Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 42/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter aus einem politischen Beweggrund handelt oder mit der üblen Nachrede oder Verleumdung politische Ziele verfolgt, Der Tatbestand kann z.B. auch dann vorliegen, wenn der Täter beleidigt, weil er sich davon eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation verspricht.
2288 097 63
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 187 a
Rechtssatz: Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter aus einem politischen Beweggrund handelt oder mit der üblen Nachrede oder Verleumdung politische Ziele verfolgt, Der Tatbestand kann z.B. auch dann vorliegen, wenn der Täter beleidigt, weil er sich davon eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation verspricht.
Aktenzeichen: 3 StR 42/53 Urteil des BGH vom 19. März 1953 LG Wiesbaden
3_ StR _ 42/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Verleger und Redakteur Karl-Heinz x CB aus vom-GEB, geboren an 9. ED EB in Dem»,
wegen übler Nachrede
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerich;shofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Reckt erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede nach den 88 186, 187 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er hatte in der von ihm hereusgegebenen Zeitschrift "Ile" mit einer Auflage von 4000 Stück die Notiz gebracht, dass der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Karl WW, an einer der letzten Konferenzen für moralische Wieäderaufrüstung in C@B mit seiner Sekretärin teilgenommen und diese in C@@B als seine Frau habe passieren lassen. Diese Behauptung war ihrem ganzen Inhalt nach falsch. Nach der Jberzeugung der Strafkemmer hat der Angeklagte mit der Meldung keine parteipolitischen Zwecke verfolgt. sondern sich davon eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dien-
licne Sensation versprochen,
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts durch Anwendung des § 187 a StGB rügt.
ist unbegründet.
1.) Eine Beschränkung der Revision liegt nicht vor, obwohl ausdrücklich nur die Anwendung des § 187 a StGB beanstandet wird. Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist in der Rechtsprechung stets nur unter der Voraussetzung anerkannt worden, dass der angefochtene Teil der Entscheidung unabhängig von dem anderen einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen nicht angefochtenen Teil notwendig zu machen. Zine solche Trennbarkeit ist allgemein für die Straffrage gegenüber der Schuldfrage angenommen worden. Dagegen ist innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung nach einzelnen Tatbestandsmerkmalen nicht statthaft. § 187 a StGB betrifft
aber nicht nur die Straffrage; er stellt vielmehr auf bestimmte, genau umschriebene Umstände ab, die die Strafbarkeit erhöhen und begrifflich einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bilden. Denn es handelt sich dabei um Merkmale der Handlung selbst, nicht nur um äusserliche, zu ihr hinzutretende oder zeitlich von ihr getrennte, an sich selbständige Tatsachen wie etwa in den §§ 157, 158, 244 StGB. So war z.B. in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets anerkannt, daß die Frage der Gewerbsmässigkeit nicht zum Gegenstand eines selbständigen Rechtsmittelangriffs gemacht werden kann (vgl RGSt 60, 109; 64, 151).
2.) Die Revision ist der Meinung, dass § 187 a StGB nicht angewendet werden könne, weil ausdrücklich festgestellt sei, dass der Angeklagte mit der Meldung keine parteipolitischen Zwecke verfolgt habe. Unter Berufung auf einzelne Äusserungen im Schrifttum wird geltend gemacht, dass nur derjenige nach § 187 a StGB bestraft werden könne, der sich der üblen Nachrede zur Erreichung seiner politischen Ziele bediene, d.h. aus politischen Beweggründen handle. Diese enge Auslegung widerspricht jedoch der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem kriminalpolitischen Zweck der Vorschrift. Der Auffassung der Strafkammer ist beizupflichten.
a) Die Regierungsvorlage hatte ursprünglich fol-
gende Fassung vorgesehen: | "Wird eine Üble Nachrede öffentlich begangen, die | mit der Srellung oder dem Zmt einer im öffenvlichen ZLeben stehenden Person zusammenhängt und ge- f eignet ist, das öffentliche Wirken des Beteiligten erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat."
Die endgültige Fassung des § 187 a StGB enthält in der hier entscheidenden frage teils eine Erweiterung, teils eine Einschränkung des ursprünglichen Vorschlags. Einerseits wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die üble Nachrede ihrem Inhalt nach mit der Stellung oder dem Ant der im öffentlichen Leben stehenden beleidigten Person zusammenhängt. Der Gesetzgeber ist offensichtlich von der Erwägung ausgegangen, dase gerade auch eine üble Nachrede, die inhaltlich nicht in dieser Weise gekennzeichnet ist, sondern z.B. das Privatleben des Beleidigten betrifft,
in besonderem Masse geeignet sein kann, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Das zeigt auch der vorliegende Fall, Andererseits enthält das Gesetz gegenüber der Regierungsvorlage eine Einschränkung zur inneren Tatseite. Blosser Vorsatz genügt nicht mehr; vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Täter aus einem Beweggrund handelt, der mit der Stellung oder der Amt
des Beleidigten zusammenhängt.
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b) Demit wird aber keineswegs vorausgesetzt, dass der Täter selbst ause inem politischen Beweggrund han-
delt. Diese Auslegung der Revision würde nicht nur die erwähnte tutbestandliche Erweiterung des Gesetzes gegen-
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über der Regierungsvorlage ir Ergebnis wieder aufheben, sie kann auch mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden. Wäre eine Einengung im Sinne der Revision beabsichtigt gewesen, dann hätte das Gesetz einfach dahin gefasst werden können, dass strenger bestraft wird, wer gegen eine im politischen Leben stehende Person "aus politischen Beweggründen" eine üble Nachrede begeht, Diese Fassung hat der Gesetzgeber, wie kaum zweifelhaft sein kann, mit Vorbedscht nicht gewärklt. Es sollte zwar die üble Nachrede aus rein persönlichen Beweggründen von der verschärften Strafdrohung ausgenonmen. aber auch einer Verwechslung von Beweggrund und zweck, auf die die Auffassung der Revision hinausläuft, vurgebeugt werden. Der Wortlaut des Gesetzes brirgt das besonders deutlich zum Ausdruck. Welches Endziel der Täter mit der üblen Nachrede verfolgt, ist danach unerheblich; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter beleidigt hat, um die Stellung des Verletzten im politischen Leben zu schädigen oder zu untergraben. Infolgedessen steht hier der Anwendung des § 187 a StGB nicht entgegen, dass der Angeklagte die Mitteilung deshalb gebracht hat, weil er sich damit eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation versprach. Dieser Zweck ist mit einem Beweggrund im Sinne des § 187 a StGB sehr wohl vereinbar. Denn unabhängig von dem verfolgten ziel kann die Stellung des Beteiligten im öffentlichen Leben der entscheidende Anlass für den Täter sein. die Beleidi:gung auszusprechen, Es ist ohne weiteres einleuchtend. dass-der Angeklagte die Notiz nicht gebracht hätte. wenn es sich um irgendeinen unbekannten Karl ft Kl handelt hätte; denn dann wäre mit der Notiz nicht die ber absichtigte "Sensation" verbunden gewesen. Der Zusammenhang seines Beweggrundes mit der Stellung des beleidigten
Ministerpräsidenten steht deshalb fest.
e) Verfehlt sind die Ausführungen der Revision, mit denen sie nachweisen will, dass die Bestrafung nach § 187a StGB auch mit dem kriminalpolitischen Ziel des Gesetzes nicht im Einklang stehe, Das Gegenteil ist der Fall. Dem Gesetzgeber kam es in erster Linie darauf an, den im politischen Leben des Volkes stehenden Personen ei nen erhöhten Ehrenschutz zu gewährleisten. Es ist nur die Folge dieses Ausgangspunktes, dass die strengere Strafdrohung auch denjenigen trifft. der politische Ziele mit dem Kittel der üblen Nachrede verfolgt. Zum Tatbestand gehört aber der politische Beweggrund nicht; auf ihn kann es nicht ankommen, wenn der Schutzgedanke mit Erfolg durchgeführt werden soll.
Deshalb war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Rotberg Koeniger Busch Baldus Maass
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