Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.02.1953 – 1 StR 727/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr ı StR 127/52
Im Namen des Volkes 2345 057
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Ferdinand > EEE aus ZEEEED, geboren an W. ES AD ir < (CSr),
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEED als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das ,
Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-
gericht München II vom 15. September 1952 u i wird verworfen.
. _ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte verübte in den Jahren 1950: und 1951 eine Reihe von Einrbrüchen. In einem der Fälle verletzte er den Gastwirt ROM, der ihn überraschte,: durch einen lessersiich indie Brust.
Das Schwurgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten I Kordes in Tatei nheit mit vollendeter Nötigung sowie wegen 16 vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der Jedoch der Erfolg zu versagen ist. E:
i. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des.§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.
II. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat folgendes ergeben:
-.1.) Das Schwurgäericht hat’ den Arigeklagten im Falle‘12 wegen versuchten Nordes in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen vollendeten Einbruchdiebstahls im Rückfall verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen stieg der Angeklagte nachts in die Wirtschaft des Gastwirts RED ein. Er erbrach dort eine Schublade und entnahm ihr 7 -
8 DN, 300 Zigaretten. und etwa 50 Zigarren. Das Geld und einige Zigaretten steckte er ein, den Rest der Tabakwaren legte er zum Mitnehmen bereit. Kurz darauf wollte REED die Gaststube betreten. Der Angeklagte, der ihn kommen hörte, stellte sich neben die Tür und zog sein iiesser. Als REED hereintrat, stiess er es ihm in die Brust. REED wich zurück, der Angeklagte folgte ihm. Er vorsuchte, dem REP einen weiteren Stich in die Brust
zu versetzen. Das gelang ihm jedoch nicht. Alsdann entfloh der Angeklagte und liess die bereitgestellten Tabakwaren zurück.
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a) Die Revision rüst zu Unrecht eine Verletzung des § 211 StGB.
Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe die tödliche Wirkung des Stiches in Rechnung gestellt; er habe sie in Kauf genommen und innerlich gebilligt. Es begründet dies auch im einzelnen. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes, der auch im Falle des § 211 StGB zur Bestrafung genügt (OGHSt 3 5 34 ££ u 96, 99), ausreichend festgestellt. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwendungen liegen auf. tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. . ;
. Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat der Ange-
klagte die Tat’ ausgeführt, um vor ällem die Aufklärung des bei REED begangenen Diebstahls und die Entdeckung seiner früheren zahlreichen Verbrechen zu yerhindern. Der von dem Tatrichter gezogene Schluss, dass der Angeklagte beabsichtigt hat, seine anderen Straftaten zu verdecken, ist danach nicht zu beanstanden (BGH NJW 1952 S 431 Nr 28). Die Tatsache, dass auch andere 3eweggründe bei dem Ange-Klagten mitgesprochen haben mögen, 'rechtfertigt, wie das Schwurgericht zutreffend darlegt, keine abweichende Beurteilung
(BGHSt 3, 198; OGHSt 1, 137).
b) Auch die Annahme einer mit dem versuchten Morä in Tateinheit zusammentreffenden vollendeten Nötigung begegnet nach den getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
c\) Die Revision. rügt ferner, dass das Schwurgericht im Falle 12 zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl angenommen habe; der Angeklagte habe die Tabakwaren nur beiseitegelegt; damit habe er noch nicht die Herrschaft darüber erlangt; deswegen hätte nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls erfolgen dürfen.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Diebstahl ist mit dem Bruch des fremden und mit der Begründung des eigenen Gewahrsams des Täters vollendet. Eines Wegschaffens oder Bergens der Beute bedarf es nicht. Die Frage, ob eine derartige. Gewahrsamsänderung eingetreten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl u.a. RGSt 66, 394). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob etwa die rechtlichen:Begriffe der Wegnahme und des Gevahrsans verkannt sind. :Das ist hier nicht der Fall. Das Schwurgericht legt dar, dass Rottmair über die von dem Angeklagten aus der Schublade entfernten und an anderer Stelle bereitgelegten Sachen keine Verfügungsmöglichkeit mehr gehabt hat; er habe von dem Finbruch keine Kenntnis gehabt und sei
.. auch nicht in der lage gewesen, jederzeit die Fortschaffung
zu verhindern; es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sie nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Tatrichters, dass die Wegnahme bereits vollendet war, keinem rechtlichen Bedenken.
4) Auch die Nichtanwerdung des § 252 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen; im übrigen wäre der angeklagte - dadurch auch nicht beschwert.
2.) Schliesslich wendet. sich die Revision gegen die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Sie macht geltend, dass der Angeklagte nur kleinere Diebstähle verübt und es vorwiegend auf Lebensmittel abgeshen gehabt habe. Die Öffentliche Sicherheit erfordere nicht die schwerwiegende Kassnahme der Sicherungsverwahrung, zumal da der Angeklagte
zu einer sehr hohen. Zuchthausstrafe verurteilt sei..
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, dass die 21 von dem ängeklagten begangenen Straftaten keineswegs als unbedeutend und
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etwa für die Allgemeinheit nur lästig angesprochen werden können. Zum Teil hat er nicht unbeträchtliche Werte entwendet; wenn er sich in einigen Fällen mit geringer Beute begnügt hat, dann lediglich deswegen, weil er nicht mehr vorgefunden hat. Abgesehen hiervon sagt das Schwurgericht mit Recht, dass auch kleinere Jiebstähle den Rechtsfrieden erheblich stören, wenn sie wie hier unter den erschwerenden Umständen des Einbruchs, Einsteigens oder Einschleichens begangen werden.. Die Verurteilung als gefährlicher: Gewohnheitsverbrecher gemäss § 20 a Abs 2 StGB sowie die Anordnung der Sicherungsyerviahrung begegrien auch im übrigen keinem Bedenken.
| 3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt
keinen Rechtsirrtum erkennen.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die in dem Strafbefehl vom 21.-Kärz 1951 behandelte Tat nochmäls als ein schwerer zu strafendes Verbrechen unter Anrschnung der ..früher erkannten und
" voilstreckten Strafe abgeurteilt hat (BGHSt 3, 13).
Das Schwurgericht hat auch den Fortsetzungszusammenhang in den Fällen, in denen der Angeklagte in einer Nacht mehrere Einbruchdiebstähle hegangen hat, mit Recht verneint. Es sagt zwar zunächst, der Gesamtvorsatz sei
micht nachzuweisen". Die folgenden Erörterungen erge- ‚ben aber unmissverständlich, dass der Angeklagte jeweils
einen neuen Vorsatz gefasst hat, nachden der vorangegangene Einbruch kein ausreichendes Ergebnis erbracht hatte. Damit hat der Tatrichter klargestellt, dass ein
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einheitlicher Gesamtvorsatz, der Voraussetzung für die An-. nahme einer fortgesetzten Handlung ist, nach seiner Überzeugung nicht vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. '
Dr. Hörchner
Glanzmann Dr. Heimann-Trosien