Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 876/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 055 (o
in Namen des Volkes
In der Strafsache
F-
gegen
den Kaufmann Friedricn B EEE aus GERD. geboren an Em 1522 in zum
(Sachbezeichnung: Scheibe u.A.) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär un
als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen dazu aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründese
Das Landgericht hat den Angeklagten BB wesen gerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstraru von zinev pr und sechs Monaten verurteilt. Er beanstandet mit der vision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen
rafrechtes.
1. Die Verfahrensrüge prt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils;
Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst wegen H-hlerei. in teinheit mit Rückfallbetrug angeklagt. Obwohl der Angeegte schon im Vorverfahren einen Wahlverteidiger' bestellt ‚tte und die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO.
‚ont gegsben waren, wurde ihm von Landgericht die ‘Anklage ‚t der Belehrung zugestellt, er könne binnen einer Woche ıch Zustellung der Anklage die Bestellung eines Verteidi- ır8 beantragen (§§ 140 Abs.6, 201 StPO). Nach Eröffnung des wptverfahrens legte der bisherige Verteidiger: die Vertreng nieder. In der Hauptverhandlung wurde ‘der Angeklagte, m ein Verteidiger nicht zur Seite stand, darauf hingewie- ın, daß möglicherweise eine Verurteilung nicht wegen Rück- ıllbetruges, sondern wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. in Frage men könne, Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich. in dieser Insicht zu äußern.
Die Verteidigung beanstandst mit der Revision, daß der ıgeklagte bei dieser Gelegenheit nicht auch darauf aufmerkam gemacht worden ist, daß er den Antrag stellen könne, ihm inen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Sitzungsniederchrift 1&ßt nicht erkennen, daß die von der Revision verißte Belehrung dem Angeklagten zuteil geworden ist (§ 274
tPo). Die Belehrung wäre jedoch erforderlich gewesen. Nach
140 Abs.2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers not-
endig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Mckfalles ein Verbrechen ist, und die Anklagebehörde oder
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der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers verlangen, | Über dieses Recht ist der Angeklagte zu belehren. Diese Pflicht ist im Gesetz allerdings ausdrücklich nur bei der Zustellung der Anklageschrift niedergelegt (§ 201 Abs.l
StPO). Wie der Bundesgerichtshof jedoch schon wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 302), ist die Pflicht zum Hinweis nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, Ergibt sich daher - wie im vorliegenden Falle - erst in der Hauptverhandlung, daß ein Verbrechen im Sinne
des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO in Frage kommt, so ist der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
Ein Verzicht des Angeklagten auf sein Antragsrecht ist nicht ersichtlich. In dieser Beziehung muß insbesondere außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte auf den irrtünlich bei. der Zustellung der Anklage erfolgten Hinweis keine Schritte unternommen hat. Denn einmal hatte er zu dieser Zeit einen Wahlverteidiger (s. hierzu §§ 141 Abs.1, 143 Stp®), zum anderen waren die Voraussetzungen des § 140 Abs.i Nr.2 StPO nicht gegeben, deren Vorhandensein sich erst in der Hauptverhandlung ergab.
Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragt haben würde, wenn der Vorsitzende der Strafkammer ihn auf sein Recht aus § 140 Abs,1l Nr.2 StPO hingewiesen hätte, und daß bei Mitwirkung eines Verteidigers die Verhandlung ein anderes Ergebnis gehabt haben könnte. Das Urteil mußte daher auf die ordnungsmäßig erhobene Rüge der Verletzung des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO aufgehoben werden.
Im übrigen wäre noch gemäß § 140 Abs.2 StPO zu prüfen
gewesen, ob wegen der Schwere der Tat dem Angeklagten nicht von Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden
müssen,
2. In sachlichrechtlicher Beziehung wird für den Falls daß die Strafkammer erneut zu den gleichen Feststellungen
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Kommen Sollte, auf folgendes hingewiesen:
E: Das Urteil kommt zunächst zu dem Schluß, daß der Ange-Nlagte nicht nur den Umständen nach annehmen mußte, daß die ron dem Mitangeklagten Sb gelieferten Sacusn durch eine Fitrafbare Handlung erlangt waren, sondern daß er es wußte. später wird dann ausgeführt, der Angeklagte habe uindsostens E eine strafbare Herkunft der gelieferten Sachen "annenmen müssen". Letzteres gibt Anlaß zu folgenden grurüsützlichen
j Ausführungen;
Die Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches Handeln voraus. Dieser Vorsatz kann als unbedingter oder
. suoh als bedingter festgestellt werden. Dann weiß der Täter oder rechnet - unter Billigung - mit der Möglichkeit, daß
' ein strafbarer Erwerb der Sache vorliegt. Oder es wird ein " vermuteter Vorsatz festgestellt. Alsdann müssen Umstände
> dargelegt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht
ig später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Ver- „ kaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Im letzten Falle wird kraft gesetzlicher Beweisregelung vermutet, daß der Täter um den strafbaren Erwerb der Sachen tatsächlich gewußt hat. Hierbei ist ausdrücklich hervorzuheben, daß es nicht genügt, daß der Täter zu dieser Überzeugung nur bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte gelangen können (müssen), weil diese Erwägung auf ein fuhr- , lässiges Verhalten hindeutet, welches im Rahm.n des § 259
: StGB nioht strafbar ist (vgl. 5 StR 572/52 v. 4.12.52).
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koff:xu Schmidt Siemer