Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.03.1953 – 5 StR 970/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 970/32 | j 2267 03€
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den z.2t. erwerbslosen landwirtschaftlichen Arbeiter
Heinz Bruno ? EEE zu: Ho: geboren am Em 1925 ir rein (U)
wegen Blutschande
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 28.0ktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, mit seiner Schwester Walda den Beischlaf ausgeübt und sie zugleich als Geisteskranke zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Blutschande unter Geschwistern (§ 173 Abs.2 StGB) und des Mißbrauchs einer Geisteskranken (§ 176 Abs.1 Nr.2 StGB) verwirklicht habe. Der Angeklagte sei jedoch - so hat die Strafkammer auch im erkennenden Teil des Urteiles ausgesprochen - der aufgeführten Straftaten "nicht schuldig". Denn nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angsklagte wegen Geistesschwäche unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und vor allem dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß § 42b StGB ist jedoch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als dem einzigen Mittel, um weitere wahrscheinliche Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber Kindern oder willenlosen Frauen zu verhindern, angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 42b StGB rügt, ist. begründet.
1.) Nach § 42b StGB hat das Gericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt desjenigen anzuordnen, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn die Öffentliche Sicherheit es erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn
a) von dem Täter (zur Zeit der Urteilsfällung) weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und
b) eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heiloder Pflegeanstalt zu erreichen ist.
- 3.
Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wie sie vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 2.3.51 - 1 StR 44/50 - in NJW 1951, S.450), bedarf stets einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung (vgl. weiter BGH NW 51, S.572 u. 724). Das Gericht muß neben der Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des ‚Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung und.alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände feststellen und berücksichtigen.
Das Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen wie folgt begründet: Es sei wahrscheinlich, daß der Angeklagte in der Freiheit aus seinem triebhaften Drange auf sexuellem Gebiet - wenn auch nicht gegenüber seiner Schwester -, so doch gegenüber Kindern oder gegenüber willenlosen Frauen Unzuchtshandlungen begehen werde. Andere geringfügigere Maßnahmen - etwa durch Familienüberwachung - selen nicht ausreichend, um den Angeklagten von den benannten weiteren Straftaten abzuhalten. Der Vater des Angeklagten sei hierzu offenbar nicht in der Lage. Wenn diesem auch kein Vorwurf daraus zu machen sei, daß er die Unzuchtsfälle in seiner Wohnung nicht rechtzeitig bemerkt habe, so habe er sich doch nicht genug um Zucht und Ordnung in seinem Hause gekümmert. Er habe in den Monaten, in denen die Schwangerschaft der Tochter Walda offensichtlich wurde, nichts unternommen, um das Leben des Angeklagten etwa durch Vermittlung in eine ordentliche Arbeitsstelle oder dergleichen in geordnete Bahnen zu lenken.
Diese Begründung reicht nicht aus, um die in die persönliche Freiheit des nicht vorbestraften Angeklagten tiefeinschneidende Maßnahme der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.
An
Zu a) Dies gilt schon für die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist Spätheimkehrer. Wenn seine Geistestätigkeit krankhaft gestört ist, so kann das auf den Leiden in der polnischen Kriegsgefangenschaft beruhen. Gerade bei Spätheimkehrern bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung nicht nur ihrer Verantwortlichkeit, sondern auch der Frage, ob der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unmittelbar bedroht wird. Da nach den Feststellungen der Strafkammer ein Krankheitsprozeß vorliegt, der insbesondere Pubertätsstörungen herbeigeführt hat, wäre auch näher zu erläutern gewesen, welcher Art diese Störungen waren. Je nachdem es sich um Abbau- oder Aufbauvorgänge handelt, wird die Gefährlichkeit verschieden zu beurteilen sein (vgl. hierzu: Gauger: Die Dystrophie als psychosomatisches Krankheitsbild, - Entstehung, Erscheinungsfornmen, Behandlung, Begutachtung -— Medizinische, soziologische und Juristische Spätfolgen, S.140). Unter diesen Umständen hätte es auch der Prüfung bedurft, wie sich der Angeklagte in der Zeit zwischen der Entdeckung seiner Tat und der Hauptverhandlung geführt hat, die immerhin bereits etwa vier Monate dauerte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellungen durch Lücken in den Nachforschungen in dieser Richtung beeinflußt worden sind. Daß die Strafkammer mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der baldigen Begehung neuer Straftaten gerechnet hat, scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil sie weder im Vorverfahren, noch im Anschluß an die Hauptverhandlung eine einstweilige Unterbringung angeordnet hat (§ 126a StPO).
zu b) Sollte die Gefahr, daß der Angeklagte erneut in ähnlicher Weise straffällig wird, auch durch Zeitablauf nicht gebannt sein, so könnte - hiervon geht auch das Urteil aus - die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dennoch nur angeordnet werden, wenn sie zur Gefahrabwendung unumgänglich ist, weil andere Maßnahmen nicht ausreichen. Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, daß
-5-
-5-.
an sich schon die Vermittlung einer ordentlichen Arbeits. stelle ausreiche, den Angeklagten "in geordnete Bahnen zu lenken", Wenn das Landgericht nun ausführt, daß der Vater des Angeklagten in dieser Beziehung nichts unternommen habe, so soll damit wohl gesagt sein, daß der Angeklagte selbst nicht in der Lage ist, sich eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Selbst wenn auch sein Vater ebenfalls in dieser Beziehung versagt haben sollte, so fehlen aber bisher Angaben darüber, ob das Ziel nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung erreicht werden kann, etwa durch einen gemäß § 1910 BGB zu bestellenden Pfleger.
Im übrigen sind aber auch die Ausführungen der Strafkammer über das Versagen des Vaters des Angeklagten nioht ausreichend. Die Strafkammer läßt ausdrücklich die Frage offen, ob der Vater von den Straftaten in seinem Hause wußte. Nur für diesen Fall konnten sich diesem jedoch Maßnahmen zur Verhinderung weiterer drohender Straftaten aufdrängen. Aus seiner Untätigkeit können. nicht ohne wetteres Schlüsse gezogen werden, es sei nicht ausreichend, daß er den Angeklagten beaufsichtigte.
2.) Das Urteil mußte daher aufgehoben werden, und zwar in seinem gesamten Umfange, da die Anordnung nach § 42b StGB mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB: vorliegen (vgl. BGH NJW 51, 450). Da es sich hier nicht um ein selbständiges Sicherungsverfahren handelt, wirä darauf hingewiesen, daß neben der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt es eines ausärücklichen Freispruches des Angeklagten bedarf.
3.) Nach § 246a StPO darf die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten ein Arzt als Sachverständiger vernommen ist, der vorher den Angeklagten untersucht hat.
- 6 -
-6.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es wird jedoch bemerkt, daß $ .246a StPO nur die Mindestvoraussetzungen enthält, die bei einer Unterbringung an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen sind. Es wird zu erwägen sein, ob diese Pflicht nach § 244 Abs.2 StPO nicht unter Umständen die vorherige Anordnung gemäß
§ § 1 StPO erfordert, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu überweisen. Dies wird insbesondere jetzt zu gelten haben, nachdem in der Revisionsschrift eine dahingehende Anregung der Verteidigung liegt.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer