Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 4 StR 123/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2296 016
Tu Namen des rYolkes
4_StR, 123/52
In der Strafsache Br
gegen al
den Schreiner \ilhelm S mumuEmp zus: Ce: H dort geboren an EEE 1904, zur Zeit in Unter- 15 .” Bi
suchungshaft, : | |;
wegen rıchweren Diehrtahls Be; hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der ä#
Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben: %
Senatsyräsident Dr. Groß. u
als Vorsitzender, Al Nundesrichter Krunme e Zundesrichter Dr. ingels u 3 Zundesrichter Dr. Tälle DE 3undesrickter Dr. Augustin 3 h ale beiritzende Tichter, 2 Zundesanwalt mp : f els Vertreter der Bundesan.altschaft, ia Jussizangertellter 2 | : als Urkundsbeanter der Geschüftsntelle, a für Recht erkannt: FR
auf die Revision des ingeklagten wird das 11 Urteil des Landgerichts in liessen vom 12. Ok- H tober 1951 im Strafausspruch mit den diesem 1 zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben Bu ı7 und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
echeidung, euch Über die Kosten des Xcechts- u 3‘ nittels, an das Landgericht zurückverwiesen. kn Bu 5
In übrigen wird die Revision verworfen. u; an
Von Rechts wegen En
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Der angeklegte ist wegen schweren Diebstahls ia ückfall in Zön? Millen els.geführlicher Gevnohnheitsverbrecher zu einer Gosamtzuchthsurstrefe verurteilt viordenz; cunrerdem istseine Sicherungsvervaürung angeorinet. Die Xevision hat nur zu Strefeusspruch Irfolg.
Die auf 5 275 Abs 3 St?O gestützte Verfahrensrüge ist dadurch gegenrtandslos geworden, dass 'das Landgericht das Datum des engefochtenen Urteils in 3ehebung eines offenbaren Schreibfehiers euf den 12. Oktober 1951 berichtigt
hat.
Der Schuldspruch wird in allen Füllen von den Feststellungen getragen. In Folle OWB drang der Angeklagte. der euf cerinun,snässigen Wege in den unverschlossenen Keller eines T'cuses gelangt war, durch einen ILuftechacht in den “new (ieron yslegenen Verksufsreun eines Schuhgeschäfts ein, nachden er den euf dem Schacht aufliegenden, mit einigen Tigeln befestigten Tlolzdeckel hochgedrückt hatte. Er entvendete dort zehlreiche Paar Schuhe und Striünpfe. Das Landgericht het ihn in dieseu Fall zutreffend wegen Tinbruchund \insteigediebetauls verurteilt; denn nsch der Xechtsprechung, des 3undesgerichtrhofes, die insorieit von der des Neichsgerichts abweicht, ist als unschlossener aun in Sinne des 243 Abs 1 Iir. 2 StCD jedes Nauıgebilde enzusehen, des nicht Gebilude oder Yehültnis ist und das. dazu bestimat ist, von Lienschen betreten zu werden,und:mit Vorrichtun,;en umgeben ist, die das Sindringen von Unbefugten ebvehren sollen (Beschluss des Grossen Strafsensts vom ıl. „ai 1951 - Iclist 1, 158 Zi).
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Iı Falle TB besab zich der anö;eklagte mit Adolf SC nechts zu einer Lebenemittelhandlung;. Dort ver. suchten rie gemeinschaftlich, das Schutzgitter vor dem Ledenfenster aufzubrechen. Da sie von Stressennessamten geetört wurden, entfernten sie sich, kehrten aber nach einiger Zeit zurück. Als erster erschien Sc ieder am Tat. ort; er beseitigte das schon siark gelockerte Citter, stieg Aurch! üss Teneter in den Laden ein und nahm einc grösrere ner.ge Lebens- und Genusruittel an sich. Als etwas später der Angeklagte zurilckkehrte, tref er Sc in der i.the des Geschäfts, schaff‘\e die Yeute nit ihu zusarımen zort unü liess zich seinen Anteil an ihr eushlindi,sen. viercus hat die Strefkamner ohne Rechtsirrtum entnom.en, dess der Nercmerdefülrer die Vollendung der Tat durch SB schilli,;t und sich als Äiittäter schuldig gemccht hast; denn hierzu genügt es, wenn der Tetgenosse an der Verwiirrlichung des Jurseren Tetbestandes der strefberen Kendlung in irgend einer „cise mit detı Villen uitjewir!t hat, die Tot des anderen als eigene zur Vollendung zu bringen. Dies trifft im vorlicgenden Walle zu, weil der .ngeklas,te sich nit Täterwillen an Ger Lockerung des Sciutzgitters beteiligt hat. Zine Jestrefung wegen Versuchs scheidet aus, weil dic Straftat im Rahmen des ursnrünglich gefassten gemeinschaftlichen üUntschlusses durchgeführt worden ist, unü der Angeklagte sich das IIandeln des So wesen seines Zinverständnisses anrechnen lassen
muss. ‚uch in den übrigen Fällen sind die Schuläfeststellun-
gen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des streischärfenden Nüc!falls sind ebenfalls rechtsirr-
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tunsfrei festgestellt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Nedenken „een die Verurteilun,; des Angeklagten als „ellinrlichen Gevohnheitsverbrechers und infolge dessen euch gegen die Anordnung“der Sicherungsverwahrung. Unbeechtiich iet zwer, dess disse Kassnahme schon durch Urteil vor 27. \ärz 1935 gegen den Beeciwerdeführer angeordnet und nocl jetzt vwirlsan istz denn die Rechtekraft des früheren Ssrkenntniesses beschränkt sich nach den auch für die ünordnun,; von Sicherungtmassregeln geltenden allgemeinen Grundsitzen auf die Trndlungen, die dem Gegenstand des früheren Ver?ehrens bildeten, \egen neuer Straftaten desselben Täters mer die Sicherungsverwahrung erneut angeorünet wWerden, venn die Würdigung dieser Taten ergibt, dass er ein gefıhrlicher Cevohnheitsyerbrecher ist unddie öffentliche Sicherheit es erfordert (36H Urteil von 27. Juli 1951
- 4 Str 299/51).
Die Verwirklichung des äusseren Matbestandes des von Landgericht angewendeten 8 20 a Abs 1 StGB ergibt sich aus den beiden, auch in diesem Zusammenhang gewürdigten rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten vom 24. Februar 1932 und 9: Dezember 1948 zu mehrjährigen Zuchthausstrafen. Der Tatrichter schliesst jedoch im wesentlichen nur aus der grossen Zehl und der zeitlichen Aufeinanderfolge sämtlicher Straftaten des Deschwerdeführers auf. einen durch . wiederholte Regehung strafbarer ilandiungen erworbenen starken "anz zur Verlibung von Rechtsbrüchen, wobei ohne nähere Darlezungen berücksichtigt wird, dass e8 sich "in kaum einew Yalle um Gelegenheitsdelikte handle, sondern die Geiegenaeit zur Tat teilweise erst voi Ängeklegten unter
sufwenäung erheblicher verbreci.erischer :nergie geschaffen Die bisherige Tläufung von Straftaten und die
worden sei".
dabei zutage getreterie verbrecherische snergie lassen zwar darauf schliersen, dass der Angeklagte zur Wiederholung von Verbrechen neigt. Diere Uustände reichen aber nicht aus, | um seine beerondere Gefährlichkeit Zür die Aufrechterhaltung des nechtrefriedens nech Verhüssung der verhüngten Strafe: zu begründen, Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass jede der nech § 20 a Abs 1 StGB bei der Gesentwirdigung zugrunde gelegten - mindestens drei - Straftaten, in vorliegenden Feil also ;enigeten: die an 4. Februar 1932 und 9. Dezeuber - ]94& ebgeurteilten und die gegenvärtig abzuurteilenden straf-: baren !isnälungen, Ausfluss des dem Täter innewohnenden verbrecherischen Tanges sind (BEI Urteil v. 4. April 1951
- 1 Stn 54/51 - , RGSt 68, 149, 156). Iierzu bedarf ds besondere eines :jingehens auf die intstehungsgeschichte der einzelnen Verfehlungen und die Lebensverhältnisse, aus denen f sie hereusgewachsen sind. In dieser Hinsicht fehlen ausreichende Tertstellungen, Wie es zu den einzelnen Nechtsbrüch gekommen ist. in velchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagte damals lebte, und wie er zu der einzelnen Tat inner.ich stand, ob er nementlich bei den gemeinschaftlich mit anderen vertbten Verbrechen eine führende Rolle spielte oder den !!influss seiner Tatgenossen erlegen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehnen. so dass dieses kein geschlossenes 3ild von der Täterpersönlichkeit erstehen liest. Licht frei von Ncchtsirrtum ist auch die Annahme, der „ngeklagte habe sich nech der letzten Strafverbissung von vornherein vieder darauf eingestellt, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bestreiten, weil er nicht versucht habe, „rbeitslosen- oder Yohliehrteunteretützung zu erhalten. Der ängevla; te kann zur Zeit der 3egehung der Straftaten noch keine Anwartecheft ceuf Zahlung von Arbeitslosenunterstiützung er-
worben heben, weil er nsoh reiner üntlassung aus der letzten.
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langjährigen Strafhaft erst sechs ‘Jochen gearbeitet hatte.
üb er nach den hierfür massgebenden Richtlinien \ohlfahrts-
unterstützung erhalten hätte, wenn er sich darum bemüht hötte, hat die Strafkemner Im Urteil nicht erörtert: Ob sie die i.öglichlzeit erwogen hat, dass der Angeklagte solche Schriite auch aus Rechtsunkenntnis. oder Furcht, seine Verfeirlun,en offenbaren zu müssen, unterlassen hat, ist ebenzZalls nicht erricntlicn. Da der Tatrichter hiernach noch keine sichere Crundlage Zür die Beurteilung der Frage geschaffen hat, ob der Angeklagte nach Verbüssung der neuen langjırigen Zuchthausstrafe mit hoher wWehrscheinlichkeit ieder erhebliche ingriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechte,iter unternehmen wird, muss das Urteil im Strafausspruch eufgelioben und die Seche insoweit an das Landgericht
zuxückvorwieren werden. Groß krumne Ingels Hülle Dr. „ugustin
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