Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 5 StR 83/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3512 83/52 2267 052

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Elektromechaniker 'illi 3 . aus DD SE, . geboren am MMEEEB 1907 ir. Tomuuuuump,

2.) den Klempnermeister irwin B e (uuuuEEEEEEREES aus BB, dort geboren an m '913,

wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit

'hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (us als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten BB una De rirä das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10.Mei 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Teststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angeklagten, die Zellenleiter der NSDAP waren, haben am 21.7.1944, also am Tage nach dem mißglückten Attentat auf Adolf Hitler, sich bei einer Zellenleiterbesprechung bereiterklärt, den jüdischen Schneider FEED aus seiner Wohnung zu holen, damit dieser einen an die Pankebrücke mit Farbe aufgemalten Sowjetstern mit Hammer und Sichel entferne. Sie haben Tg nachts gewaltsam aus seinem Schlafzimmer geholt und ihn bereits in der Wohnung mißhandelt. Während dann Th damit beschäftigt war, das an der Pankebrücke angebrachte Zeichen samt Hammer und Sichel zu entfernen, wurds er von einer Menschenmenge, die sich ansammelte, aufs gröblichste mißhandelt. Die Angeklagten beteiligten sich an diesen Ausschreitungen und taten auch nichts, um den Ausschreitungen der anderen Einhalt zu gebieten. Schließlich wurde TB GEB in die Panke geworfen, BegiilB eine ihn im Wasser entgegen, versuchte ihn unterzutauchen und schlug mit dem Koppel auf ihn ein. Er schleppte ihn ans Ufer, wo ihn BEEMb in Empfang nahm. Beide ließen von TORE erst ab, als Fliegeralarm gegeben wurde. FEEEEEREEE ist einige Tage später an den Folgen der lÜißhandlungen gestorben.

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, und zwar Deu zu 15 Jahren Zuchthaus,

BEE zu 12 Jahren Zuchthaus. Außerdem hat es BeiiD die bürgerlichen ihrenreohte auf 15 Jahre, Böhme auf

12 Jahre aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie hat Erfolg.

Die französische Militärregierung hat die durch ihr Schreiben vom 12.1.1951 (BA.III Bl.12 d.A.) erteilte

Einzelgenehnigung zur Verfolgung der Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz N\r.10 durch ihr Schreiben vom

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1.7.1952 zurückgenommen, das an den Senator für Justiz gerichtet ist. Damit ist den deutschen Gerichten die Möglichkeit, die Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr.10 zu verurteilen, entzogen. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht die Taten nach deutschrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 211, 212 StGB zu prüfen haben. Auch wenn das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommt, daß sich die Angeklagten des Mordes schuldig gemacht haben, darf es die im angefochtenen Urteil verhängten Strafen nicht überschreiten.

Für die -Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte muß dabei die Vorschrift des § 32 Abs.2 StGB beachtet werden.

Zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf folgendes hingewiesen: | '

Die Internierungshaft fällt unter § 60 StGB, wenn sie von der Besatzungsmacht zwecks Verfolgung der hier abzuurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen ist (vgl. OGHSt 1, 150). Das Schwurgericht hält es offenbar bei dem Angeklagten BEER für möglich, daß er wegen der hier abzuurteilenden Straftat von der Besatzungsmacht verhaftet worden sei, i5s meint aber, die Internierungshaft dürfe trotzdem nicht angerechnet werden, weil nicht feststehe, daß BEEEM nur wegen dieser Straftat und nicht möglicherweise auch aus anderen Gründen so lange festgehalten worden sei. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Auch für § 60 StGB gilt der Grundsatz, daß bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer