Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 4 StR 739/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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§ 4 StR 139/52 2500 061
ImNamen des Volkes
In der Strafsache \ . gegen
den Angestel ermann W aus AB. geboren am 1921 in »
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ssitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt we als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst SEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. Oktober 1952 wird verworfen.
ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
Der Angeklagte fuhr am 4. September 1951 gegen 20 Uhr mit einem gemieteten Volkswagen auf der Straße "Auf der Alm" in Arnsberg zur Stadtmitte; er hatte zuvor so viel Alkohol zu sich genommen, daß sein Blutalkoholgehalt 1,68 %0 betrug. Auf der Fahrbahn des Angeklagten, hart am Straßenrande, lief der Monteur SC dem Fahrzeug entgegen; bei dessen Herannahen trat er, offenbar um ihm auszuweichen, in den an, den Straßenrand anschließenden Graben. Den Fußgänger hatte der Angeklagte nicht bemerkt, er wurde auf ihn erst durch den Zuruf der neben ihm sitzenden Frau aufmerksan. In diesem Augenblick wurde Sg "entweder auf der Straße oder im Straßengraben" von dem Volkswagen erfaßt, auf die Schutzhaube geschleudert und auf etwa 15 m mitgeschleppt. Dann fiel er nach rechts zu Boden. Neben einer Gehirnerschütterung erlitt er Schnittwunden, Brüche des Unterkiefers und des linken Unterschenkels. An den Folgen dieser Verletzungen verstarb er nach zwei Tagen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Landgericht den Angeklagten wegen "fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 88 1, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Beweisaufnahme hat den Unfallhergang nicht eindeutig klären können. Das Landgericht 1äßt daher mehrere Möglichkeiten offen; entweder sei der Angeklagte schon vor dem Zusammenstoß in den Graben gefahren und habe dort den Fußgänger erfaßt oder er sei
auf den im Graben stehenden SB Ynmittelbar zugefahren oder so hart am Straßenrand entlang gefahren,
d2eß SEM sich zeführdet sah und im letzten Augenblick noch vor dem herankommenden Wagen auf die andere Strassenseite zu springen suchte. In jedem Falle habe der Angeklagte, so führt das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) verletzt, weil er bei genügender Aufmerksamkeit den ihm auf der Streße oder im Graben entgegenkommenden Fußgänger im Scheinwerferlicht rechtzeitig hätte sehen und seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er an SEE vorbeikan, ohne ihn zu gefährden.
‘Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten des Unfallablaufs beachtet, entbehrt der Berechtigung. Die Revision meint, der Fußgänger könne beim Versuch, auf die Böschung auf der der Straße abgewandten Seite des Grabens heraufzukommen, abgerutscht und, um nicht hinzufallen, über den Graben auf die Straße vor den scharf rechts fahrenden Wagen des Angeklagten ge-Sprungen sein. Dem steht jedoch die Erwägung des Landgerichts entgegen, ein Abspringen von der Böschung vor den Wagen sei ein so törichtes Verhalten, daß es jeder Wahrscheinlichkeit widerspreche.
Das Landgericht konnte sich auch genügende Sachkunde zutrauen, um ohne Hilfe eines technischen Sachverständigen die Frage entscheiden zu können, ob im Lichte der-abgeblendeten Scheinwerfer der entgegenkommende Fußgänger zu sehen war. Die jugendlichen Zeugen Wh und Bug peopack.teten von dem der Unfallstelle gegenüberliegenden Bürgersteig aus im Schein-
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werferlichte des Volkswagens, daß SB in den Graben trat. Daraus durfte das Landgericht den Schluß ziehen, daß euch der Angeklagte bei einiger Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn den Fußgänger im Scheinwerferlichte hätte wahrnehmen müssen. Die von der Revision gestellte Frage, ob im Scheinwerferlicht eines Volksvagens ein Fußgänger auch dann zu sehen ist, wenn er mehr als 56 cm über dem Erdboden, etwa auf einer Böschung, sich befindet, brauchte im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu
werden; denn als Sg in das Scheinwerferlicht des
Kraftwagens kam, stand er noch auf der ‚Straße, also nicht über der Ebene, auf der sich auch der Volkswagen vorwärts bewegte.
2. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 StVZO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar enthalten die Urteilsgründe zum Nachweise des inneren Tatbestandes keine Ausführungen. Nach den Urteilsfeststellungen muß aber der Angeklagte etwa sieben Glas Bier getrunken haben, un einen Alkoholgehalt von 1,65 %o im Blut zu haben, Der Beschwerdeführer hätte sich daher sagen müssen, daß er nach Genuß einer solchen Menge Alkoholes nicht mehr fährsicher sein könne, wie dies der Unfall denn auch ergeben hat. Gerade von ihm als damaligen Polizeibeamten ‚konnte dine solche Überlegung erwartet werden.
3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die Feststellungen des Urteils über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tode des Sg Verstöße gegen die Denkgesetze. Dieser Meinung kann nicht
gefolgt werden. Der Sachverständige Professor Dr. Do \ hatte nach der zwei Monate nach dem Tode des Sun vorge-
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nommenen Leichenöffnung, insbesondere auf Grund. einer
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Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird sonach von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Eine Schrecksekunde kann dem Angeklagten, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zugebilligt werden; er geriet nicht unverschuldet plötzlich in eine Lage, auf die er sich erst innerhalb eines kurzen Zeitraumes einstellen mußte; denn bei einiger Aufmerksamkeit auf sei-
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ne Fahrbahn hätte er nach den Feststellungen des Urteils auch ohne einen warnenden Zuruf rechtzeitig den Fußgänger sehen können und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Deshalb bedurftc es auch der von der Revision vermißten Feststellung nicht, ob der Angeklagte in den Graben gefahren wäre, wenn er den Fußgänger darin erblickt hätte.
Schuldspruch und Strafzumessungserwägungen ergeben eindeutig, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB). verurteilt ist. Die mehrfache, irrtümliche inführung der letztgenannten Gesetzesbestinmung in dem angefochtenen Urteil ist daher unschädlich.
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Da die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann die Revision des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
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Groß Krumme Engels Hülle -Dr. Augustin
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