Angeklagten bedurfte es jedoch näherer Feststellungen darüber, dass der Angeklagte sich trotzdem bewusst war, das Määchen entgegen seiner ursprünglichen inneren Einstellung zum Beischlaf geneigt zu machen.

| \ j ! }

h} % R Ri 9 BR 1 r N ° u: m. 1} AH +‘. \ Mu. sfr 3 [u u £ IR: ® nf .\ i; \ v u H

a en ee Te en

Da zwischen §§ 176 Abs 1 Nr 3 und 1§ 2 StGB Tateinheit vorliegt, ist Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz im. ganzen geboten. Die Straf-

’ kammer wird alsdann auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen, " ob und in welchem Grade der unmittelbar vorausgegangene Alkoholgenuss (Schnaps) das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt hat (§ 51 Abs 1 oder Abs 2 Io. StGB).

Dr. Moericke Werner , Dr. Iudwig

Dr. Ortlieb Dr. Arndt

zähle Ar

.-

. °‘ . p ” "g Par FR et en SS,