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BGH Entscheidung vom 14.03.1953 – 5 StR 526/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 526/53 2294 047

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Geschäftsführer Hans r ED eus DIE, dort geboren am U. EEE ED,

wegen Konkursvergehens u.a.

hat der 5.Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtuenn > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklagten Hans MED wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14.März 1953,

1.) soweit es den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht und wegen Betruges im Falle H@WD-I@D verurteilt,

2.) im Gesamtstrafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

- Von Rechts wegen -

2.

Gründ.ı

Der Angeklagt. ist wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht (§§ 64, 84 GmbHG), wegen einfachen Bankerotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO), wegen Steucrhinterziehung und wegen Betruges in vier Fällen verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.

Seine Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Konkurs-Straftaten.

Der Angeklagte, der keine kaufmännische Ausbildung durchlaufen und im Fleischerhandwerk nur die Gesellenprüfung abgelegt hat, war alleiniger Geschäftsführer der "Ersten Digi Fleischwaren- und Konservenfabrik Hans FD GmbH" in DIEB. Zum Betriebe der Gesellschaft, eines Familienunternehmens, gehörte außer einer Fleischwarenfabrik ein Versand- und ein Ladengeschäft. Der Umsatz nahm nach der Währungsreform zunächst erheblich zu. Die Belegschaft des Betriebes stieg allmählich auf 140 Personen an. Die Betriebsanlagen wurden unter großen Aufwendungen, die im wesentlichen durch einen Sparkassenkredit aufgebracht wurden, bis zum Jahre 1950 erneuert und stark erweitert. Mit der Erhöhung der technischen Betriebs-Kapazität hielt die Organisaticn und die kaufmännische Leitung des Unternehmens nicht Schritt. Seit dem Jahre 1949 begann auch der Umsatz aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage zu sinken. Die Zahl der Beschäftigten betrug Ende 1949 nur noch 80 Personen. Die Vermögenslage war schon zu diesem Zeitpunkt sehr angespannt. In der Bilanz vom 31.12.1949 erschien ein Verlust von 32 500 DM. Die Entwicklung verschlechterte sich im Laufe des Jahres 1950 erheblich, Am 20.4.1951 wurde auf den Antrag des Angeklagten vom selben Tage das Konkursverfahren eröffnet,

1.) Aus bestimmten Tatsachen, die im Urteil dargelegt sind, folgert das Landgericht, die Gesellschaft sei spätestens

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- 3.

Anfang März 1951 zahlungsunfähig gewesen (UA S 37). Dies habe der Angeklagte spätestens am 10.März 1951 erkennen können und müssen (UA S 39). Er habe es daher fahrlässig unterlassen, die Eröffnung des Konkursverfahrens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen (§§ 64 Abs 1, 84 GmbHG).

Wie der Revision zuzugeben ist, reichen die bisharigen Feststellungen trotz ihres Umfanges nicht aus, um den vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu begründen.

Der größte Teil der breiten Ausführungen des Urteils behandelt die allgemeine Vermösesnslage der Gesellschaft, aus der sich ihre Überschuldung ergibt. Auf diese kommt es jedoch nicht an. Den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit lsitet die Strafkammer im wesentlichen aus der Entwicklung des Scheckverkehrs her (UA S 18,19,39). Es ist schon bedenklich, in dieser Weise einen, wenn auch wesentlichen, Teil des Zehlungsverkehrs des Schuläners zugrunde zu legen. Aber auch er ergibt, für sich allein betrachtet, nicht deutlich, wann die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist.

Nachdem Ende Februar 1951 mehrere auf die Kreissparkasse gezogene Schacks teils eingelöst, teils zu Protest gegangen waren, wurden im Leufe des Monate März 1951 Schecks im Betrage von insgesamt 51 700 DM nicht eingelöst, In diesem Monat fanden aber 80 andere Schecks im Gesamtbetrags von 40 600 DM noch Deckung.

Von den Schecks, die zur Befriedigung von Gläubigern auf den Bankverein DD gezogen worden waren, gingen in Februar 1951 zwei Schecks mit unbekannten Beträgen zu Protest. Im Wärz 1951 waren es 11 Schecks im Betrage von insgesamt rund 14 600 DM und weiters 6 Schecks mit unbekannten Beträgen. Vom 1.März 1951 bis zur Konkurseröffnung £anden aber eniere Schacks in Gesamtbetrage von rund 20 000 DM noch Deckung.

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Bei allen diesen Angaben des Urteils ist nicht erkennbar, wie die cingelösten und die unbezahlt gebliebenen Schecks sich über die Zeit vom 1.März 1951 bis zur Konkurseröffnung am 20.4.1951 verteilen. Die Annahme des Landgerichts, die Gesellschaft sei spätestens am l.März 1951 zahlungsunfähig gewesen, findet daher bisher keine ausreichende Grundlage in den Feststellungen. Diese ergeben auch keinen bestimmten anderen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, der mehr als drei Wochen vor dem 20.4.1951 läge.

Allerdings trifft es zu, daß die Gesellschaft seit Ende Februar 1951 einen großen Teil ihrer fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt hat, zumal sie es am 10.3. 1951 zur Pfändung wegen einer Forderung von 1600-1700 DM kommen lassen mußte. Andere nicht geringe Verbindlichkeiten wurden aber noch durch Schecks beglichen. Außerdem wurden vom 1.-24.März 1951 noch rund 4400 DM Steuern entrichtet. Wie lange die Löhne, Gehälter, Sozialbeiträge, Strom- und Wassergebühren bezahlt worden sind, ergibt das Urteil nicht. Aus ihm läßt sich aus allen diesen Gründen nicht ontnehnen, wann die Gesellschaft wegen Geldmangels andauernd außerstande war, ihren sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen. Denn erst dann war sie zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, daß im Verhalten des Schuldners sein dauerndes Unvermögen zutage tritt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil der fälligen Schulden zu erfüllen. Wenn er also nur einem Teil seiner Verbindlichkeiten nachkommt, so muß das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd festgestellt und ermittelt werden, ob die Zahlung noch die Regel oder schon die Ausnahme ist (vgl Jaeger KO § 30 Anm 8).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach den §§ 64 Abs 1, 84 GmbHG kann daher nicht bestehenbleiben. °

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2.) Die Bücher der Gesellschaft waren unordentlich geführt und gewährten bei der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Übersicht über die Vermögenslage. Die wichtigsten Mängel waren folgende (UA S 24); Von den vorhandenen Schulden von rund 750 000 DM ergaben sich nur rund 85 000 DM aus den Büchern. Seit Mitte 1950 war die Buchführung um etwa zwei Monate im Rückstande. Nach der Konkurseröffnung waren die dringendsten Nachbuchungen erst Mitte Mai 1951, also nach etwa drei Wochen, erledigt. Das Landgericht nimmt Fahrlässigkeit des Angeklagten an, weil er es an der nötigen Aufsicht habe fehlen lassen, und verurteilt ihn wegen Vergehens nach § 240 Abs I Nr 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG.

' Das Urteil hält in diesem Punkte der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Unübersichtlichkeit der Buchführung ist rechtlich einwandfrei dargetan.

Zu Unrecht leitet die Revision einen Widerspruch daraus her, daß das Urteil an anderer Stelle bei seinen Ausführungen darüber, daß der Angeklagte den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens fahrlässig verzögert habe, erklärt, cr hätte "sich trotz der mangelhaften Buchführung Hilfszahlen für seine Berechnung (über die Vermögenslage der Gesellschaft) zusammenstellen lassen können" (UA S 39). Hiermit ist nur gesagt, daß der Angeklagte sich wenigstens einen ungefähren Überblick hätte verschaffen können. Dies bedeutet nicht, daß die Buchführung, die auch an dieser Stelle ausdrücklich als mangelhaft bezeichnet wird, den wirklichen Vermögensstand so übersichtlich, wis erforderlich, wiedergegeben hätte.

b) Auch die Ausführungen des Landgerichts über die Fahrlässigkeit des Angeklagten sind frei von Rechtsirrtum.

Der Buchhaltung, der Korrespondenz und dem Büro stand der Prokurist Be vor. Bei der Führung der Bücher unterstützte ihn anfangs ein Angestellter und seit Anfang 1950

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außerdem cin Lehrling, seit Sommer 1950 jedoch im wesentlichen nur noch der Lehrling, obwohl die Bücher um diese Zeit schon bis zu zwei Monaten im Rückstande waren. Der Angeklagte ließ wiederholte Bitten des Prokuristen BP

um Hilfskräfte zur Aufarbeitung der Rückstände unbeachtet, srmahnte nur zu schnellerem Arbeiten, 2z0g aber die Arbeitskräfte der Buchhaltung sogar zeitweilig zu anderen Aufgaben heran und kümmerte sich nicht weiter um die Buchführung

(UA S 9,10). Er trug auch durch Geschäfte ohne Rechnung dazu bei, daß sie unübersichtlich werden mußte (UA S 43).

‚Mit Recht folgert das Landgericht hieraus, daß der Angeklagte den ungenügenden Zustand der Buchführung fahrlässig verschuldet hat (UA S 43,44). Ohne Erfolg weist die Revision auf die Beschäftigung Kampmeyers hin. Dieser hatte nicht, wie die Revision behauptet, den Prokuristen Be bei der Buchführung allgemein zu überwachen, sondern nur btstimmte Aufgaben steuerlicher Art übernommen (UA S 10). Nur soweit diese mit der Buchführung zusammenhingen, war er mit ihr befaßt. Seine steuertechnischen Arbeiten setzten eine kaufmännische, ordnungsmäßige Buchführung voraus. Er hatte nicht verantwortlich für sie zu sorgen, sondern sie im steuerlichen Interesse des Betriebes auszuwerten. Daß er für disse Zwecke die Buchunterlagen "belegemäßig" zu überprüfen und überwachen, die "Beratung in allen Buch-, Steuerund betriebswirtschaftlichen Fragen" übernommen und die Buchführung im Jahre 1949 in begrenztem Umfange hatte ändern lassen, machte ihn nicht für die Einzelheiten der Buchführung und deren Ordnungsmäßigkeit im ganzen verantwortlich, übertrug ihm keine allgemeine Aufsicht über diesen Aufgabenkreis des Prokuristen Barg und nahm dem Angeklagten die Verantwortung nicht ab, zumal dieser die Mängel kannte und nichts Wirksames gegen sie unternahm.

II. Die Steuerhinterziehung.

Am 10.August 1950 gab der Angeklagte für das 2.Halbjahr 1943 und für das Jahr 1949 getrennte Erklärungen für

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die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer ab (UA S 28). Die Strafkammer nimmt "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" an, daß er dabei für den angegebenen Zeitraum mindestens 15 000 DM Bareinnahmen verschwiegen hat (UA S 46). Sie kommt dazu auf Grund folgender Einzelheiten:

Das Kassabuch weist unter dem 5.7.1949, dem 15.11. 1949 und dom 5.12.1949 mehr Ausgaben als Einnahmen aus. Es handelt sich insgesamt um 6643,64 DM Mehrausgaben (UA S 22). Die Strafkammer folgert daraus, daß tatsächliche Einnahmen in dieser Höhe nicht gebucht worden sind (UA S 45,46).

Die Firma DUB erhielt im September 1949 für 11020 DM Waren. Als Einnahme wurden jedoch nur 5510 DM gebucht. Die Strafkammer geht auf Grund eines Schreibens der Gesellschaft an die Firma DUB vom 9.9.1948 (UA S 21) erkennbar davon aus, daß die restlichen 5510 DM vereinbarungsgemäß bar an die Gesellschaft gezahlt worden sind.

Der Angeklagte hat zugegeben, im zweiten Halbjahr 1948 und im Jahre 1949 weitere Geschäfte ohne Rechnung gemacht zu haben. Aus den Zeitverhältnissen schlisßt das Landgericht, daß der Angeklagte für den Geschäftsbetrieb und für persönlichen Bedarf Mangelwaren gegen Fleisch eingetauscht hat, ohne dieses Geschäfte durch die Bücher gehen zu lassen (UA S 45). Sie erhöht daher den nicht gebuchten Einnahmebetrag von 12 153,64 DM, der sich aus dem Geschäft mit DUB und aus dem Kassabuch ergibt, auf insgesamt mindestens 15 000 DM, die in den Steuerurklärungen des Angeklagten vom 10.8.1950 nicht berücksichtigt worden seien, und folgert daraus, daß 9000 DM Körperschaftssteuer, 450 DM Umsatzsteuer und 2250 DM Gewerbesteuer verkürzt worden sind (UA S 46).

Gegen die Verurteilung dcs Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bestshen keine rechtlichen Bedenken.

1.) Aus den §§ 468, 472 RAbgO ergibt sich entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrenshindernis; denn § 468 RAbgO setzt voraus, daß der Angeklagte zugleich

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selbst der Stsuerschulänser ist. Die Bestimmung ist daher im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Hinterziehung von Steuern der Gesellschaft nicht anwendbar (vgl RGSt 70,3).

2.) Die Revision wendet sich gegen die Art, in der das Landgericht die Verkürzung der Steuereinnahmen festgestellt hat. Sie meint, es handele sich um ungenügende Annahmen und Schätzungen. Das trifft nicht zu. Bei der Eigenart der Verhältnisse konnte die Strafkammer auf Grund der angegebenen Einzelheiten zu einem bestimmten Mindestbetrag komnen. Der Angeklagte hatte selbst zugegeben, Geschäfte ohne Rechnungen abgeschlossen zu haben. In solchen Fällen 18ßt sich die genaue Höhs der in Betracht kommenden Beträge nicht immer im einzelnen feststellen. Gegen eine vorsichtige richterliche Schätzung auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ist dann nichts einzuwenden. Voraussetzung ist, daß das Gericht auf diesem Wege die feste Überzeugung (vgl § 261 StPO) von der Mindesthöhe der Steuerverkürzung gewinnt. Das ist bier der Fell.

3.) Daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung Tatsachen verwertet, die im Sachverhalt nicht erwähnt sind, ist unschädlich. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchen Abschnitt des Urteils die Feststellungen zu treffen sind. Sie können daher noch in dem Teil nachgeholt werden, der die Beweiswürdigung behandelt.

Die beiläufige Wendung der Revisionsbegründung, diese Tatsachen seier "übrigens aush in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommer", enthält keine Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Denn ein Verfahrensverstoß muß eindeutig und bestimmt geltend gcmackt werden. Es muß erkennbar sein, daß aucs dem behaupteten Vorgang verfahrensrechtliche Folgerungen zugunsten des Beschwerdeführers hergeleitet werden. Daran fehlt es hier. In Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet; denn aus den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglicder der S3trafkammer und des Sitzungsvertreters der Stastsanwaltschaft ergibt sich, daß die Tat-

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sachen, um die es sich handelt, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind.

4.) Die Feststellung des Vorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Obwohl der Angeklagte von kaufmännischen Dingen, insbesondere von Buchführung nichts verstand und sich nicht um sie kümmerte, konnte das Landgericht seine Kenntnis davon feststellen, daß das Geschäft mit DUB und andere ohne Rechnung abgeschlossene Geschäfte von den Büchern nicht erfaßt waren. Beides läßt sich entgegen der Meinung der Revision miteinander vereinen. Soweit es sich um die aus dem Kassabuch hervorgehenden Mehreinnahmen handelt, ist die Kenntnis des Angeklagten festgestellt, daß nicht alle Einnahmen verbucht waren. Er hat in diesem Punkte "mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, daß seine Erklärungen vom 10.8.1950 nicht stimmen konnten. Er hat diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen, um zu erreichen, daß nur in Höhe seiner Erklärungen Steuern festgesetzt wurden" (UA S 47). Hiermit ist der bedingte Vorsatz der Steuerhinterziehung entgegen der Auffassung der Revision rechtlich einwandfrei dargetan.

5.) Die Steuerhinterziehung war nach § 396 Abs 3 RAbgO mit der Feststellung der zu geringen Steuerbeträge vollendet, Sie wurde durch die spätere Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rückgängig gemacht. Die längeren Ausführungen der Revision zu diesem Punkte liegen neben der Sache.

III. Die Betrugsfällc.

1.) Der Angeklagte hatte am 20.12.1950 von der Firma Hagp-iD in vo für 1981 DM waren bezogen, die vereinbarungsgemäß innerhalb 30 Tagen zu bezahlen waren.

In der Folgezeit hielt der Angeklagte den Gläubiger hin, Dieser beauftragte am 2.4.1951 einen Rechtsanwalt, Zahlungsund Vollstreckungsbefehl zu erwirken. Er ließ sich aber

bei einem Besuch in DIEEED an 3.4.1951 vom Angeklagten durch unrichtige Angaben, haltlose Versprechungen und Hingabe vordatierter Schecks, die später nicht eingelöst

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wurden, beruhigen und nahm daher von den beabsichtigten gerichtlichen Schritten Abstand. Er bestand infolge der Täuschung durch den Angeklagten auch nicht auf seinem bei dem Besuch zunächst vorgebrachten Verlangen nach "Sicher- ‚heiten durch Lieferung von Fleisch und Dosenwaren oder durch Übereignung einer Buchungs- oder einer Schreibmaschine" (JA S 32).

Die Strafkammer nimmt in diesem Falle vollendeten Betrug an. Den Vermögensschaden findet sie "in der nicht ‚nehr rechtzeitig beschafften, damals aber zum Teil noch möglichen Sicherheit" (va S 53).

Die Revision macht neben unzulässigen tatsächlichen Angriffen gegen die Feststellung der Täuschungshandlung mit Kecht geltend, daß der Vermögensschaden rechtlich nicht einwandfrei begründet ist.

a) Es handelt sich um einen sogenannten Stundungsbetrug. Bei ihm liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers vor, wenn seine Forderung infolge der Stundung wirtschaftlich an Wert verloren hat. Dies setzt voraus, daß der Schuldner zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höheren Maße zahlungsfähig war als später. Das Vermögen des Gläubigers wird durch die Stundung nicht geschädigt, wenn der Schuldner schon vor oder bei der Stundung zahlungsunfähig und die Forderung daher wertlos oder ebenso gefährdet wer wie später (vgl RG HRR 1938,863;5 1940,1270; BGHSt 1, 262/2647).

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach den §§ 64 Abs 1, 84 GmbHG darauf gestützt, die Gesellschaft sei spätestens seit dem 1.März 1951 zahlungsunfähig gewesen (vgl oben Nr I 1). Diese Annahme ist zwar rechtlich nicht ausreichend begründet, um die Verurteilung des Angeklagten wegen verzögerten Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu rechtfertigen. Von der Möglichkeit, daß sie zutrifft, muß aber ausgegangen werden, soweit dem Angeklagten der Vorwurf des Betruges gemacht

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wird. Mit dieser Möglichkeit ist die Annahme unvereinbar, daß der Gläubiger HEW-I@B wegen seiner Forderung noch ganz oder zum Teil befriedigt worden wäre, wenn er alsbald gerichtliche Schritte unternommen hätte, statt sich auf weiteres Abwarten einzulassen.

Daran ändert sich nichts dadurch, daß es dem Gläubiger IB noch zwei Tage vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gelang, einen dinglichen Arrest zu erwirken und 5 Kraftfahrzeuge zu pfänden (UA S 36); denn es steht nicht fest, daß diese Vermögenswerte Eigentum der Gesellschaft und nicht schon anderen Gläubigern rechtewirksam zur Sicherheit übereignet waren. Das Urteil 158t erkennen, daß JEW bis zur Hauptverhandlung noch nicht befriedigt worden war (UA S 58).

b) Dius alles mag das Landgericht auch nicht verkannt haben. Denn es begründet den Vermögensschaden H@B-IL jedenfalls nicht ausdrücklich damit, daß Klage und Zwangsvollstreckung noch zur Befriedigung geführt hätten, sondern findet ihn "in der nicht mehr rechtzeitig beschafften, damals aber zum Teil noch möglichen Sicherheit", Dabei Üübersieht es aber, daß HED-LEMB nur einen Anspruch auf Geld und nicht auf Lieferung von Fleischwaren an Zahlungsstatt oder auf Übereignung von Bäromaschinen zur Sicherheit hatte. Durch das Unterbleiben einer solchen "inkongruenten Deckung" entstand ihm daher rechtlich kein Vermögensschaden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges kann also aus Rechtsgründen nicht bestehenbleiben.

2.) In den Betrugsfällen Wirtschaftsgenossenschaft

KB (TA S 33,56,57), WE (TA S 34,57,58) und Je (UA S 35,36,58,59) bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte kaufte hier am 26.2., 20.3. und 22.3. 1951 größere Mengen Schlachtvieh und täuschte die Verkäufer über die sehr ungünstige Lage soiner Gesellschaft

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und über die sich daraus ergebende erhebliche Gefährdung una wirtschaftliche Minderwertigkeit ihrer Kaufpreisforderungen. Er wußte, daß er nicht werde bezahlen können, und wollte dies auch nicht. Es kam ihm nur darauf an, das Vieh zu bekommen, um die Geschäfte der Gesellschaft noch eine Zeitlang fortsetzen zu können,

Die Angriffe der Revision richten sich unzulässig gegen die Feststellungen, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum und ohne die behaupteten Widersprüche getroffen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker