Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 462/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Steu uer kann durch Irreführung der Behörde auch noch im Vollstreckungsy verfahren hinterzogen ‚Aktenzeichen 3 StR 462/55 Urteil des BGH vom . 1. März 1956 ° IE Duisburg 3 StR t 462/55 D a nNamen des Volk In der Sirarnaens gegen en Vertreter Herbert IT Rees :.:: 7 OR" GE o da dort geboren am m 1915, hast der 3. Shrafaonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung << 3 En = = er IN ee} On u je} en DD = teilgenommen haben: Senat spräsident Glanzmäann LS yorsibze der, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichten Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maass Bundesrichter Hoepner als beisitzende Riehter, Oberstaatsanwalt een . ...als Vertreter der Bundesanwaltschaft, gu 'tizobersekretär | | a4 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ; für R cht erkannt: Auf die Revis ion des Ange klagten wird das Urte il des Landgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1955, soweit es den SB wesen versuchten Betruges, wegen. Verstr zeiungsbruches in Tatein- Kr Angeklagten wegen n Betruges in dem Falle = verhinterziehung, sowie wegen zweier weiterer 5 verurteilt hat, mit den Fest- & Falle von Steuerhinterz iehu 7 Zen vi Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründese nur rem mr ann ver mn BTTEEn“ rinnen, Muner. schuldig gehalten: in vier Fällen, Betrugsversuch, Unterschlegung, Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch sowie Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen. Hierfür hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und drei Gelästrafen verhängt; Der Angeklagte hat tiescs Urteil mit der Revision ange- fochten und das Rechtsmittel mit der Verfahrens= und Sachbeschwerde begründet . Einer Erörterung der Verfahrensrüge be=- darf es nicht, weil der Beschwerdeführer sie nicht in der nach 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorge enen Weise begründet hat, Die Sachrüge hat zum Teil Erf az! Ton 1947 bis zum tatsächlichen Ende des Unternehmens im Jahre
Gesatzs RAbsO 8 396
Rechtssatz; Steu uer kann durch Irreführung der Behörde auch noch im Vollstreckungsy verfahren hinterzogen
‚Aktenzeichen 3 StR 462/55
Urteil des BGH vom . 1. März 1956 ° IE Duisburg
3 StR t 462/55
D a
nNamen des Volk
In der Sirarnaens gegen
en Vertreter Herbert IT Rees :.:: 7 OR" GE o
da dort geboren am m 1915,
hast der 3. Shrafaonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
<< 3 En = = er IN ee} On u je} en DD =
teilgenommen haben:
Senat spräsident Glanzmäann LS yorsibze der,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichten Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maass Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Riehter, Oberstaatsanwalt een .
...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
gu 'tizobersekretär | |
a4 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ;
für R cht erkannt:
Auf die Revis ion des Ange klagten wird das Urte il des Landgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1955, soweit es den SB wesen
versuchten Betruges, wegen. Verstr zeiungsbruches in Tatein-
Kr
Angeklagten wegen n Betruges in dem Falle
=
verhinterziehung, sowie wegen zweier weiterer
5 verurteilt hat, mit den Fest-
& Falle von Steuerhinterz iehu 7
Zen vi Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründese
nur rem mr ann ver mn BTTEEn“ rinnen, Muner.
schuldig gehalten: in vier Fällen, Betrugsversuch, Unterschlegung, Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch sowie Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen. Hierfür hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und drei Gelästrafen verhängt; Der Angeklagte hat tiescs Urteil mit der Revision ange-
fochten und das Rechtsmittel mit der Verfahrens= und Sachbeschwerde begründet . Einer Erörterung der Verfahrensrüge be=-
darf es nicht, weil der Beschwerdeführer sie nicht in der nach 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorge enen Weise begründet hat,
Die Sachrüge hat zum Teil Erf
az!
Ton 1947 bis zum tatsächlichen Ende des Unternehmens im Jahre 1951 war der Angeklagte Geschäftsführer der: m stätten GmbH Li in Wein. N4+ den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens hängen die Straftaten des
au’
Angeklagten zusammen, die das Landgericht als Betr ug zum Nachteile der Firma Hoi, 215 Bet B 3 ‚en des Maklers vn sowie als V
inheit mit Steuerhinterziehung hat, Im Sommer 199 nn
> und Betrugsversuch zum
rstrickungsbruch in Tat-
PERRREE- En am . 4 Tlız 7 #472 E 3 - Eu Kan ne ne und Steiim , lerner die Unterschlagung sicherungsühbereignever
ie Verurteilung dss Angeklagten wegen Be
u Nachteil des Holzmaklers Begg ist nicht zu beanstanden. Die i
Revision hat hierzu im einzelnen nichts vorgebrach!
ent er 72 - Sachver Bevruges; in dem
näherer Ausführungen hierzi
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in
unter II i erwähnten Falle.
5, Auch im Falle Stil ist im Ergebnis die Verurtest zu beanstanden: Nach den Feststellungen
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Fig] Av} 3 =. X © ja ae Oo = = < “D 2 {if [e) -. m D Q ey ch D ! Js ch 9)
des der Absatz, der von den deshalb suf den Gedan
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m Angeklagten vertriebenen Tische, Er kan ken, Phonoschränke herstellen zu las sen
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diese Schränke notwendigen elek
und dann zu verkaufen. Die für trischen Laufwerke mußte er dem Lieferanten der Schränke zur Verfügung stellen. Der Vater des Hzushaltwaren- und Radiogeschäftes mit gutem Ruf, Er wollte diesen Einkaufs-
lassen, im übrigen aber,
Angeklagten war Inhaber eines der solche
Laufwerke billig beziehen konnte.
vorteil seinen Sohne zugute kommen
wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist,. mit diesen Geschäfte
tun haben, vor allen daraus nicht in Ans spruch genom- | Va
men werden, Desha ters zu han-
dein, wenn er solche Laufwerke en Barzahlung
bat der Angeklagte aber nicht, sondern bestellte im Namen seitrische Laufwerke zum Preise von 6, 051. 409 IM auf Kredit. Der Vater des Angeklagten weigerte sich zunächst, die ihm üh
aber später einen Teil
sandte Rechnung zu bezahlen, beglich
sich um die Jahreswende 1952/53
‚den Ver käufer a. 0:
haften Werte war: Wie sich
prlichtung. zur Eele hung ab,
nehmer verwahren. Das tat er aber ı icht, sondern verkaufte „Zu einem Teil zu seinen Nutzen, wie er selbst eingeräumt hat
“urch dieses Verhalten orweckte der Angeklagte bei seinen ırrige Vorstellung, als sei er berechtigt, seinen Pen
‚ft zu verpflichten. Dieser Irrtum
die Lieferung der Laufwerke zur vr
berechtigt war, den Vater des Angeklagten auf Zahlung des Kaufeises in Kperruch zu nehmen Nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters |} ätte sich die Firma Sta Cm nicht darauf berufen können, daß sich der ater des Angeklagten so behandeln lassen müsse, als habe er eine Vollmacht zu Kreditgeschäften erteilt (vgl BGHZ 5, 111 {11675 BGH NIW 1956, 460 Nr 1). Er haftete 150 t. Aber selbst wenn diese Frage anders zu die.] irma re GmbH einen Ver mögens-
beurteilen w
schaden, weil Falle von zwe ifelwollte der Vater des Angeklagten den Kaufpreis er lehnte Jede Ver= Zeit bezahlte er
den geringen
"der Forderung, so [3 in jedem Fa lle alle Merkmale des Be-
trug es vorliege en:
Die Ver ırteilung wegen Un Aterschlagung zeigt gleichfalls keinen ‚ Rechtafchler. ‚Den Feststellungen des Tatrichters ist zu entnehmen, daß der. Angekla agte den Eheleuten SCHÜ 250 Glubtische übere eignet ‚hatte, Diese Tische, die in einem besonderen Raume untergsstellt worden waren, sollte er für die Bicherungs-
i einer Bestandsprüf ung zeigte sich, wie das Landgericht festgestellt
ten. Daß der Angeklagte sich mindestens
Ss ı durch die Veräußerung eines erheblichen Teils der 238 Tische Ser Unterschlagung senlale gemacht hat, bedarf keiner weiteren srörterung. Mit dem neuen und auf tatsächlichen Gebiet liegenden. #inwand, den der Verteidiger in der Verhandi ung vor dem Senat erhoben hat, daß der Angeklagte zu einen solihen Verkaufe bsfugt gewesen sei, kann sich das Revisions gericht nicht befassen,
Ill.
Die ne des Angeklagten wegen Betruges im
Falle ea ı
eb richt nicht festgestellt hat, welchen Schaden die Firma Hein-
rich Fo Gurch die Weiterbelieferung der Hollliestätten
GmbH erlitten hat, Einer solchen Fes tstellung bedurfte es aber
dagegen an dem Mangel, daß das Landge-
des halb, weil das Landgericht die Höhe der wegen dieses Betruges verhängten Einzelstrafe im Hinblick auf den von dem Angeklagten angerichteten "großen Schaden" auf sechs Monate Gefängnis be-
messen hat. Obwohl im üb brigen der vom Tatrichter festgestellte achverhalt alle Merkmale des Bet
„= ruges aufweist, 158t sich nicht erkennen, welchen Schuldäumfang das Lan ndgericht der Strafzumessung zugrunde selegt hat. Die.Verurteilung kann deshalb nicht bestehen]
| j } j | ! |
2. Die Verurteilung wegen vers vr hält gleichfalls der Nachprüfung nicht stand. Der : im Herbst 1950 vom Ange- | klagten betrogene Holzmakler Beim drängte, wie der Natrichter festgestellt hat, immer wieder auf Bezahlung der dem n Angeklagten | gelieferten Bretter. Um die Ableistune des O7fe a.
(klagte nicht wegen versuchten Betruges verurteilt werden.
“ergibt noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Ange
BE verpfändete der Angekla agte diesen Ber einen Personenkraftwagen Marke itro@n, der schon für Forderungen der Allgemeinen Or ptakrankenkasoe gepfändet worden war. In die-
En
sen Sachverhalt hat das Landgericht einen versuehten Betrug R
sefunden, Er liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Angeklagte Beyer bei der Verpfändung des Pers Sonenkrastnare ens getäuscht. hat. Vielmehr liegt in seinem Verhalten nur dann der Infang der
Ausführung eines Beiruges, wenn er damit eine Vermögensverfügung herbeiführen wollte, durch die BeggB nochmals geschädigt werden sol] ‚te. Inwiefern nach den Vorstellungen des en hierzu eine Möglichkeit bestand, ist nicht zu erkennen, hlt es aber an jeder Feststellung dazu, wie der Angeklagte Ainen Betrug
= Begp verwir! klichen wollte, so durfte der Ana
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‚zum Nac hteil
3. ‚Die Verurte ilung des Angeklagten wegen Verstricku
uni lieztl SL “mn EP . Inn
»teuerhinterzienung SIEHE AUS: S2HHR
5 396 RAbe0) kann g hfalls nicht bestehen bleiben.
sruches (§ 137 nn in Tateinheit mit rei
a) Der bisher vom Landgericht festgestellte Sachverhalt
klagte durch den Verkauf des zuvor vom Finanzamt für Steuersch 1
den der Holm stätten GmbH gepfändeten Personenkra aftwagens, ‚entzogen hat. Ob nämlich di
einen Gegenstand der Ye rstrick ung Finanzbehörde ein Pfandrecht an -dem Fahrzeug erworbe 1 hatte, hätte in dem Urteil‘ dargelegt werden müssen. Dies war nur de
Fall, wenn der Vollstreckungsbeamte die Formvorschriften des § 348 Abs 2 RAbeO beachtet hatte. Ferner reichen bei der Lage des Falles die Ausführungen des La ndgerichts zum inneren Tatdl Der Beschwerde
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bestand nicht hi ätzlich, wenn er wußte oder wenigstens für möglich hielt und i
dem er die inzwischen schwer beschädigte Pfandsache veräußertis, Auch hierüber hätte das Landgericht Feststellungen treffen müsse b)} Da das Finanzamt bei den HE stätten GmbH gepfändet hatte, ist anzunehmen, daß die Finanzbehörden oder Finanzgerichte schon über das Bestehen und die Höhe der Steueransprlüche, wegen
idung über das Bestehen von Steuerforderungen schränkte jedoch hier die Entscheidungsfreiheit des Landgerichts nach 8 468 RAbsO nicht ein. Die Vorschrift des § 468 RAbgO ist nur dann anwendbar, wenn die „ntscheidungen der Fi ‚nanzbehörden
Sc
., a en : oder Finanzgerichte Rechtskra: 2582 enüher den Personen, gegen
4 die sich das’ gerichtliche Strafverfahren richtet (R6St 56, 397;
2 B 70, 35 N ” /2007). Auch der Bundesgerichtshof hat das schon in der Entscheidung 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 ausgesprochen
Da nach den Urteiisgr ründen alles dafür spr -icht, daß der Kraftwagen für Steverschulden der Hoi Hätten. GmbH gepfändet wurde
var der Angeklagte nicht Steuerschulöäner-
emnach selbständig zu prüfen, und e
n, ob und welche St
ı Beurteilung der steuerrechtlichen Vorfragen ist es selbstiverständlich vereinbar, wenn er bei einen
rerhalt sich damit begnügt, rechtskräftige Veranzu würdigen. Yie Urteilsgründe müssen aber er-
sich der Tatrichter über diese Vorfragen im-Urteil gebildet hat. Erst wenn feststeh#, welüche gegen die | OR = © ten GmbH bestanden,
rüber befinden, ob der Angeklagte durch d#
Ag
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Verkauf des gepfändeten Kraftwagens diese Steueransp
kürzt hab.
ise ein: Susherhinteralchung begangen werden kann, hängt weitgehend davon ab, wie Ger Gesetzgeber die Fest-
setzung und Erhebung der Steuern in den einzelnen Steuerse
8 y geordnet hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, daß eine hinterziehung solange möglich ist, wie der geschuldete $-
betrag nicht vollständig entrichtet is
hung kann demnach auch noch im Be E n beg
werden (vgl Rest 61, 186 /1887; 76, 195 /1997; RG StuW 1
Nr 204). Auch in diesen Verfahrensabschnitt können ungere fertigte Steuervorteile erschlichen werden, auch wenn das u täuschende Verhalten des Täters sich nicht auf die Besteuerungsgrundlagen bezieht. Eine Beeinträchtigung des Steueraufkommens e liegt regelmäßig vor, wenn das Zwangsverfähren verzögert oder
das Vollstreckung gsergebnis durch ein ste euerunehrliches Ver-
halten ges hmälert worden ist. Ob ein solcher Erfolg hier ‚durch den eigenmächtigen Verkauf eines Pfandgegenstandes, E> en Te unbedeutend eevorcen war, erzielt worden ist,
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nängt ferner ekla este Au rch sein Verhalten die Steuer-VE egeführt hat (AR xGa5t 70, 105 76, 1955 BGH NIW 1953, e)
.l St „enarmnelrliehsn Handelns muß auch
davon ab, ob behörden irr 1841). Dieses Merkm
vorliegen, wenn der "äter zu seinem Nutzen v dem eines
einträchtigen sucht, leichgilti ig, ob durch ein solches Verhalten zugleich andere Straftatbestände verwirklicht werden. Der bisher in den Urteilsgründen dargelegte Sachverhslt läßt nicht erkennen, daß der Angeklagte es darauf angelegt hat,
le Steuerbehörden hinters Licht zu führen.
Nor
‚ie Verurteilung wegen Steuerhinter-
Nach alledem kann di & ziehung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nicht bestehen
bleiben.
§ 396 RAbgO) verurteilt. sten Falle darin gesehen, daß der Angeklagte ‚er 1951 von ihm allein betriebenen Nöbelhan-
del dem Tinanzamt nicht gemeldet, sowie in den Jahren 1951
und 1952 weder Um nsatgsteuervoranmeldungen noch für diese Be-
steuerungsabs hr tte Erkl ärungen zur Veranlagung der Einkom-
men- und Gewerbe es teuer a abgegeben und dadurch bewirkt hat, daß
Einkormen=-, Umsätz- und Gewerbesteuern in he von u en DM
verkürzt wurden. Der zweite Fell der Steuerhinterziehung betraf rbesteuern in Höhe von 2.158,40 DM. Der Ange-
nach den Feststellungen des Tatri eh- £
die gleiche Weise wie im ersten Falle; nur betraf d \ gewerbesteue erlichen Vorgänge das zweite Halb-
„JeBt 1992, Hab enddessen er den Möbelhandel nicht mehr allein;
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sondern zuüsar men mit, gen früheren: Angeklag sten Locher al ieb- Nach der Überzeugung des Landgeri chts hat
ne steuerlic chen Pflichten euera sprüche
‚piternehner en e
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er Angeklagte iden Fällen -
mt über die 5
S = Zu & ei Zn >
bewußt nicht er 23. uldeten Beträce in Unkenntnis zu setzen,
ndölt die Verurtei-
as
Sowohl im ersten wie im zweiten Falle !
lung der Nachprüfung nicht stand. Da in beiden Fällen die gleichen Rechtsfehler zutage treten, könnensie zusammen erörtert
a) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß eine r
Pkürzung dadurch begangen
<S (D 14 > Er
ur Ir“ ray; Ann ar DR a1 PPRDONEN (u 2 2 “7, venlsrnn pn werden kann, daß der Steuerpflichtige es durch Verschweigen
der für die Steuerfestsetzung wichti igen Tatsachen bewirkt, er
daß die Steuern nicht rechtzeitig veranlagt und erhoben weridet aber an dem Man-
den (BGH NIW 1953, 1841). Das Urteil le er Tatrickter nicht in einer für die Verurteilung nden Weise für je as Steuerart selbständig festgewelche Steueransprüche bestanden und wann sie rfüllen waren. Das angefochtene Urteil sagst nichts darüber, ob der Angeklagte wegen der von ihn hinter ogenen vuern rechtskrä äftig veranlagt worden war. Selbst wenn
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gebunden, weil die Finanzbehörden dem Urteil zufolge die Besteuerungsgrundlagen nur nach § 217 RAbgO geschätzt hatten, da der Angeklagte keinerlei brauchh are Aufzeichnungen geführt hatte (§ 468 RAbgO). Das Landgericht hat die Schät-Zungsergebnisse der Steuerbehörden Jedoch ohne jede eigene
lung in beiden Fällen
+
Prüfung übernommen und sie der Verurt zugrunde gelegt. Hiergegen bestehen Bedenken, weil der Richter die den Schuldspruch tragenden Tatsachen selbständig sichsabga-
festzuste eilen hat. Das Schätzungsverfahren der
‚benordnung ist weitgehend auf Vormatungen und Wahrscheinlichkeiten angewiesen. Es unterscheidet sich erheblich von der Schätzung, mit deren Hilfe auch der Strafrichter eine
sichere Über zeugung gewinnen kann. Deshalb haben das R eichs=- . sericht, der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof schon mehrfach ausgesprochen, daß der Strafrichter in solchen Fällen die Brags ob und in welcher Höhe Steuern verkürzt worden sind, selbständig zu prüfen hat (RESt 68, 45 [56/5773 52, Teil III, S 1035 BGE NIW 1954, 1819 ©: IM
.68 R&bg0). Der Tatrichter muß dazu für jede Steu-
S DD SS Fi u
Uhgsgrundlagen ermitteln (vgl 88 1, 5 Uste, ‚ 10, 12 ff GewStG) und darlegen, wel-
ich dsraus ergeben. Die Ernittlu ung des
7]
2 erart die Betteuer SS A FE EStG, 88 6;
che Steuersnsprüche
‚lies der Fall gewesen wäre, war das Landgericht hieran nicht
Gewinnes, den der Angeklagte aus seinem Gewerbebetrieb ersowie die Feststellung des Gewerhekapitals und des Gewerbeer "trages nd die Feststellung der Imsätze kann aller-.
d dings Schwierigkeiten bereiten, wenn der Ange klagte wie hier keinerlei Bücher geführt hat. In solchen Fällen kann der Tatrichter die volle Überzeugung vom Bestehen der Steueran ısprüche
und ihre Höhe auch auf Grund eigener Schä tzungen gewinnen,
die unter Verwertung von Erfahrungssätzen, z:B. mit Hilfe der Besenni see vergleichbarer Betriebe, diese Besteuerungsgrundlagen mit einer zur Verurteilung hin \reichenden Bicher-
°
b nden lassen (RG DI 1958, 1497; RG DI 1938, 379; BFH 952, Teil III S 1035 BCH LM Nr 2 zu § 396 RAbgO und
b) Bedenken ergeben sich ferner daraus, daß der Tatrichter nicht erörtert nr ob die Hinterziehung der Ein= kommen- und Gewerbesteuer durch Nichtabgabe der Steuererk]ä-
u rungen für die Jahre 1951 und 1952 bereits vollendet war,
als die en des Finanzamts Ende 1952 einsetz% se Frag ist möglicherweise für die beiden genannten Jahre dekschteden zu beantwort en. Bei Steuern, die veranlagt werden (8 25 ESte, § 16 GenSte), tritt die Steuerverkürzung
erst dann ein, wenn das Finanzamt diese Steuern infolge
Ä
des Tehlens der. Erklärung ‚nicht zu der Zeit festsetzt, zu
der dies sonst der Veranlagungsarbeit der ri
Fall gewesen wäre ({B§ 18753 « vom 9. Oktober 1953): Bis zu diesem Zeitpunkt kann dte Tat nur versucht worden sein. Das Urteil enthält hierzu keine Feststellungen.
t die Sache, wenn der Angeklagte schon vor E)
PerS
N I
Tatrichter im Zusammerhange mit der bisher schon festsestell- £ 6
ten Verletzung der N
07 Qu
RAbs0) zu prüfen haben.
Für die Frage, in welchen Zeitpunkt die Umsatzsteuerverkürzung vollendet worden ist, gilt dagegen folgendes: der Angeklagte
‚en Betrieb nicht angemel det. Er hat es sodann unterlassen, Umsatasteu ervoranmeldungen abzugeben und die ihnen entspre- ; en Vorauszahlungen zu leisten. Nach § 13 Abs 2 USte gilt die Voranmeldung als &
ssverklä arung und die Vorauszahlung als Steuer. Wenn der Tatrichter in der neuen
Verhandlung unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten die steuerpflichtigen Umsätze des Angekla ten in den bereits genannten Jahren fes ststellt, so bestehen gegen die Verurteilung wegen fortge-
0 setzter Umsatz steuerhinterziehung keine Bedenken.
Aus dem Gesagten ergibt sich möglicherweise, daß für die vom Tatrichter bisher angen-« nımene Tate inheit zwischen der Umsatzste euerhinterziehung und der Hinte rziehung der Ein-
kommen- und Gewerbest euer keine Grundlage besteht. Die schon
mehrfach genannten Steuergesetze haben die Festsetzung und
Erhebung der Umsatzsteuer ei ‚nerseits und d e Fesisetz zung der Einkommen- und Ge
werbesteuer andererseits” so verschieden Beer-
‚ daß durch die Unterlassung der sich aus 8 13 UStG icht zur Voranmeldung regelmäßig nicht zugleich ‚er Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung
agegen wird das Landgericht in der neuen Ver-.
EW)
hten müssen, daß die Hinterziehung der Einkommen-
ı zusammentrifft mit einer Verkürzung der
ke>
air
08:
©
oO
(D
u
&
Fan
Ö ; cr
@) 3 H is
§ 3
Wu
m
=
5 Die Aufhebung des Urteils in den unter III i = 4 (Ho, Betrugsversuch zum Nachteil B
D kungsbruch in Tateinheit mit Steuerhinterzi e
Steuerhinterzi Io: n) erörterten Fällen nötigt zur Aufhebung des Gesamtstraflausspruchs
Glanzmann Die Bundesrichter Dr. Koenizer und Prof. Dr. Busch befinden s
us in Urlaub und sin Unterzeichnung verhinder
ei
Glanznann
'Maass Hoepner