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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 4 StR 352/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser und Elektroschweißer Gerhard PB; ohne festen Wohnsitz, geboren am Ep 1926 in TEE 2; 2t. in Untersuchungshaft,

wegen einfachen Diebstahl u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. G4roß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

‚Bundesrichter Dr. Augustin

„Xr,. als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EM in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalıschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Fesistellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnhei -srerrerüu2r wegen eines ersuchen schweren Dietstahls, 3 einfacher wurd 5 vollenderer schwerer Diebstähle, teilweise gemeinsche?-lich und sämtlich unter den Vorausseizungen des stirafschärfenden Rückfalls tegangen, sowie wegen einer wissenllich falschen Anschvildigung zu Zuchthaus nnd Ehrverlust verurteilt. Von Jer Anordnvag der Sisherungsvervahrungz hat es wegen der noch formtaren Persönlichkeit des Angeklagten abgesehon. "

Die Rerision des Angeklag:-n Teanszarde. das Verfahren und rügt Verletzung sachlicnen Rechts. Zum Schuldsprücn ist sie offensichtlich wnbegrürlctz; denn öieser ı1äßt keinen den geständigen Angeklagten t=eechnererden Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann das Urteil im Straf-

ausspruo>h keinen Besiand naten.

Zwar ist die auf § 244 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensteschverde, die Strafkammer häLle erneu! einen Psychiater hinzuzieben müssen, m den Geisleszustand des Angeklagten zu tegutachien, untegründet; denn ihr lag das Gu:achten des Otermedizinalrates Dr. CB "om 25. NMoremter 1950 "or, das sie auch verwerte- hat. Darin wird ausgeführt: Bei dem Angeklagten tesiehe ein angetorener, durch Wachreife jedoch getesserier Schwachsinn; die Urteils- und die Kritikfähigkeit, das affektive Gleichgewicht unä die Willenspildung seien neute zwar noch nicht roll entwickelt; Jiese charakierlichen Schvwächen seien jedoch nicht derart, deß üadurch Sisa Yoraussetzungen des § 51 Abs I oder II StGB gegeben wären. Das Landgericht hat die Ausführungen es Gutachtaas, das sich

mit den seelischen Narhwirkangen d=-= Budeaen’ Lar-

nung schon auseinendersetz!, für ürerzeugend g>hal-

ten und aus der Anlage und Twr-h’ührung der zur Apurteilnng stehenden Taten Jes Peschvrrdeführers sowie der geschickten Art seiner Verteidigrng Weiiere geeignete Anhaltspenkle Safür gewormen, deß auch in iem hier maßgeblichen Zeitraum die Verstandestätigkeit und die Erkemninisfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gestört waren. Ob der weitere Schluß des Tatrichters auf? das Willensvermögen in diesem Zusammenhang einer Nachprüfung stand hält, kenn in Antetracht Jer Tatsache, daß Ger Gutachter menige Lonate or dan rweven Stiraitaten nur noch "eine leichte Willensanonelis" vortand, dahingestellt kleiten, ia die cm Facharzt fesigesiellte "Nachreifse" eine Verschierhrerung in hohem Haße unwahrscheinlich machte. Das Landgsrich! na: demaası ssine richierliche Aufklärungspli>snı zich7 Tsrie*zt, wean es das frükere Gutach!en seiner Intssneidung zugrunde legte.

Der Strafausspruch begegnet jedoch in der Anwenanag d®s alıgemeinen S’rafsrhär ıcegrndes les § 20 a StGB durthgreifenden Bedenken

Das Landgerich“ hätte zunächs', bevor es die Vorsusserzungen des § 20 a Aks 2 S:GB prüfte, klarlegen müssen, ob nicht die Toraussetzungen des Ats 1 rorliegen; denr Abs 2 ist als Kiifsvorschrift nur anwendbar, wenn Ats I nichi zun Zuge kommt (RG in DR 1940 S 682 Nr

Der Beschwerdeführer hai die Straftaten ferner begangen, nachdem er aus einen dreitäßiren TStrafurlaunb in die Strafanstalt nicht zurück£eliehrt war. ?apiere, wie sie avl Arteitsstellen vericngt weräien, Tezaß er daher

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offenbar nicht. Der Angeklag*e hat sZi-hı damm hei Tremden Leurcn serborgen gekalten, um mi>at "on Jsr Polizei ergriffen zu werden. An 2 Stellen heki das Urteil hervor, der Angeklagte hace die Diebstähle zur BesTreitung seines Letensunterhaires ausgeführT. Bei dieser Sachlage hätte sich der Tairi-hier mit der rrage auseinendersetzen müssen, ob der Angeklagie nich: mur aus einer - wenn auch verschuideten — Roilage heraus erneuv und in diesem Umfang sira?fEllig geworden ist, warum er vor aliem seine Arteitsplätze beiden Bauern Sup und Ken veriassen hai, und welchen Einfluß der flüchtige Sch auf ihn hatte, der ihm in der Wohnung eines Sirafhärtlings zeitweise Obdash gewährte. Das Urteil enthält zwar eine zuireffende Gesamtwürdi - gung der tisherigen Lereneführung, nicht ater eine solche der Taien, die das Gese:z im § 20 a StCB verlangi. Auf deren Ursprung na:h der jeweiligen Eußeren Lage und den Beweggründen ües Täters koma: es gleich’alls an, um Gewißheil uarüber zu gevimucı, vb Jede der ın Ralilen Jos N 20 a StB herangezogenen Vortaicn eine gleichar.ige , irner2 Beziehung zun \iesen des Angeklag: en na:, also ais Ausiluß eines und desselten Nesenszuges, -aämiioh seines vercrecherischen Henges in Erscaeimung “ri”e \RGST 68, 156 und BGH vom 2. Mei 1952 — 4 StR 45/52 sowie Tom 13.49 Juni 1952 - 4 SiR 123/52 -). Da das Jr:eil insoweit weder für die in Betracht kommenden Vortraten no:h für die hier akgeurteilten Verfehlungen nachrrüftare Fesistellungen en:ihilt, bietet es kein geschlossenes kriminalbiologisches Eild von der Persörlichkeit des Angeklagten,

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