Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 3 StR 621/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_S1R, 6217/52 2288 066
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Graphiker und Kaufmann Albert Wilhelm > EEEENE> aus WEM, geboren am GB. EEE GE ir En,
wegen Betruges u.a:
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953. an der teilgenommen haben;z
Senatspräsident Dr. Rotberg ais Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Kseniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM sowie wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Geidstrafe von 200 DM verurteilt worden.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung
sachlichen Rechts geltend macht,
Das Rechtsmittel ist begründet,
Mit Recht: beanstandet der Beschwerdeführer, die Straf-
kammer sei nicht oränungsnässig besetzt gewesen.
Seine Rüge geht allerdings insoweit fehl, als sie gegen die Verwendung von zwei Assessoren als Beisitzer ' gerichtet ist. Wer durch die Ablegung der beiden juristi- ‚schen Staatsprüfungen zum Ridhteramt befähigt ist, kann gemäss §§ 2, 10 Abs 2 GVG bei Amts- und Landgerichten als Hilfsrichter zugezogen werden (vgl BCHSt 1, 274). Irgendeine Einschränkung enthält. das Gesetz nicht. Dass nicht auf Lebenszeit ernannte Richter in gewissem Umfange z.B, hinsichtlich der Dauer ihrer Beiordnung zu einem bestimmten Gericht, den Anordnungen der Justizverwaltung unterworfen sind, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, wie aus der Vorschrift des s :70 Abs 2 .GvG hervorgeht.
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Ein Kangel® in der Besetzung der Strafkammer liegt
jedoch in der Person des Vorsitzenden, des Landgerichts-
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rats Dr. E@WEB. vor. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 6. und 8. Februar 1952 den Vorsitz geführt, obwohl er damals noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt war. Er ist nach der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten in Wiesbaden erst durch Urkunde des hessischen Ministers der Justiz vom 18, Februar 1952
mit Wirkung vom 1.. März :1952 zum Richter auf Lebenszeit berufen worden: Seine Bestellung zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer, wie sie durch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. Januar 1952 geschehen ist, war daher für die Zeit vor dem 1. März 1952 :unzulässig. Denn nach § 66 Abs 1 GVG dürfen nur ordentliche Hitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt i, 265). Als nicht auf Lebenszeit ernannter Richter war Dr. BED der ‚zur zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein ordentliches Mitglied des Landgerichts.
Somit war die Strafkammer als erkennendes Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt. Aus diesem Grunde muss das Urteil gemäss §§ 338 Nr 1 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Landgericht zurückverwiesen werden.
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Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es daher nicht; es sei jedoch bemerkt, dass sie nach den Feststel-Iungen, wie sie im Urteil getroffen sind, offensichtlich unbegründet ist.
Rotberg Koeniger Scharpenscel
Baldus Maass