Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 01.04.1953 – 3 StR 597/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2278 070

ImNamen des Volkes zu

hen In der Strafsache Ri. Br N gegen

1.) den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. med. Michael 2 WEB aus ‚ geboren am 1877 in Mg (Kreis WW),

2.) den kaufmännischen Angestellten Jakob_N aus DE. Aort geboren am r

wegen‘ Abtreibung . "3 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- “> zung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben; =

Senatspräsident Dr. Rotberg 0

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger :

Bundesrichter Prof,Dr. Busch 5 Bundesrichter Dr. Baldus FE ". Bundesrichter Maaß- - en als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt m in der Verhandlung, u Oberstaatsanwalt GEREEER :: der Verkündung a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \ Justizangestellter- Be als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, PR ! für Recht erkannt: . SR „ . S AN N ‚I. Die Revision des Angeklagten N gegen das Bi Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Sy Mai 1952 wird verworfen. Br

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit- BR tels zw tragen. - .

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das “

Urteil aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist. “

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

u Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-CR wiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten sind verurteilt, ZB wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun

"Monaten Gefängnis, Np wegen Beihilfe zur Abtrei- |

bung zu sechs Wochen ‘Gefängnis. Dem Angeklagten 2 ist die Ausübung des. ärztlichen Berufes auf die Dauer

von drei Jahren untersagt worden.

I. Die Revision des Angeklagten zB rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1.) Im Falle 3 | hat der Angeklagte behsuptet, er habe bei der Untersuchung festgestellt, dass das Mädchen nicht schwanger gewesen sei, eine Schwangerschaftsunterbrechung habe er daher nicht vorgenon-

“men. Das Landgericht hat sich auf Grund der Angaben

der DEE von Gegenteil überzeugt. In den Urteilsgründen wird sodann dargelegt, in dieser Überzeugung sei das Gericht noch durch die Begleitumstände der Tat bestärkt worden und weiter hinzugefügt, "schliesslich habe der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den

'Schwängerer der BB. einen gewissen Josef ze:

von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, nachdem er !ngehend darüber belehrt worden sei, dass ihm ein solches Recht zustehe, wenn er eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen ha-

be Die Revision meint, das Landgericht dürfe den Un-

stand, dass der Angeklagte damals das Zeugnis gemäss

% 55.$tP0 verweigert habe, nicht jetzt im Strafverfahren gegen ihn zu seinem Nachteile verwenden. Die Konfliktslage, die § 55 StPO lösen wolle, werde nur dann wirklich gelöst, wenn die Verweigerung der Auskunft nicht zur Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Zeugen ge-

macht werde. Soweit der Zeuge von seinem Rechte Ge-

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=" picht in der Auskunftsverweigerung ein weiteres Anzei-

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brauch mache, die Auskunft auf eine Frage zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr straf- 'gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, bestehe für den Richter ein Beweisverbot, das eine Grenze für die freie Beweiswürdigung bilde. Diese Grenze und damit die Vorschrift des § 261 StPO habe das Landgericht verletzt, indem es auch auf die Zeugnisverweigerung im Strafverfahren gegen za seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gegründet habe,

Die Frage, ob der Umstand, dass der Angeklagte in einem vorangegangenen Strafverfahren als Zeuge seine Aussage auf eine bestimmte Frage unter Berufung auf 88 in § 55 StPO verliehene Auskunftsverweigerungsrecht verweigert hat, im nachfolgenden Strafverfahren gegen ihn zu seinen Ungunsten verwertet werden darf, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Bekundungen der DO <4voasitDz Ihre Aussage hat'es bereits davon überzeugt, dass sie tatsächlich schwanger gewesen ist und dass der Angeklagte nicht, wie er behauptet, nur eine. Sondenuntersuchung, sondern viel-. mehr mit einer Kürette eine Auskratzung vorgenommen, \ also die Schwangerschaft unterbrochen hat. Dass die Beglei umstände der Tat und die Auskunftsverweigerung des Ange--

klagten im Vorprozess gegen den Schwängerer Zap nit die- \ ser Überzeugung im Einklang stehen und sie somit noch '

bestärkten, wird nur zusätzlich hervorgehoben, aber nicht als Grundlage der Schuldfeststellung verwertet. Das Urteil beruht also nicht darauf, dass das Landge-

chen dafür findet, dass der Angeklagte die Schwanger-

Angeklagten die Ausübung des ärztlichen Berufes auf . die Dauer von fünf Jahren zu untersagen. Denn der An-

Pipe er

schaft der DEE unterbrochen habe.

2,) Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 265 Abs 2 StPO begründet. Der Eröffnungsbeschluss kennzeichnet die dem Angeklagten zur Iast gelegten Straftaten nicht als Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbotes. Der Angeklagte ist in der. Hauptverhandlung nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Gleichwohl hat das Landgericht ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen. Dadurch ist die Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO verletzt (BGHSt 2, 85). Der Hinweis wurde nicht dadurgh entbehrlich, dass die

Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag beantragte, dem

geklagte durfte den vom Staatsanwalt hervorgekehrten Gesichtspunkt bei seiner Verteidigung so lange unbe-

achtet lassen, als ähm nicht vom Gericht zu erkennen

gegeben war, dass dieser Gesichtspunkt möglicherweise “ Fe bei der Beurteilung in Betracht gezogen werden könnte u (RGSt 20, 33 /347). Weder der Verteidiger noch der An-

, ;,.geklagte hat die Verteidigung auf den neuen Gesichts-Bi. punkt eingerichtet. Der Verteidiger hat lediglich Frei-

SP. spruch beantragt; der Angeklagte hat sich dem Antrage

des Verteidigers angschlossen, Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass sie mangels eines Hinweises des Vorsitzenden der Möglichkeit des Ausspruchs eines Berufsverbotes keine Beachtung geschenkt haben. Die Möglichkeit, dass die Verhängung des Verbotes auf diesem Verfahrensverstoss beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, weil nicht zu übersehen ist, wie der Angeklagte sich verteidigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Gericht ein Berufsverbot in Erwägung ziehen werde. Der Verfahrensverstoss nötigt dazu, das Urteil aufzuheben,

und 338 Nr 7 StPO zunächst darin, dass das Landgericht

soweit es dem Angeklagten ZB die Berufsausübung un- . tersagt, ohne dass auf die das Verbot angreifende Sachrüge einzugehen ist. Der Strafausspruch kann nach Lage der‘ Dinge durch das Berufsverbot nicht beeinflusst sein. Er 2 braucht deshalb nicht ebenfalls aufgehoben zu werden.

3.) Der Schuldspruch begegnet keinsrlei rechtlichen Bedenken, Die gegen ihn gerichtete allgemeine Sachrüge ist unbegründet, Insoweit ist die Revision zu ver-

werfen.

II. Revision dgs Angeklagten N.

A ) Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 267

23 Vkeine weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers enthalte, als dass er kaufmännischer Ange-

“ stellter und nicht vorbestraft sei. Die Rüge ist unbegründet. Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten sind in den Urteilsgründen nur insoweit erforderlich, als sie zu den Tatsachen .und Umständen gehören, deren Anführung in den Urteilsgründen nach § 267 StPO vorgeschrieben ist. Dass solche Angaben im Urteil fehlten, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan,

2.) Fehl geht der weitere Angriff, die Urteilsgründe ergäben nicht, ob der Beschwerdeführer wegen "Beihilfe zu § 218 Abs 1 oder § 218 Abs 3 StGB bestraft worden sei." Die Vorschrift des § 218 Abs 1 gilt nur für die Schwangere, deren Leibesfrucht getötet wird. Jeder andere Teilnehmer an der Abtreibung ist nach § 218 Abs 3 zu bestrafen, gleichviel ob er Täter, Anstifter oder Ge- . hilfe ist (BGHSt 1, 250).

3,) Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, indem sie geltend macht, die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht den vom Landgericht ge-

x, gogenen Schluss, dass der Angeklagte zu der von der Mit-ZT Bngeklagten Cie zerollten Tötung der Leibesfrucht > wissentlich Hilfe geleistet habe. Damit könnte der Be-

schwerdeführer nur dann gehört werden, wenn die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze verstießen oder Widersprüche ent-

hielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass das Landgericht einerseits die Einlassung der Ggp. gegen die das Verfahren ab-

“ getrennt ist, weil sie auf ihre strafrechtliche Verant-

wortlichkeit hin untersucht werden soll, ausdrücklich unberücksichtigt lässt, andererseits die Briefe, die die Gischer am 23. Oktober und 11. November 1950 an den Beschwerdeführer geschrieben,. dazu verwendet, seinen Einwend zu widerlegen, er habe lediglich einen erlaubten Eingriff im Auge gehabt. Verminderte Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit schliesst die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ohne weiteres aus. Ebensowenig ist daraus, dass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Angaben einer Person bestehen, unter allen Umständen zu schliessen, dass sämtliche Äusserungen dieser Person des Beweiswertes ermangeln. Der Richter ist deshalb nicht gehindert, den Angaben einer vermindert zurechnungsfähigen oder zurechnungsunfähigen Person und ihren schriftlichen Äusserungen Glauben zu schenken. Er kann ferner Äusserungen ein und derselben Person zum Teil für glaubhaft, zum Teil für unglaubhaft erachten.

4.) Auch die Strafzuhessungserwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Im Urteil ist zwar

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gegebene Möglichkeit der Strafmilderung beachtet worden ist. Dass dies geschen ist, ergibt sich jedoch aus der

Höhe der festgesetzten Strafe.

5.) Nach allem ist die Revision des Angeklagten

Neeten zu verwerfen.

Busch

Maaß

Koeniger

Baldus

Rotberg

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