Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 18.03.1953 – 3 StR 440/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. den Angestellten Heinz _N

ImNamen des Volkes

In der Straisache gegen

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wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter,

. Oberstaatsanwalt ED in der Verhandu,

Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

ı Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten N@WB vira das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. März 1953,

soweit es den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten

RD: TREE: “EEE und RU Vetrifft, wie folgt

geändert:

a) bei den Angeklagten ED, VE: “EB und Ru@B fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls bzw. üürwerbs alliierten Eigentuns in allen Fällen weg,

b) bei dem Angeklagten REP nur in den Fällen, in denen er wegen schweren Diebstahls verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es die ge-

nannten Angeklagten betrifft, aufgehoben, - bei RE»

jedoch nur, soweit er wegen zweier schwerer Diebstähle verurteilt ist -, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Tevision des Angeklagten NED wird verworfen.

. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

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Das Landgericht hat u. a. die Angeklagten wie folgt ver-

urteilts

l.

Den Angeklagten WWW - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums und wegen Fehlerei in Tateinheit mit Erwerb alliierten Eigentums zu einer Gesamtstrafe

von zehn Monaten Gefängnis;

den Angeklagten Re wegen zwei einfacher und zwei

schwerer Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von

einem Jahr und neun Monaten Gefängnis; |

. den Angeklagten VD wegen zwei schwerer Diebstähle

im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;

. den Angeklagten KB wegen zwei schwerer Diebstähle im

Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;

den Angeklagten Ru@D wegen zwei schwerer Diebstähle in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Zigentums zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte NED Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts,

"Das Rechtsmittel hat nur insoweit ärfolg, als der

Angeklagte außer wegen Diebstahls und Hehlerei auch nach den Vorschriften des AHKG Nr 14 verurteilt worden ist.

l. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren

Diebstahls und wegen Hehlerei begegnet keinen rechtlichen

Bedenken.

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Der Angeklagte hat am 18. Dezember 1951 gemeinschaftlich mit FW, ri. Ku, VB una zwei weiteren wittätern aus der mit einem Holzzaun umfriedeten B-Kaserne in VD - TED @ Kartuschenrülsen gestohlen, die der britischen Besatzungsmacht gehörten. Der Mitangeklagte RB hatte vorher die Kartuschen innerhalb des Zaunes bereitgelegt. Abends fuhmder Angeklagte NED und die Mittäter mit dem Lieferwagen des NED zur Kaserne. Einer der Mittäter stieg durch eine schadhafte Stelle des Zaunes in das Kasernengelände ein und reichte die Kartuschen über den Zaun heraus. Der Angeklagte NW fuhr sie weg und verkaufte sie, Das Landgericht hat festgestellt, daß alle Beteiligten, auch N _} erkannt haben, daß zur Ausführung des Diebstahls die Einfriedung der Kaserne durch Einsteigen überwunden wurde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Revision behauptet, ds Landgericht habe nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte TB die erschwerenden Tatumstände (§ 243 Nr 2 StGB) gekannt habe, Seine Feststellungen reichen aus, um auch NED als Mittäter das Einsteigen als erschwerenden Umstand zuzurechnen. Es ist dazu weder erforderlich, dass die Beteiligten die Art der Ausführung vorher besprochen haben, noch daß derjenige Mittäter, der über den Zaun stieg, dies in körperlicher Gegenwart des beteiligten Angeklagten tat. Es genügt vielmehr, dass dieser die erschwerende Art der Tatausführung kannte und billigte. Die Urteilsfeststellungen ergeben deutlich, daß der Angeklagte das wußte, damit einverstanden war und trotzdem die Tat als eigene wollte. Die widersprechenden neuen Behauptungen der Revision können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte ist demnach mit Recht als NMittäter eines Sinsteigdiebstahles verurteilt worden.

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Am 29. Dezember 1951 hatten die Mitangeklagten RB.

vo SED, TAB und ein weiterer Mittäter 19 Kisten

mit scharfer Munition aus der S@B-Kaserne gestohlen und si®

in Abwesenheit des Angeklagten N | auf dessen Lieferwagen geladen. Ru prachte den mit der Munition beladenen Wagen zu NG. Dieser erkannte, daß die Munition gestohlen war; fuhr sie aber gleichwohl zum Lagerplatz des Ru. Dort wurde sie entschärft; die leeren Hülsen wurden an einen Metallhändler verkauft. Bei der. letzten Lieferung an diesen war > dabei und nahm den Erlös in Empfang. Das Landgericht nimmt

an, deß NEM "die Munition für sich haben wollte", daß

er sie selbst übernehmen und für eigene Rechnung verwerten wollte, RED und einem weiteren Mittäter hat „er je 50 DM

gegeben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Ange-

klagte --- entgegen seiner Einlassung die gestohlene Munition angekauft und nicht etwa nur den Kaufpreis für seinen Schwager Ru vorgeschossen. Hiernach sind die Susseren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei ausreichend nachgewiesen. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen dieses Vergehens richtet.

2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf den festgestellten Sachverhalt neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch die Vorschriften des AHKG Nr 14 angewendet. Schon die Fassung der Formel zeigt, daß dies nicht richtig sein kann, Es ist undenkbar, dass jemand einen Diebstahl in Tateinheit mit Diebstahl begeht. Nach der ;: Auffassung des Senats {BGHSt 5, 1) ist eine Tat, die nach dem Deutschen Strafgesetzbuch strafbar ist und zugleich unter die Strafbestimmungen des AHKG Nr 14 fällt, nur nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu bestrafen, wenn die Aburteilung des Falles von der Besatzungsmacht den deutschen Gerichten übertragen worden ist. Der Senat hat dort dargelegt, daß Tateinheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei nach den §§ 242 ff, 259 StGB mit Diebstahl oder Hehlerei nach Art 2, § 4 AHKG Nr id nicht möglich ist, weil es sich nicht um Straftaten mit verschiedenem rechtlichem Gehalt handelt. Er hat auch die Auffassung abgelehnt, daß die Bestimmungen des AHKG

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Nr 14 den entsprechenden Vorschriften des deutschen Strafrechts als Sondergesetze vorgehen. Es handelt sich nicht um die Frage, ob Gesetzeseinheit oder Tateinheit vorliegt, sondern um die Frage, welches Gesetz anzuwenden ist. Nach dem Grundsatz, daß jedes Gericht nach seinem sachlichen Strafrecht urteilt, hat das deutsche Gericht in den Fällen, in denen es - wie dies hier zutrifft - ermächtigt ist, die Gerichtsbarkeit auszuüben, ausschließlich das deutsche Strafrecht anzuwenden, wenn dieses Strafbestimmungen von gleichem rechtlichem Gehalt enthält. Der Senat sieht keinen Anlaß, von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen.

Dies gilt auch für das Verhältnis der Hehlerei (§ 259 StGB) zu dem Vergehen des unbefugten Erwerbs alliierten Eigentums nach AHRG Nr 14, jedenfalls soweit die Hehlerei wie hier in einem Erwerb besteht. Die Tatbestände decken sich in diesem Falle. Soweit der verbotene Erwerb alliierten Eigentums die Merkmale ‘der Hehlerei erfüllt, ist daher ebenfalls nur das deutsche Strafgesetz anzuwenden. '

Die Verurteilung des Angeklagten WEB wegen Vergehen nach Art 2 % 4 AEKG Nr 14 kann daher nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus berich-

tigen.

In Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden, weil das Landgericht die Strafe aus dem AHKG Nr 14 entnommen hat.

5. Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf dem erörterten sachlichrechtlichen Irrtum beruht, auch auf die Mitangeklagten, auf REP jedoch. nur insoweit, als er wegen seiner Beteiligung an den beiden schweren Diebstählen verurteilt ist. Nur bei diesem handelt es sich um"dieselbe Tat" im Sinne des § 3 StGB und"erstreckt" sich das gegen NEED gefällte Urteil auf ihn, weil nur an diesen Taten des Angeklagten REP auch der Beschwerdeführer VB pe-

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7.

teiligt ist. Nach § 357 StPO war demnach so zu erkennen, als ob die Mitangeklagten ebenfalls Revision eingelegt hätten.

Krauss - Koeni.ger BR. Prof.Dr. Busch ist, da im Urlaub Ru ortsabwesend, an der Bi Unterzeichnung ver- . hindert.

Krauss Scharpenseel Dr. Arndt

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