Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 586/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2. Gesetz; Rechtssatz: 88 396, 597 RAbgO, § 45 ZollG, § 3 Abs 1 u. Abs 5 Nr 6 StAnpG Bei Abfertigung im Zollanweisungsverfahren ist der Versuch der Steuerhinterziehung begangen, sobald der Einführer die Waren unter Täuschung der Zollbehörde über die Grenze bringt; §§ 450 Abs 1 und 2, 469 Abs 2,:421 Abs Z’RAbg0, Art 5 Abs 3 5 2 Gesetz 553 AHK Das nach §§ 450 Abs 1, 461 RAbgO angerufene Gericht darf die vom Hauptzcllamt nach den Steuergesetzen verhängten Strafen nicht auf Grund von devisenrechtlichen Vorschriften aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das Hauptzollamt im Devisenstrafverfahren nach Art 5 Abs 3 S 2 des Gesetzes 353 AHK die gleiche Strafe hätte verhängen können.
2288 048
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz:
Rechtssatz:
2. Gesetz;
Rechtssatz:
88 396, 597 RAbgO, § 45 ZollG, § 3 Abs 1 u. Abs 5 Nr 6 StAnpG
Bei Abfertigung im Zollanweisungsverfahren ist der Versuch der Steuerhinterziehung begangen, sobald der Einführer die Waren unter Täuschung der Zollbehörde über die Grenze bringt;
§§ 450 Abs 1 und 2, 469 Abs 2,:421 Abs Z’RAbg0, Art 5 Abs 3 5 2 Gesetz 553 AHK
Das nach §§ 450 Abs 1, 461 RAbgO angerufene Gericht darf die vom Hauptzcllamt nach den Steuergesetzen verhängten Strafen nicht auf Grund von devisenrechtlichen Vorschriften aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das Hauptzollamt im Devisenstrafverfahren nach Art 5 Abs 3 S 2 des Gesetzes 353 AHK die gleiche Strafe hätte verhängen können.
Aktenzeichen: 3 StR 586/52
Urteil des BGH vom 19. März 1953 I& Frankfurt/Main
Im Namen des Volkes
In dem Einztehungsverfahren
gegen die Firma M. W GENE TED, zei,
wegen Zollhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr,Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt MW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1952 wird verworfen,
Die Nebenbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung 25 268 kg Kaffee eingezogen, die die Nebenbeteiligte im Januar 1949 in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt hatte. Ihre Revision, mit der sie im wesentlichen Verfahrensmängel rügt, ist unbegründet,
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte angenommen habe, obwohl für das Verfahren nur die Gerichtsbarkeit der amerikanischen BesatzungSmacht gegeben gewesen sei. Den Feststellungen des Landgerichts und dem Inhalt der Akten, der in diesem Zusammenhang vom Revisionsgericht heranzuziehen und zu prüfen war, ist zu entnehmen, daß ein amerikanisches Gericht, der Distrikt-Court Frankfurt am Kain, im Juni 1949 einen Angestellten der Joint Export Import Agency (JEIA) in Wiesbaden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat, weil er überführt worden war, Lizenzen für die Einfuhr bedeutender .liebesgabensendungen gefälscht zu haben, Diese Lizenzen erlaubten ausländischen Firmen die Einfuhr von Lebens- und Genußmitteln zugunsten von Vereinigungen und Wohlfahrtseinrichtungen verschleppter und verfolgter Personen, Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erließ die amerikanische Militärregierung für Hessen ein Verfügungsverbot ifker eine garze Inzalll. solcher Sendungen, die sich im Zcllverkehr befanden und von Zollämtern in Frankfurt am Main und Kassel gemäß § 85 ZollG zugunsten der Empfänger durch Freischreibung abgefertigt werden sollten. Dieses Verbot betraf auch zwei von der Nebenbeteiligten eingeführte Kaffeesendungen. Es wurde durch das Schreiben des US-Landeskommissars vom 4. Oktober 1949 aufgehoben. Die Mitteilung dieser Besatzungsdienststelle enthielt weiter den "Vorschlag, über die Waren in Übereinstimmung mit den
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in Betracht kommenden deutschen Zclivorschriften zu verfügen", Daraufhin erließ das Hauptzollamt im selbständigen Einziehungsverfahren nach den §§ 414, 421 Abs 3. 445 Abs 2, 447 RAbgO einen Bescheid, der die Einziehung der von der Nebenbeteiligten eingeführten Kaffeebestände aussprach.
Das von der Nebenbeteiligten nach den §§ 450 Abs 1, 463 Abs 2 RAbgO angerufene Ianädgericht ordnete ebenfalls die Einziehung des Kaffees an, stützte diese Maßnahme aber nicht auf die Vorschriften der §§ 396. 397, 401 RAbg0, sondemauf die Verletzung des devisenrechtlichen Verbringungsverbotes nach Art I Abs 2 MilReg6 Nr 53.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß für diese Entscheidung des Landgerichts die deutsche Gerichtsbarkeit gefehlt habe, weil in dem Schreiben des Tandeskonmmissars vom 4, Oktober 1949 nur von der Anwendung der Zollvorschriften die Rede sei, verkennt den Inhalt dieser Ermächtigung. Durch den Wegfall des Verfügungsverbets wurde nur diejenige rechtliche Lage wiederhergestellt, die vcr seinen Erlaß bestanden hatte, Da die Waren sich im Zollverkehr befanden, lag es nahe, für die weitere Behandlung der Liebesgabensendurgrt nur auf die Zollvorschriften hinzuweisen. Hierin ist lediglich ein Rechtsrat zu erblicken, der für die Grenzen der Gerichtsbarkeit ohne Bedeutung ist; Im übrigen ergibt die Prüfung aller für die Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit bedeutsamen Vorschriften, daß die Gerichtsbarkeit der Besatzungsmacht weder vor noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 13 der AHK die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für das gegenwärtige Verfahren ausschloss,
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Die Entscheidung des Landgerichts verletzt auch nicht. wie die Beschwerdeführerin meint, das zum Verfassungsrechtssatz (Art 103 Abs 3 Grundg) erhobene Verbot der Doppelbestrafung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Strafverfahren vor dem Besatzungsgericht eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornahm und eine Befugnis zur Umgestaltung der Strafklage im Sinne des § 264 StPO einschloß, da die Rechtskraft der Entscheidung gegen den Lizenzfälscher in jedem Falle eine Bestrafung von Anstiftern, Mittätern oder Gehilfen zuläßt und auch einer Einziehung der von diesen Beteiligten eingeführten Waren nicht entgegensteht. Damit steht im Einklang, daß der Ermittlungsbeamte des Landeskommissars, der die Untersuchung gegen den Lizenzfälscher führte, der Zollfahndung in Frankfurt am Main schon vor der Aufhebung des Verfügungsverbotes Abschriften der Vernehmungsniederschriften und andere Urkunden übersand'te, um ihr das Vorgehen gegen alle übrigen Personen, die den Lizenzfälscher angestiftet oder sich an Seiner Straftat beteiligt haben mochten, zu erleichtern.
Auch gezen das vom Zollamt gewählte selbständige Einziehungsverfahren nach § 414 RAbgO bestehen keine rechtlichen Bedenken, da der Inhaber der Nebenbeteiligten sich durch seinen Aufenthalt im Ausland der Verfolgung durch die deutschen Gerichte entzog,
Zu beanstanden ist jedoch, daß das Landgericht im Gegensatz zu den abgabenrechtlichen Grundlagen des Einziehungsbescheides seine Entscheidung auf ein Devisenvergehen nach dem MilRegG Nr 53 stützte. Hierzu war es nicht berechtigt. Eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes war in diesem Verfahren nur in bestimmten Grenzen zulässig, nämlich nur
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insoweit, als das Zollamt selbst bei Erlaß des Einziehungs.. bescheides in demselben Verfahren zur Anwendung anderer sachlichrechtlicher Vorschriften befugt gewesen wäre (§§ 421 Abs 2, 469 Abs 2 RAbgO). Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes befreite nicht von der Bindung an die vom Zollamt gewählte Verfahrensart.
Dieser Verstoß ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil auch im Devisenstrafrecht nach Art V MilReg6 Nr 53 in Verbindung mit Art 2 Abs 3 des Gesetzes Nr 33 AHK die Zollämter die Einziehung solcher Waren aussprechen können, die ohne Ermächtigung nach Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 53 eingeführt worden sind. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemerkt, gelten für die Anfechtung dieser Einziehungsbescheide andere Vorschriften als im Steuerstrafrecht (vgl Art 2 Abs 2 des Gesetzes Nr 33 AHK i.V.m. §§ 42, 48 WiStrG vom 26. Juli 1949 MiGBl Nr 27, S 193’, §§ 21, 26 Abe 2, 54 bis 56 OwiG). Die Verschiedenheit zwischen devisenrechtlichen und abgabenrechtlichen Strafverfahren verbietet einen Übergang aus dem einen Verfahren in das andere, wie er gegeben ist, wenn das Gericht eine Rechtsfolge des Devisenrechts aussprichi, obwohl der angefochtene Einziehungsbescheid nur auf steuerrechtlicher Grundlage ergangen ist.
Trotzdem zwingt dieser Fehler nicht zur Aufhebung des Urteils, da es auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht, Die Feststellungen des Landgerichts enthalten alle Merkmale eines von der Nebenheteiligten begangenen Versuchs der Abgabenhinte ziehung, so daß die Einziehung im Ergebnis mit Recht angecrdnet wurde,
Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, daß die Nebenbeteiligte schon im Dezember 1948 zwei bedeutende Haffeesen-
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dungen mit Hilfe gefälschter Lizenzen in das Gebiet der Bundesrepublik einführte. Auf Grund der Anweisung Nr 15
der JEIA erreichte sie auch zunächst, daß der Kaffee zuollfrei blieb.Später wurden jedoch gegen sie Zölle und Verbrauchssteuern festgesetzt, weil sich herausgestellt hatte, daß der Kaffee auf den schwarzen Markt gelangt war. Trctzdem suchte die Nebenbeteiligte weitere Liebesgabengeschäfte dieser Art durchzuführen. Nachdem infolge der Lizenzfälschungen große Mengen unverzollter ausländischer Genußmittel in den inländischen freien Verkehr gelangt waren, widerrief die JEIA Anfang 1949 die umlaufenden Lizenzen dieser Art. Die Nebenbeteiligte entsandte daraufhin einen besonderen Bevcllmächtigten zur JEIA, der durch Zahlung einer Bestechungssumme von 8 000 DM erreichte, daß der ungetreue Angestellte dieser Stelle eine neue, wiederum gefälschte Lizenz über 230 t Kaffee, 80 t Kakao, 70 t Schokolade und andere Sachen ausstellte, Der Inhaber der Nebenbeteiligten kannte die Fälschung. Er machte sofort von der Urkunde Gebrauch, indem er sie persönlich dem Grenzzollamt "Am Bildchen" bei Aachen vor,egte. um die Abfertigung der an der Grenze wartenden Les*-- züge, die mit dem jetzt eingezogenen Kaffee beladen waren, zu erreichen. Er war dabei auffällig unruhig. In seinem Auftrage ließ dann ein Speditionsunternehmen den Kaffee
im Zollbegleitscheinverfahren abfertigen. Wenn dann schließlich das Landgericht noch anführt. daß sich die Nebenbeteiligte vom Absatz des Kaffees einen Verdienst von 14 000 DM Je Tonne versprach, aber monatelang nichts von sich hören ließ, als die Pälschungn aufgedeckt waren,so konnte das Landgericht aus der Gesamtheit dieser Umstände schließen, daß es der Nebenbeteiligten von vornherein darauf ankau, die Zcllbehörden über die wirkliche Verwendung der Ware zu täuschen und sie größtenteils in den Schwarzhandel zu bringen,
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Irgendwelche Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebens-. erfahrung sind dem Tatrichter bei dieser Würdigung nicht unteriaufen. Der Verwurf willkürlicher Beurteilung, den die Beschwerdeführerin erhebt, ist nicht gerechtfertigt, Sie übersieht, daß es für die Nachprüfung in diesem Rechts. zuge nur darauf ankommen kann, cb die vom Landgericht ge. zogenen Schlüsse möglich sind, es dagegen nicht notwendig ist, daß keine anderen Schlüsse gezogen werden können,
Das Landgericht hat deshalb in rechtlich unangreifberer Weise festgestellt, daß die Nebenbeteiligte den Entschluß verwirklichen wollte, eine S$Steuer- und Zollhinterziehung zu begehen. Es meint aber, zu einem nach § 8 396, 397 RAbgO strafbaren Versuch dieser Vergehen sei es nicht gekommen, weil es an einem Anfang der Ausführung gefehlt habe, Diese Rechtsauffassung ist zu beanstanden; sie beruht darauf, daß das Landgericht die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitung und dem Versuch nicht richtig gezogen und insbesondere die Bedeutung des. Besitzes der Zcllverwaltung an dem Zcilgut verkannt hat,
Da die Nebenbeteiligte von vornherein darauf ausging, die Waren durch Täuschung der Zollbehörde in den freien Verkehr zu bringen, so entstand die unbedingte Zoll- und Verbrauchssteuerschuld nicht erst mit der Abfertigung des Kaffees zum freien Verkehr, sondern schen mit der Einfuhr (vgl § 3 Abs 1 u5 Nr 6 Steueranpassungsgesetz, § 45 Zc1l1G, BFH BSteuerBl 1951 Teil III S 221). In der Absicht; die Zollbehörden hinter das Licht zu führen, legte der Inhaber der Nehenbeteiligten die gefälschte Lizenz vor. Ihr entnahmen die Zollbeamten, daß die Waren nach den Vorschriften der JEIA-Anweisung Nr 15 in der seit dem 4. November 1948 geitenden Fassung (Steuer- u Zoll-Blatt
Y 1949, S 54) zu behandeln waren. Der Einführer kcennte eine } auflösend bedingte Zollbefreiung in Anspruch nehmen, die nach der damaligen Übung der Zollbehörden zur Freischrei- | bung nach § 85 26116 führte. Da diese nicht vom deutschen h Grenzzollamt vorgenommen werden sollte, beantragte der von N der Nebenbeteiligten damit beauftragte Spediteur die Mit- ! wirkung der Frankfurter Zollämter im Zollbegleitscheinver- f fahren, Dieser Zollantrag enthielt zugleich die vergeschrie- : bene Zollanmeldung (§§ 74, 75, 76 ZollG. § 2 Zollanweisungsordnung). Er war deshalb ein wesentlicher erster Abschnitt | des gesamten Zollverfahrens, das durch die Wahl des Zolianweisungsverkehrs zeitlich und räumlich auseinanderge- N zogen wurde, Schon die mit Täuschungsabsicht vorgenommene Einfuhr, erst recht in ihrer Verbindung mit Zollanmeldung :
Wenn demgegenüber das Landgericht die Auffassung vertritt, der Übergang der in Frankfurt am Main wieder gestellten Waren (§ 89 Abs 2 ZollG) in den mitteibaren Besitz der Zollverwaltung \§ 15 Abs 1 Zoll@) lasse die Annahme eines Versuchs nicht zu, so verkmnt es die Grundsätze f des Zollverfahrensrechts. Eine erhebliche Gefährdung der Ansprüche auf Zölle und Verbrauchssteuern war schon ver der Wiedergestellung dadurch entstanden, daß das Zollgut nach der Abfertigung dem Spediteur zur weiteren Beförderung
und Zollantrag, ist als Anfang der Ausführung eines vollendeten Vergehens der Abgabenhinterziehung anzusehen
(vgl RGSt 66, 194 /T987). hi
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übergeben war (§ 89 ZollG). Selbst wenn nach der Wiederge- ı stellung das Gut in einem öffentlichen Zollager unterge- ef bracht wurde, so besagt das nichts, da dieses Verwahrungs- Ri verhältnis auf Antrag des Nebenbeteiligten oder des Spedi- ; teurs wieder aufgehoben werden konnte (§ 94 i.V.m. § 74 ö
ZollG). Der Einführer hatte es durch entsprechende Zollan-
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träge seines Spediteurs in der Hand, über das Zollgut auf verschiedene Weise zu bestimmen, Die Gefahr, daß die Ware entweder durch Täuschung der Zcollbehörden bei der endgültigen Abfertigung ohne Erhebung der Eingangsahgaben in den freien Verkehr gelargie "der dieses Ergebnis durch vcorschriftswidrige Verfügung während des gesamten Zollverfahrens herbeifeführt wurde, blieb bestehen,
Auf Grund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ergibt sich also, daß der Nebenbeteiligte den Versuch einer Ahzabenhinterziehung begangen hat. Einer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes Nr 53 bedarf es deshalb nicht, um die Einziehung auszusprechen. Auch für den Versuch der Argabenhinterziehung gelten die Vorschriften über die Einziehung nach §§ 401 RAbgO, wie das Reichsgericht mehrfach entschieden hat (RGSt 63, 278 /282, 2837; 66, 471). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten,
Die Revision konnte aus diesen Gründen keinen Erfolg haben,
Rotberg Koeniger Busch Baldus Maass