Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 860/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2269 083 7

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

K den Produktenhändler Alfred YT Em au: "u: |. geboren am mn '905 ir mem. , | wegen Diebstahls, Hehlerei u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstsatsanwalt Dr. ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär N als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Juli 1952 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte Town wegen Hehlerei im Rückfalle verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellunfen aufgehoben.

- In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver- | handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwieser.,

Im übrigen wird die Revision des An:ell=gten ver- | worfen. . \

- Von Rechts wegen -

43 & -2-

Gründes

Der Angeklagte Nil ist weren Hehlerei im Rückfalle und wegen Vergehens gegen § 6 des Gesetze. Über äien Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefänsnisstrafe von einem Jehr und zu einer Geldstrafe von 200.-- "| verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses \rtril rist die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften,

1.) Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel durch zwei Schriftsätze näher begründet, von denen der erste fristgerecht bei dem Landgericht einging, während die weitere Revisionsbegründung vom 30. September 1952 (eingegangen bei dem Landgericht am 1. Oktober 1952) verspätet erfolgte, weil die Frist zur Begründung der Revision bereits am 22, September 1952 abgelaufen war. Die fristgerechte Rechtsmittelbegründung beanstandet nur die unrichtige Anwendung des § 261 StGB und enthält die allgemeine jachrüge nicht. Insoweit greift das Rechtsmittel daheraur die Straffrage an. Hierin könnte man unter Umständen eine zulässige Rücknahme und Beschränkung der Revision durch den dazu bevollmächtigten Verteidiger sehen, Aus. jem allgemein gefaßten Antrage im Zusammenhang mit dem. Nachtrag der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, daR die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfange an,regriffen werden sollte. Soweit sich danach das Reehtsirittal: gegen den Schuldspruch richtet, fehlt die rechtzeitire Begründung, von der das Gesetz seine Zulässickeit atrhüngie nacht (%§ 344, 345 Abs.II StPO). In der Schuldfrag= war die Revision daher als unzulässig zu verwerfen.

2.) In der Straffrage jedoch hat das Rechtsmittel "rfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafschörfenden Rückfalls in dem Urteil nicht ausreichend festgestellt hat. Aus den Gründen ergibt sich nur, daß der Angeklagte die auf einer Verurteilung vom 23. Januar 1950 berubende Geldstrafe "in Raten bis 13. Juni 1950 bezahlt" hat.

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- 3. Der angefochtenen Öntscheidung kann milhir r!c"! ont-

nommen werden, wann der Angeklagte die erste Rate zahlte, Hierauf kommt es aber im vorliegenden Falle an, Denn

die beiden späterhin zur Aburteilung gelangten Taten sind bereits im Februar 1950 begangen worden, so daß

die Rückfallsvoraussetzungen nur dann gegeben würen, wenn vor diesen Taten eine Teilverbüßung durch leistung einer Ratenzahlung erfolste.

Nach dem Inhalt der in Betracht kommenden Beiakten hat es im übrigen den Anschein, als sei die erste Rate am 2. März 1950 gezahlt worden, mithin nach Berehung der hier abgeurteilten Straftaten. In diesem Falle würde nicht § 261 StGB, sondern nur § 259 StGB zum Zuge kommen,

Da -— wie erwähnt - die Rückfallsvoraussetzungen nur die Straffrage betreffen, wa: das angefochtene Urteil in diesem Umfange nebst den insoweit zugrundelierzenden Teststellungen aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. II StPO zu beachten haben, wonach zwar eine hühere Strafe als bisher nicht festgesetzt werden darf, jedoch kein Hinderungsgrund besteht, zu der gleichen Strafhöhe zu gelangen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des. Oberstaatsanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer