Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.04.1953 – 1 StR 107/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 107/53 2344 042 3
Im N amen des Volkes
In der Strafsache . gegen
den Melker Wilhelm S t NEED , wohnsitzlos,
geboren an @. EED ED ir Tamm (OB), ztin Strafhaft i.a.S.,
wegen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsheamter der Geschäftsrtelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 13. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
per damals wohnungslose Angeklagte hatte in der Nacht vom 15. zum 16." August 1951 in einem Walde bei Altshausen unter einen Baum geschlafen. Am Morgen des 16. August 1951 gtiess er auf einer durch den Wald führenden Strasse die Hausgehilfin Aloisia SB vom Rade, um ihr die an der Lenkstange aufgehängte Handtasche zu entwenden. Als sich die SEHE wehrte, brachte er ihr mit einem Messer zehn Verletzungen bei, an denen sie starb.
pas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Mateinheit mit besonders schwerem Raub zu.lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil.hat der Angeklagte "Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.
1. Verfahrenerüge:
1.) Die Revision macht geltend, dass das Schwurgericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei; der Oberlandesgerichtspräsident habe. den Landgerichtsdirektor Thaddäus
N ] zum Voreitzgnden für die: hier in Betracht kommende dritte Schwürgefichtstagung bestellt. Vor Beginn def’ Tägung habe aber bereits festgestanden, dass Landgerichts-
. direktor Mg infolge einer schweren Erkrankung den Vor-
"Z4tz nicht würde ausüben können; unter diesen Umständen =. hätte der von dem Landgerichtspräsidenten als Vertreter bi. bestellte Landgerichtsrat Keller nicht als Vorsitzender
5 +ätig werden dürfen.
Su ” Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass
E ursprünglich Lendgerichtsdirektor Mg als Vorsitzender
für die dritte Tagung des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Ravensburg. vorgesehen war. Der Oberlandesgerichtspräsident hat aber durch Verfügung vom 19. September 1952 für die weiteren Tagungen des Schwurgerichts den Landgerichtsrat Keller zum Vorsitzenden ernannt, weil sich herausgestellt hatte, dass Landgerfchtsdirektor Hp sein Amt
nicht würde antreten können. Unter diesen Umständen. war
es geboten, die Ernennung des Landgerichtsrats Keller zum
-3- j " Vorsitzenden auch noch im Laufe des Geschäftsjahres vorzu- | nehmen (RGSt 60, 327, 328).
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h . 2.) In der.Hauptverhandlung blieb der auf Veranlassung
des Vorsitzenden geladene Zeuge Helmut StB aus. Die
} Revision ist der Ansicht, dass das Schwurgericht auf die
= Vernehmung des Zeugen nicht hätte verzichten dürfen; sie
n rügt die Verletzung des § 245 StPO.
ı“ Auch dieser Angriff geht fehl. Die Vorschrift des § 245
| StPO bezieht sich nur auf die geladenen und erschienenen
Zeugen. Die Revisionsbegründung lässt zwar die Auslegung
| zu, dass insoweit auch ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO
gerügt werden soll. Das Gericht hat jedoch die ihm oblie-
gende Ermittlungspflicht nicht verletzt. Der Zeuge sollte
H nach den Anführungen der Revision über die Veranlagung und
. die Charaktereigenschaften des Angeklagten gehört werden.
I; Der Tatrichter hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt,
N: hierauf auch Wert gelegt. Ihm standen aber andere Zeugen, die den Angeklagten längere Zeit kannten, sowie der Sach-
verständige zur Verfügung. Unter diesen Unständen drängten
! die Umstände nicht dazu, noch auf den Zeugen Helmut StB
zurückzugreifen, der offenbar zum damaligen Zeitpunkt nicht
erreichbar war. Das gilt umsomehr, als die Staatsanwalt-
schaft nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift auf die
ee Vernehmung des Zeugen verzichtet und der Verteidiger erklärt hatte, dass er darauf keinen Wert lege.
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II. Sachbeschwerde:
1.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten durch sein 5 früheres Geständnis für überführt; es legt dem späteren w ‘ Widerruf keine Bedeutung bei. Die Revision kann mit ihren | ” hiergegen gerichteten Angriffen nicht gehört werden. Das Schwurgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zu-
stehenden Beweiswürdigung. Die gezogenen Schlüsse lassen keine unrichtige Rechtsanwendung erkennen und sind daher
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für das Revisionsgericht bindend.
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2.) Die Würdigung der Tat als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub ist ebenfalls rechtsirrtunsfrei.
Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Mädchen getötet hat, um sich in den Besitz der Tasche zu setzen. Die Merkmale des § 211 StGB sind darnach gegeben; der Angeklagte hat die Tat ausgeführt, um eine andere Straftat, nämlich den Raub der Tasche, zu ermöglichen. Auch hier richten sich die Angriffe der Revision lediglich gegen die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen.
Das gleiche gilt für die Rüge, der Tatrichter habe die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zu Unrecht verneint. Das Schwurgericht folgt zwar. dem Sachverständigen und nimmt an, dass der Angeklagte für Taten, die er im Affekt begangen habe, nicht voll verantwortlich gemacht werden könne. Es gelangt aber mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht. im Affekt gehandelt hat. Insbesondere entnimmt es dies aus der Art der Stichverletzungen, die erwiesen, dass der Angeklagte nickt blindlings zugestochen, sondern in erster Linie auf lebenswichtige Körperteile gezielt hat. Der Schluss ist für das Revisionsgericht bindend. j
Auch im übrigen ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Die Revision muss daher mit der sich aus § 475 StPO
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