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BGH Entscheidung vom 01.04.1952 – 4 StR 841/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2287 015 5?
4_ StR 841/52
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Herbert DB ED zus KB, sort geboren am EEE 1922, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Rückfall.diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, November 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Harburg/Lahn vom 1. April 1952 im Strafausspruch, einschliesslich der Kennzeichnung als gefährlic
Gewohnheitsverbrecher und der Anordnung der Sicherungsver=
wahrung, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandl
und Entscheidung, auch über die Kosten des R:chtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen, im übrigen wird die kevision des Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
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. damit sie in Betracht gezogen werden kann. ein gleichge
| nachgewiesen werden, das gerade auch sie als kennzeich- .
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle als gefänrlicher Gewohnheitsverbrecher " ‚unter "Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden,
Soweit die Sachbeschwerde des Angeklagten sich gegen I:
den Schuldspruch richtet, kann sie keinen Erfolg haben, Was die Revision, die seine Täterschaft bezweifelt, in die ser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich’in unzulässigen Angriffen tatsächlicher Art gegen die widerspruchslo-, “
sen Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisions- ‘ gericht gebunden ist (§ 337 StPO). Auch die Rückfallvoraug
setzungen sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen, Im übr gen ist das Rechtsmittel dagegen begründet.
Die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB sind nicht mit dem allgemeinen Nachweis dargetan, dass der Ängeklagte. wie die Gesamtrürdigung seiner Taten ergebe, e: nen hartnäckigen Hang zur Wiederholung von Diebstählen e wickelt habe. Vielmehr muss bei jeder einzelnen Strafta
artetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten
nenden Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 f; 70, 214; RG JW'1934, 1666
Nr 29;BGHSt 1, 94). Es ist somit erforderlich, dass die -Strafkammer in jedem einzelnen Falle den Beziehungen
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"nach längerem Wirtshausbesuch und daher möglicherweise
hältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und Motiv auf " einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 45/52 .vom 2, Mai 1952, 4 StR 730/52 vom 19, Februar 1953).
Schon die hiernach zunächst vorzunehmende Einzel- E prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen, Die Ursad| und der Hergang der Taten sowie die Stellung des Angeklag" ten dazu sind nicht crsichtlich, Nicht einmal bei der zur ;; Aburteilung stehenden Handlung ist. untersucht worden, ausy welchen Beweggründen der Angeklagte sie unternommen hat. % Dazu bestand , umso dringender Anlass, als er den Diebstahl
unter der Einwirkung von Alkohol versuchte, Die wirtschaftliche Lage des schwerkranken Angeklagten ist nicht : erkennbar. Es besteht daher nach den bisherigen Peststellungen insbesondere die Mörlichkeit, dass es sich bei i dem zur Aburteilung stehenden Diebstahlsversuch um eine J Gelegenheitstat handelt, die auch denn, wenn sie von eine Gewohnheitsverbrecher begangen worden ist, nicht die Gr R lage für eine Verurteilung aus § 20 a StGB bilden kann; 4 vielmehr muss auch die neue Verfehlung eine Symptomtat EL (RGSt 70, 215). . 3
Die nach § 20 a StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung * erfordert aber nicht nur eine eingehende Wertung der k. früheren Straftaten und der neuen Tat, sondern auch eine
. dass die öffentliche Sicherheit eine Sicherungsverwahrung . des Angeklagten erfordert. Die Strafkammer geht davon
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umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getra- 4 " gene, verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters, Dabei muss der Tatrichter sich bewusst sein, dass die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sehr einschneidende Rethtsfolgen mit sich führt, Zwischen ihnen und dem sie veranlassenden Vorgang muss ein solches Verhältnis bestehen, dass diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden, Dic Entscheidung des Tatrichters muss erkennen lassen, dass er bei Erörterung aller Einzelfragen von dieser Grundhaltung ausgegangen: ' tist und die Frage unter sorgfältiger Würdigung der besond.:ren Umstände des Falles beantwortet hat (BGHSt 1, 99). All dies ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen,
Schliesslich ist auch nicht ausreichend dargetan,
aus, dass der Angeklagte en Bauchfelldrüsentuberkulose _
schwer und unheilbar erkrankt ist, Für die Beurteilung;
ob eine Sicherungsverwahrung erforderlich ist, ist der E zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft massgebend (Rd 68, 157 £; 387; RG DR 1942, 889 Nr 2). Das Landgericht u hat indessen nicht untersucht, ob nicht der Gesundheits- "2 zustand des Angeklagten zur Zeit des Strafendes unter = der fortschreitenden Auswirkung seiner Krankheit voraussichtlich so geschrächt sein wird, dass die Begehung
weiterer Tiebstähle mangels körperlicher Tauglichkeit als nicht mehr wahrscheinlich betrachtet werden kann,
Krumme Engels Dr. Augustin
Martin Seibert