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BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 4 StR 713/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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65 4. StR 713/52 2300 062

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i. den’ Bergmann Karl W aus WEM zeboren am EEE 1925 ın 2. den Hilfsarbeiter Adolf Ludwig

B aus VE geboren am 1916 in ET

beide z.2t. in Untersuchungshaft,

‚wegen schweren Raubes u.a

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter.

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | r— als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten W und BEER wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 18. September 1952, soweit diese Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube verurteilt worden sind, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig sind, und im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe des Angeklagten W mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts

in Dortmund zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ve mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Verabredung eines schweren Raubes verurteilt ist,

von Rechts wegen

a“

\ Gründe:

I El 2

Beide Angeklagten sind wegen schweren Raubes in

' Mateinheit mit besonders schwerem Raube, der Angeklagte ll 1) außerdem wegen strafbarer Vorbereitung eines schweren Raubes verurteilt worden. Soweit der Angeklagte WER auf Grund des § 49 a StGB verurteilt worden ist, tritt kein Rechtsfehler hervor, erhebt auch die Revision keine Anstände; insoweit war nur der Urteilsspruch dem Wortlaut des Gesetzes anzupassen. Im übrigen ist die Sachbeschwerde der Angeklagten begründet.

Die Beschwerdeführer - keine aktiven Täter, Sondern mehr Mitläufer - trafen sich am 19, Juni 1951 mit dem bereits rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilten früheren Mitangeklagten HD WEB. un auf dessen Anregung gemeinsam an der zwischen Mengede und Castrop-Rauxel gelegenen Autobahnraststelle Kraftwagen .zu berauben. Der leicht schwachsinnige Angeklagte WO hatte zwei Masken mit Augenschlitzen hergestellt, von denen er eine dem BD gab. HOEEEEER führte eine geladene Pistole bei sich, die er in Gegenwart der Beschwerdeführer prüfte und entsicherte.

Als HOHER und die Beschwerdeführer gegen 21 Uhr den Wagen der Eheleute reg parken sahen, verabredeten sie folgendes: HP >11 te hingehen und nach der Zeit fragen und für den Fall, daß die Insassen Anstalten zur Weiterfahrt treffen sollten, in den Reifen schießen. HER so11te dann mit vorge-

haltener Pistole von den Insassen des Wagens Geld verlangen, nötigenfalls auch Schreckschüsse abgeben. WB» Bund BED so11ten die Leute von hinten anspringen, sie unschädlich machen und nötigenfalls niederschlagen.

Nachden Hip die aus dem Wagen gestiegenen Eheleute Hai gefragt hatte, wie spät es sei, trafen diese Anstalten zur alsbaldigen Weiterfahrt, weil es ihnen nicht geheuer war. HB erklärte: "Das gibt es nicht", zog seine Pistole und schoß in den Reifen des rechten Vorderrades, an dem er stand. Unmittelbar nach diesem Schuß gab er quer über die Motorhaube auf den in einer Entfernung von kaum 2 m befindlichen Ehemann Hei der auf ihn zugehen wollte, mit ausgestrecktem Arm drei gezielte Schüsse ab. ‚Zwei Schüsse, von denen einer den Tod herbeiführte, trafen Ho. entnahm dem Wagen, den er durchsuchte, eine Aktentasche und sprang damit ins Gebüsch, :, rn “ . i

Die Beschwerdeführer hatten zunächst in der Nähe versteckt gewartet. WR stürnte beim ersten Schuß auf den Ehemann Haglru, um ihn von hinten anzufallen. Als der zweite Schuß fiel, bog er, um sich nicht zu gefährden, ab und lie? ins Gebüsch. BEE lief im Augenblick der Tat ebenfalls über die Raststraße ins Gebüsch. Hp rief: "Ihr Feiglinge, mich im Stich zu lassen. Man sollte euch umhauen." Am selben Abend wurde die Beute verabredungsgemäß zwischen He> GER vn& Gen Beschwerdeführern geteilt.

Diesen Feststellungen hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Tatbestanäsmerknale der Mittäterschaft

beim schweren Raube entnommen, Zwar verwendet das Schwurgericht nicht ausdrücklich die übliche Formel, daß auch die Beschwerdeführer den Raub als eigene Tat gewollt hätten. Diese tatrichterliche Überzeugung ist den Urteilsausführungen indessen mit Sicherheit zu entnehmen. Das Schwurgericht hebt nämlich hervor, daß die Beschwerdeführer die zu begehende Tat im einzelnen mit HOEEEEEER veraten unä bei der Planung des Überfalls eine tragende Rolle übernommen hätten, indem sie das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; darüber hinaus hätten beide auch bei dem Überfall selbst mitgewirkt, indem sie sich unmittelbar beim Schauplatz der Tat in den Hinterhalt gelegt hätten,

um HE erforderlichenfalls beizuspringen; dadurch hätten sie diesem den nötigen Rückhalt gegeben und ihn. in seinem Tatwillen gestärkt; beide Beschwerdeführer hätteri auch die Vollendung des Raubes gewollt, wie die in allem Einverständnis verabredungsgemäß erfolgte Teilung der Beute ergab. Unerheblich ist es daher auch, ob BER vor oder nach dem ersten Schuß weggelaufen ist; denn HOEEEER hatte schon dadurch, daß er auf das Ehepaar Ya zuschritt, um nach der Uhrzeit zu fragen, mit der planmäßigen Ausführung der verabredeten Tat begonnen. Beide Angeklagte wußten schließlich, daß HEEEEMEB vei Begehung der auf einer Straße verübten Tat eine geladene Pistole bei sich führte.

Dagegen halten die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes - die im übrigen die minderschweren Begehungsformen, des § 250 StGB. 'aufzehren würden - bei den Beschwerdeführern der Überprüfung nicht stand. Das Schwurgericht führt hierzu aus: für eine Haftung

der Beschwerdeführer aus § 251 StGB genüge es, daß HOEEEERdie erschwerenden Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt habe. Hin habe durch die Tötung Heiiibs keinen sogenannten Exzeß begangen und Tatumstände verwirklicht, die völlig außerhalb des Rahmens der Vorstellung der Beschwerdeführer gelegen hätten. Auch die Beschwerdeführer seien sich darüber klar gewesen, daß dem Überfallenen die Pistole vorgehalten, und daß geschossen werden sollte. Sie hätten das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollen und daher mit’ seinem möglichen Tode rechnen können und müssen. ı

Diese Darlegungen begegiien durchgreifenden Bedenken.

Die Zurechnung des bloßen Erfolges der beim Raube angewendeten Gewalt findet ihre Rechtfertigung nur darin, daß ein so gefährliches Mittel willentlich eingesetzt worden ist; daraus folgt, daß der Mittäter die Anwendung der für den Tod ursächlichen Gewalt vorausgesehen und gebilligt haben muß, wenn der Erschwerungsgrund des § 251 StGB auch ihm zur Last gelegt werden soll (BGH 3 StR 51/50 v. 20. Februar 1951, Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu § 250 SteB).

Der Tod Hs ist dadurch verursacht worden, Geh HE in Anwendung unmittelbar gegen die Person gerichteter Gewalt mit Tötungsvorsatz gezielte Schüsse auf ihn abgefeuert hat. Damit, daß auf einen Menschen geschossen werden würde, haben die Beschwerdeführer indessen - wie das Schwurgericht anderweit hervorhebt - unwiderlegbar nicht gerechnet. Der ver-

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einbarte Tatplan ging vielmehr dahin, daß He nötigenfalls in einen Reifen schießen und Schreckschüsse abgeben sollte. Auch derartige Pistolenschüsse, die einen Menschen gerade nicht treffen sollen, sind freilich nicht ungefährlich; der von ihnen ausgehende Grad der körperlichen Gefährdung ist aber so erheblich geringer, daß sie, die sich nur mittelbar gegen die Person. des Angegriffenen richten, als ein wesensmäßig andersartiges Mittel der Gewaltanwendung angesprochen werden müssen und mit Tötungsvorsatz gezielten Schüssen nicht gleichgestellt werden können.

Demgemäß kann.es den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden, daß HllB den Ehemann Hegih vorsätzlich erschossen hat; durch die Abgabe auf ihn gezielter Schüsse hat HEEEEB vielmehr den vereinbarten Tatplan überschritten. Hierfür kann ihnen nicht der beim Raube vorausgesetzte Schuldvorwurf des Vorsatzes gemacht werden. Unerheblich ist es deshalb auch, ob sie mit dem möglichen Tode Hs rechnen konnten und mußten (vgl RG HRR 1932 Nr 1523 sowie RGSt 67, 367). Schließlich ist es für die Anwendbarkeit des § 251 StGB auch belanglos, daß die Beschwerdeführer das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; denn diese Art der Gewaltanwendung, zu der es nicht mehr kan, ist ebensowenig zur Todesursache geworden wie der Schuß in den Reifen oder die vorgesehenen Schreckschüsse.

Die Verurteilung der Beschwerdeführer aus N 251 StGB kann daher nicht bestehenbleiben. Da Hilfsmittel für eine weitere Sachaufklärung nicht ersichtlich

sind, war der Schuldspruch entsprechend § 354 StPO von hier aus abzuändern. Die dadurch bedingte Zurückverweisung im Strafausspruch, auch bezüglich der gegen den Angeklagten WB verhängten Gesamtstrafe, hatte gemäß § 354 Abs 3 StPO an die nunmehr zuständige Straikammer des Landgerichts zu erfolgen.

Groß’ Krumme Engels Hülle Augustin