Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 5 StR 261/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sam un 2269 082 77
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Kurt Werner Rudolf C iiEEEEn sun DEEB- SCREEN, geboren on BEE 1504 in PO (Ostor.),
2.2t. in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis
‚wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ıvom 5.Februar 1953, an der teilgenommen haben;
| Senatspräsident Dr. Geier | als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt t Bundesrichterin Dr. Koffka | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
| für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24.Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Schwurgericht zurückverwiesen.
| - Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte hat auf Befehl des damaligen Chefs der
Geheimen Steatspolizei ‚HM, den Ministerialdirektor
‚ KO erschossen. Er ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahres yore
urteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf
, die Dauer von 15 Jahren aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollen Um fange Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat 4as
Ä Urteil insoweit angefochten, als dem Angeklagten entgegen
§ 32 II StGB die bürgerlichen Ehrenrechte für mehr els 10 Jahre aberkannt worden sind. Beide Revisionen führen wu folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteilss
Die auf das Kontrollratsgesetz Nr.10 gestützte Yerum teilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen de=- richten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine Ermächtigung sur Anwendung des Kontrollfatasgesetzes Nr.10 durch ihre Verordnung Nr.205 vom 21. Juni 1952 nit ‚Wirkung vom 15.Juli 1952 aufgehoben.
Das Schwurgericht wird deshalb das Verhalten des. Ange-
‚klagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben, und
zwar in erster Linie nach den §§ 211, 212 StGB. Eine Verurteilung nach § 211 StGB wird mit Rücksicht auf § 2a II StGB die Erfüllung sowohl nach der alten, ala auch der neuen Fassung voraussetzen (vgl. OGH St1179 /Isı 47).
Im Hinblick auf § 358 II StPO wird darauf hingewiesen, daß Ale Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Ange-
Klagten eingelegt worden ist.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer